1.47.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922.

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2. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922.

Staatssekretär Heinrici erläuterte den Entwurf4 und teilte ferner mit, daß sein Minister ihn beauftragt habe anzuregen, ob nicht durch eine besondere Steuer die Mittel für eine billige Brotversorgung der Minderbemittelten aufgebracht werden könnten. Es entspann sich eine längere Debatte, bei der die Fragen[826] der Preisfestsetzung, der Durchsetzung der Vorlage im Reichstag und der Einführung einer besonderen Steuer erörtert wurden. Insbesondere wurde von einer Seite der Vorschlag gemacht, ein Gesetz zu erlassen, das bei Strafe verbiete, daß jemand, dessen Einkommen eine noch zu bestimmende Höhe überschreite, auf Brotkarten Brot beziehe. Der Vorlage wurde schließlich mit der Maßgabe zugestimmt, daß bis zum Freitag [26.5.22] Vorschläge hinsichtlich einer Ergänzung nach Maßgabe der gegebenen Anregungen, die ein politisches Kompromiß ermöglichten, gemacht werden könnten. Über diese sollte dann am Freitag abgestimmt werden5. Falls solche Vorschläge nicht gemacht würden, sollte der Entwurf in der jetzigen Gestalt als genehmigt gelten.

4

Der Entwurf war mit einem Begleitschreiben des REM vom 22.5.22 in die Rkei gelangt (R 43 I /1260 , Bl. 81-97); abweichend von der im Jahre 1921 betriebenen Politik des Abbaus der Zwangswirtschaft des Getreides sollten wie im Vorjahr rund 2,5 Mio Tonnen Getreide im Umlageverfahren aufgebracht werden, da sich die Wirtschaftslage durch den Sturz der Mark gegenüber 1921 verschlechtert habe. Der Gesetzentwurf (RT-Drucks. Nr. 4498, Bd. 374 ) gelangt am 17.6.22 in den RT, wird hier nach Abänderungen (RT-Drucks. Nr. 4602 und 4644, Bd. 374 ) in dritter Lesung am 1.7.22 verabschiedet (RT-Bd. 356, S. 8208  C) und am 4.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 537 ).

5

Siehe Dok. Nr. 285, P. 4.

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