2.89.6 (bau1p): 6. Wahlen in Helgoland .

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6. Wahlen in Helgoland10 .

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In dem dt.-brit. Kolonialvertrag vom 1.7.1890 war den Helgoländern die Zusicherung gegeben worden, daß „die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten […], soweit es möglich ist, unverändert fortbestehen“ bleiben (Text bei Wippermann: Dt. Geschichtskalender für 1890, I, S. 281 f.). Die nachfolgende Gesetzgebung des Reichs und Preußens hatte der Sonderstellung der Insel Rechnung getragen (vgl. das „Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich“, RGBl. 1890, S. 207 ). Diese Sonderstellung fürchteten die Helgoländer zu verlieren, nachdem durch den Art. 282 VV fast alle völkerrechtlichen Verträge zwischen Dtld. und den All. aufgehoben worden waren. Bis 1919 hatte auf der Insel ein Gemeindewahlrecht gegolten, das der dauernd ansässigen Bevölkerung die Mehrheit in der Gemeindevertretung sicherte. Die pr. VO über die Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24.1.19 (GS S. 13) und Art. 17 Abs. 2 RV änderten diese Verhältnisse grundlegend, indem sie u. a. das allgemeine Wahlrecht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindlich machten und – nach der pr. VO – dieses Wahlrecht lediglich davon abhängig sein sollte, daß der Wahlberechtigte seit 6 Monaten seinen Wohnsitz in dem betreffenden Gemeindebezirk hatte. Diese in die Majoritätsrechte der eingesessenen Helgoländer Bevölkerung eingreifenden Bestimmungen trafen nun auch für die Personen – vor allem Arbeiter – zu, die sich zur Ausführung der Entfestigungsbestimmungen des VV auf Helgoland aufhielten.

Der Reichsschatzminister teilt mit, daß in Helgoland sich eine starke Gärung unter der Bevölkerung geltend mache, weil in nächster Zeit Wahlen stattfinden sollten, an denen auch 400 Marinearbeiter, die zur Zeit dort wohnten, teilnehmen würden. Die Bevölkerung sei der Auffassung, daß dies nicht angängig sei; sie habe gedroht, mit Vertretern der englischen Kommission zu verhandeln und dies auch getan11. Er bitte daher, die Preußische Regierung[332] zu veranlassen, die Wahl bis auf weiteres zu verschieben12. Der Reichsminister des Auswärtigen schließt sich diesem Wunsch an. Das Kabinett stimmt dem Vorschlag zu und beschließt, im Namen der Reichsregierung das Preußische Staatsministerium zu bitten, wegen der Gefahr des Verlustes von Helgoland die Wahlen hinausschieben zu wollen. Der Unterstaatssekretär Göhre wird diesen Wunsch dem Preußischen Staatsministerium übermitteln.

11

Vgl. die Hinweise auf die all. Militärkommission in TOP 7. – Einer Meldung der „Kölnischen Volkszeitung“ Nr. 955 vom 6.12.19 zufolge hat sich die alte Gemeindevertretung in dieser Angelegenheit auch an den Obersten Rat der all. Friedenskonferenz gewandt.

12

Über die Verschiebung des Termins der von der PrStReg. für Ende Oktober geplanten Gemeinderatswahlen s. Dok. Nr. 89, P. 1.

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