1.155 (wir2p): Nr. 390 Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 22 Oktober 1922

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[1133] Nr. 390
Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 22 Oktober 1922

R 43 I /2216 , Bl. 223-225

[Betrifft: Verhältnis des Reiches zu den Ländern]

Sehr verehrter Herr Reichskanzler!

Die Sorge um die Erhaltung eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Bayern und dem Reich, dessen Wiederherstellung unsere Verhandlungen im August ds. Jrs. gewidmet waren, veranlaßt mich heute, mich wieder persönlich an Sie zu wenden.

Sie wissen selbst, daß das Augustabkommen in den Kreisen der Parteien, auf deren Vertrauen sich die Bayer. Regierung stützen muß, keine ungeteilte Zustimmung gefunden hat und daß erst die dankenswerte Zusicherung der Reichsregierung, den bundesstaatlichen Charakter des Reichs und die Staatspersönlichkeit der Länder über die in unserem Abkommen erörterten Einzelfälle hinaus achten und wahren zu wollen, es Bayern ermöglicht hat, manches nicht völlig behobene Bedenken im einzelnen zurücktreten zu lassen. Die unverbrüchliche Wahrung gerade der hierauf bezüglichen Teile des Abkommens muß die Bayer. Regierung, wenn sie im Einklang mit dem Willen des bayerischen Volkes bleiben will, mit um so stärkerem Nachdruck wünschen, als aus der Konfliktszeit in weiten Kreisen noch große Empfindlichkeit herrscht1. Ich möchte Sie deshalb heute auf drei Vorgänge aus der letzten Zeit mit der Bitte um Abhilfe hinweisen.

1

Vgl. dazu das Berliner Protokoll vom 11.8.22 (Dok. Nr. 338), die Haltung der bayer. Parteien (Dok. Nr. 342), die Rückfragen der bayer. Reg. (Dok. Nr. 344, 345, 346) und schließlich das interpretierende Schreiben des RK vom 20.8.22 (Dok. Nr. 347).

Bayern betrachtet es als eine unbestreitbare Folge und ein wesentliches Merkmal der Staatspersönlichkeit der Länder, daß sie unter sich Gesandte mit allen Rechten diplomatischer Vertreter entsenden und empfangen können. Eines dieser Vorrechte ist auch die Befreiung der Gesandten und der Gesandtschaftsmitglieder von der Gerichtsbarkeit des empfangenden Staates, das in § 18 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verankert ist. Dieses Recht soll nun anscheinend durch die in Art. II Ziff. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Strafgerichte2 – R.R.Dr.No. 173 – durch die Streichung der erwähnten Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes beseitigt werden. Ich bitte Sie dringend, sich für die Beseitigung dieser Bestimmung des Entwurfs einzusetzen. Die Belassung der bisherigen Bestimmung im Gerichtsverfassungsgesetz ist auch deshalb angezeigt, weil es zum mindesten nicht ausgeschlossen ercheint, daß ihre Streichung zu unliebsamen Verwicklungen in außenpolitischer Hinsicht führen könnte. Tatsächlich besteht ja – wenn auch keineswegs[1134] im Einverständnis Bayerns – hier eine französische Mission und ist außerdem vom Päpstlichen Stuhl ein Nuntius nach München entsendet. Diesen Vertretungen müssen alle Vorrechte der Exterritorialität unter allen Umständen zuerkannt werden. Wenn aber, wie die Begründung ausführt, an diesen Rechten durch die Streichung der ausdrücklichen Bestimmung im Gerichtsverfassungsgesetze nichts geändert wird, und es vielmehr Sache der Gerichte ist, diese Frage von Fall zu Fall zu entscheiden, so ist, da das Gleiche dann ja auch für die Frage der besonderen Rechte der innerdeutschen Gesandten gelten muß, nicht einzusehen, welchem Zweck die Beseitigung der nun einmal vorhandenen Bestimmung im Gerichtsverfassungsgesetz dienen soll. In Bayern würde aber die Streichung dieser Bestimmung als ein ausdrücklicher Beweis der Verneinung der Staatspersönlichkeit der Länder durch die Reichsregierung und damit als eine Verletzung des im August geschlossenen Abkommens angesehen werden.

2

Siehe Dok. Nr. 293 Anm. 1.

Die Streichung von § 18 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hätte weiter die Wirkung, daß auch die dort in Satz 2 erwähnte Befreiung der nichtpreußischen Mitglieder des Bundesrats (Reichsrats) von der preußischen Gerichtsbarkeit beseitigt würde. Hiegegen bestünden die gleichen Bedenken.

