2.121.1 (bau1p): 1. Valutaproblem, Ein- und Ausfuhrfragen.

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1. Valutaproblem, Ein- und Ausfuhrfragen.

Im Anschluß an einen ausführlichen Vortrag des Reichswirtschaftsministers findet eine längere Aussprache über die Möglichkeiten zur Hebung der Valuta durch Kontrolle der Ein- und Ausfuhr und Erhebung von Abgaben oder Ausfuhrzöllen bei der Ausfuhr statt1. Der Reichswirtschaftsminister legt zwei Entwürfe vor, nämlich einen Entwurf einer Verordnung über die Außenhandelskontrolle2 und einen Änderungsentwurf für die Verordnung über die Regelung der Einfuhr3. Die Beratung hat folgendes Ergebnis:

1

Über die zur Steuerung der dt. Außenwirtschafts- und Währungspolitik als Voraussetzung erachtete Wiedererrichtung einer dt. Zollgrenze im Westen des Reiches vgl. die Ausführungen des RWiM vom 19. 9. (Dok. Nr. 65). Über das Ergebnis der zunächst von verschiedenen Stellen geführten und dann bei der Dt. Friedensdelegation in Paris vereinigten Verhandlungen teilte das AA dem UStSRkei am 18. 11. u. a. mit: „Die Übernahme der Grenzkontrolle durch deutsche Behörden dürfte vielleicht dieser Tage an der ganzen Westgrenze erfolgen. Über die Handhabung der Ein- und Ausfuhrverbote ist eine Einigung aber noch nicht erzielt; sie wird dadurch erschwert, daß eine endgültige Stellungnahme der zuständigen Stellen über die künftige Ein- und Ausfuhrpolitik des Reiches zur Zeit noch nicht möglich ist“ (R 43 I /1128 , Bl. 107; weitere Materialien ebd.). – Zur Gesamtproblematik vgl. Dok. Nr. 154, insbesondere Anmm. 7 und 9.

2

R 43 I /1352 , Bl. 403–419.

3

R 43 I /1352 , Bl. 421–428.

a)

Das Kabinett ist darüber einig, daß eine Kontrolle der Aus- und Einfuhr und der Preise möglichst durch Selbstverwaltungskörper der Industrie auf paritätischer Grundlage und unter Beteiligung des Handels eingeführt werden soll4. Dabei sollen möglichst hohe Abgaben bei der Ausfuhr vorgesehen werden5.

b)

[450]Soweit die Ausfuhr für Waren durch die zu a) genannte Kontrolle nicht erfaßt wird, sollen Ausfuhrzölle vorgesehen werden, deren Höhe durch die zuständigen Ministerien, oder, falls sie sich nicht einigen, durch das Gesamtministerium bestimmt wird.

c)

Für die Abgaben und Zölle soll der Fakturenwert maßgebend sein. In den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle durch die Selbstverwaltungskörper (a) soll ausgesprochen werden, daß die Abgabe für sozialpolitische Zwecke Verwendung finden soll; Näheres über die Verwendung soll nicht festgelegt werden.

d)

Das Kabinett billigt grundsätzlich die Vorschläge des Reichswirtschaftsministers über die strenge Bestrafung verbotener Einfuhr und über die Beschlagnahme verbotswidrig eingeführter Waren. Der vorgelegte Entwurf, betreffend die Regelung der Einfuhr, wird genehmigt6.

4

Zur bisherigen Regelung s. Dok. Nr. 65, Anm. 10. – Nach § 1 des VOEntw. über die Außenhandelskontrolle sollen die paritätisch – auch mit Vertretern der Verbraucher – besetzten Außenhandelsstellen bei der Ausfuhrbewilligungserteilung die bisher gleichfalls in den Kontrollvorgang eingeschalteten Zentralstellen der Wirtschaftsfachverbände ersetzen.

5

Den Grundgedanken der VO, über die Außenhandelskontrolle, „die Preise, die für deutsche Erzeugnisse im Auslande erzielt werden, durch Ausfuhrzölle auf einer dem Tiefstande des Markkurses entsprechenden Höhe zu halten“, hält der RFM „für wirtschaftlich unrichtig und technisch nicht durchführbar“. In einem im Anschluß an die Kabinettssitzung am 5. 12. an alle Reichsminister gerichteten Schreiben führt er weiterhin aus, daß eine unterschiedliche Bemessung nach dem verschiedenen Valutastand der Importländer, die notwendig wäre, um die entgegengesetzten Wechselkursverhältnisse der westlichen und östlichen Länder zu berücksichtigen, aufgrund der Bestimmungen des VV unzulässig wäre. Wolle man nicht die Exportabgabe auf einem mittleren Niveau halten, das so niedrig wäre, daß bei vielen Waren ein Wertausgleich nicht mehr erzielt werde, müsse man seines Erachtens ein allgemeines Ausfuhrverbot erlassen und jeden Exporteur zwingen, sich mit seinem Ausfuhrgut zur Bewilligung der Ausfuhr und zur Preisprüfung an die betreffende Stelle zu wenden. Durch eine solche Beschränkung des Wirtschaftslebens solle „lediglich eine Regelung der Ausfuhr durch entsprechende Einwirkung auf die Ausfuhrpreise ermöglicht werden“. Dieser Gedanke entspreche „einer dringenden Forderung des Reichsverbandes der deutschen Industrie und der in der Reichsarbeitsgemeinschaft vertretenen Kreise“ (R 43 I /1172 , Bl. 147 f.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 125, P. 12.

6

Die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16.1.1917“ wird mit geringfügigen Ergänzungen am 22.3.20 erlassen (RGBl. S. 334 ; Ausführungsbestimmungen ebd., S. 337).

Zu d) gibt Reichsminister Erzberger zu erwägen, ob nicht eine Anmeldung der bereits im Lande befindlichen Warenmenge, deren Einfuhr an sich verboten gewesen sei, zur Ergänzung vorgesehen werden müsse.

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