2.114.13 (bau1p): 13. Instruktion für die Verhandlung mit den Ländern über die finanzielle Auseinandersetzung bei der Übertragung der Wasserstraßen auf das Reich.

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13. Instruktion für die Verhandlung mit den Ländern über die finanzielle Auseinandersetzung bei der Übertragung der Wasserstraßen auf das Reich9.

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Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 56, Anm. 2. – Da die administrativen, wirtschaftlichen und finanziellen Umstände einer Übertragung der Wasserstraßen auf das Reich noch ungeklärt und in ihren Auswirkungen nicht absehbar waren, sollten die Verhandlungen des Reichs mit den Ländern am 25. 11. in Jena zunächst in unverbindlicher Form beginnen, obwohl das RVMin. unter dem Eindruck der Verhandlungen über die vorzeitige Übernahme der Eisenbahnen auf das Reich eine Beschleunigung des Verfahrens wünschte (vgl. R 43 I /2149 , Bl. 196–214). Zum Fortgang und dem Antrag der RReg., in dieser Angelegenheit eine Entscheidung des StGH herbeizuführen, s. diese Edition: „Das Kabinett Fehrenbach“, Dok. Nr. 151, P. 5.

Nachdem der Reichsminister des Innern erklärt hatte, daß er gegen die von dem Reichsverkehrsminister beabsichtigte Instruktion an die Vertreter der Reichsregierung für die Verhandlungen mit den Ländern über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Reich und Ländern bei Übertragung der Wasserstraßen – Verzicht der Länder auf die Anlage-Kapitalien und Leistung von Abfindungsrenten für die ihnen abgenommene Unterhaltung – Bedenken erheben müsse10, wurde die Erörterung der Frage zur Verständigung unter den Ressorts zurückverwiesen. Die Angelegenheit soll nach Verständigung unter den Ressorts auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Reichsverkehrsminister wird das Weitere veranlassen.

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Seine Bedenken hatte der RIM dem RKab. in einem Schreiben vom 23. 11. bereits vorgetragen; er bezog sich auf Ausführungen, die er am 30. 4. als Berichterstatter vor dem Verfassungsausschuß der NatVers. über die Übernahmebedingungen gemacht hatte. Danach hätten die Länder angesichts der unterschiedlichen Nutzung der Wasserstraßen als Verkehrswege, Energiequellen usw. ein jeweils unterschiedliches Interesse an der Abtretung oder Besitzstandswahrung. Er halte daher die Anwendung gleicher Verhandlungsgrundsätze auf alle beteiligten Länder weder für nützlich, noch für gerecht (R 43 I /2149 , Bl. 9 f.; vgl. NatVers.-Bd. 336, S. 346  ff.). – Weitere Materialien in: R 43 I /2149 .

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