In den Bemerkungen Bayerns zu dem Gesetzentwurf über die Feier- und Gedenktage nach der Fassung des Umdrucks vom 25. Sept. lfd. Jrs. sind gegen die Absicht, die dort bezeichneten Tage als allgemeine Feiertage zu erklären, grundsätzliche Bedenken nicht erhoben worden3; es sind dort aber eingehend die Gründe entwickelt, aus denen dem Reiche zu einer gesetzlichen Festlegung allgemeiner politischer Feier- und Gedenktage die Zuständigkeit fehlt. Ich darf aus diesen Ausführungen insbesondere hervorheben, daß eine solche Zuständigkeit namentlich nicht aus Art. 139 der Reichsverfassung4 abgeleitet werden kann, da diese Verfassungsbestimmung nur die Feiertage schützt, die zur Zeit ihres Inkrafttretens staatlich anerkannt waren, daß es aber derartige, von Reichs wegen geschützten Feiertage in diesem Zeitpunkte nicht gegeben hat. Ebensowenig kann Art. 9 Ziff. 2 der Reichsverfassung5 herangezogen werden, da nicht der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern nur die Wahrung herkömmlicher oder neu entstehender, besonders berücksichtigenswerter Verhältnisse des öffentlichen Lebens in Frage steht. Zu ganz wesentlichen Bedenken aber gibt die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfes Anlaß, wonach den Ländern die Zuständigkeit, die ihnen nach der Auffassung des Gesetzentwurfes selbst zur Festlegung weltlicher Feiertage zukommt, genommen und ausschließlich auf das Reich übertragen werden soll. Damit ist unumwunden zum Ausdruck gebracht, daß dem Reiche Zuständigkeiten beigelegt werden sollen, die es weder nach der Reichsverfassung noch nach sonstigem, derzeit gültigen Rechtsnormen hat, und daß dies auf Kosten der Zuständigkeit der Länder geschehen soll.

3

Siehe Dok. Nr. 243, P. 5.

4

Dieser Artikel lautet: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

5

Der genannte Artikel räumt dem Reich ein: „Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich Gesetzgebung über: 1. die Wohlfahrtspflege; 2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.“

[1135] Außerdem möchte ich noch auf einen anderen Punkt aufmerksam machen. Der Gesetzentwurf begnügt sich nicht mit der Festlegung bestimmter einzelner Feiertage, sondern regelt auch die Art ihrer Begehung (Beflaggung der öffentlichen Gebäude, Schulfeiern). Abgesehen davon, daß hierzu das Reich ebensowenig zuständig ist als zur Anordnung er Feiertage selbst, war bisher in Bayern die Art der Begehung von Feiertagen gesetzlich nicht geregelt, namentlich war es den Gemeinden und öffentlichen Körperschaften vollkommen freigestellt, ob sie sich an der Beflaggung der Staatsgebäude beteiligen wollten. Der Vollzug neuer zwingender Vorschriften in dieser Richtung würde in Bayern zweifellos große politische Beunruhigung hervorrufen, vielfach auf großen Widerstand stoßen, die Aufsichtsbehörden in sehr schwierige Lagen versetzen und so zum Gegenteil dessen beitragen, was durch Begehung allgemeiner Feiertage erreicht werden soll.

Endlich beabsichtigt das Reich mit der Republik Österreich, der Tschechoslowakischen Republik und dem Königreich Italien Verträge über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen abzuschließen6, deren Wirksamkeit sich auch auf Besteuerungsgebiete erstreckt, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Die Bayerische Regierung hat in dem Schriftwechsel mit dem Reichsfinanzministerium die Annahme zum Ausdruck gebracht, daß die Verträge, soweit Landesabgaben in Betracht kämen, vom Reich nur vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Länder abgeschlossen werden. Diese Vorstellung der Bayer. Vertretung in Berlin hat bisher keine Erwiderung gefunden. Aus den eingangs erwähnten Gründen möchte ich deshalb dringend bitten, auch dieser Angelegenheit Ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden zu wollen.

6

Siehe etwa Dok. Nr. 381, P. 1.

Diese Vorgänge scheinen mir dafür zu sprechen, daß in einzelnen Ressorts des Reichs nicht immer entsprechend den Vereinbarungen zwischen Bayern und dem Reich verfahren wird. Da ich überzeugt bin, daß die Reichsregierung ebenso wie die Bayer. Regierung ernstlich darauf bedacht ist, das Abkommen loyal zur Ausführung zu bringen, möchte ich glauben, daß solche Verstöße hauptsächlich zurückzuführen sind auf die Wirksamkeit von Sachbearbeitern in den einzelnen Ministerien, die von den Abmachungen zwischen Bayern und Reich keine Kenntnis haben. Ich wäre Ihnen deshalb besonders dankbar, wenn Sie die hier erörterten Vorgänge zum Anlaß nehmen wollten, die Beachtung der Vereinbarung in einer allgemeinen Anweisung einzuschärfen7.

7

Stellungnahme des RK in R 43 I nicht ermittelt; am 4.11.22 tritt das Kabinett Lerchenfeld, am 14.11.22 das Kabinett Wirth zurück.

Mit der Versicherung der vorzüglichsten Hochachtung bin ich, sehr verehrter Herr Reichskanzler,

Ihr ergebenster

Graf Hugo Lerchenfeld

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