2.64.3 (bau1p): 3. Zeitungsverbote.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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3. Zeitungsverbote.

Unterstaatssekretär Schulz teilt mit, daß sich die Presse auf eine Vereinbarung der Regierung mit dem alten Reichstag berufe, wonach das Verbot eines Blattes nur vom Reichskanzler ausgesprochen werden soll, kein Verbot unbefristet ergehen und vorher der verantwortliche Redakteur gehört werden soll7. Das Kabinett stellt fest: Es handelt sich hier nicht um eine bindende Vereinbarung, sondern um eine formlose Verständigung zwischen der alten Regierung und dem alten Reichstag, die seinerzeit im Hauptausschuß des Reichstags mitgeteilt worden ist8. Die neue Regierung ist der Nationalversammlung gegenüber hierdurch nicht verpflichtet. Tatsächlich ist seit der Revolution dauernd anders gehandelt worden. Unterstatssekretär Schulz wird in diesem Sinne[257] in der Pressekonferenz antworten lassen; er wird ermächtigt, zuzusagen, daß bei dem Erlaß des Ausführungsgesetzes auf Grund des Art. 48 der Verfassung eine nähere Regelung dieser Fragen erwogen werden wird.

7

In der Reichspressekonferenz vom 12. 9. waren die Rechtsgrundlagen eines von RWeM Noske in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber in den Marken ausgesprochenen Verbots der „Deutschen Zeitung“ erörtert worden. Dieses auf das pr. Belagerungszustandsgesetz vom 4.6.1851 gestützte Vorgehen stand nach Auffassung verschiedener Pressevertreter im Widerspruch zu den im vorliegenden Kabinettsprotokoll zit. Anträgen des Haushaltsausschusses des alten RT, die vom Plenum am 11.10.17 angenommen worden waren (RT-Bd. 322 , Drucks. Nr. 1048  und 1091; RT-Bd. 311, S. 3935 ), und lasse sich auch nicht mit den auf eine Liberalisierung der Zensurbestimmungen gerichteten Forderungen der Mehrheitsparteien vom Ende September 1918 vereinbaren, die die Parteien als Vorbedingungen für ihren Eintritt in die Reg. des Prinzen Max von Baden aufgestellt hatten (zum Programm der Mehrheitsparteien s. die Edition: Der Interfraktionelle Ausschuß 1917/18. II, Dok. Nr. 236 und 256). – Ein Protokoll der Reichspressekonferenz vom 12.9.19 befindet sich in: R 43 I /2706 , Bl. 173–213.

8

Die in Anm. 7 zit. Anträge des RT-Haushaltsausschusses vom 26. 9. und 6.10.17 formulierten tatsächlich nur Ersuchen an den RK und konnten insofern gar keine Rechtskraft erlangen. Vgl. dazu die Ausführungen des StS des Innern, Wallraf, in der RT-Sitzung vom 6.6.18: Danach habe RK Michaelis dem Haushaltsausschuß im September 1917 lediglich in Aussicht gestellt, „daß in eine erneute Prüfung über diese Fragen eingetreten werden sollte“ (RT-Bd. 312, S. 5249 ).

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