2.47.6 (bru1p): 6. Zeugenvernehmung durch den (23.) Untersuchungsausschuß des Preußischen Landtags (Volksbegehren).

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6. Zeugenvernehmung durch den (23.) Untersuchungsausschuß des Preußischen Landtags (Volksbegehren)17.

17

Auf Antrag der DNVP und der NSDAP hatte der Pr. LT einen Untersuchungsausschuß eingesetzt, der festzustellen hatte, inwieweit Beamte ihre Amtsstellung zur Beeinflussung des Ergebnisses des Volksbegehrens mißbraucht hatten (Antrag Nr. 3236 vom 28.11.29 in R 43 I /1241 , Bl. 95).

Der Reichsminister des Auswärtigen äußerte Bedenken dagegen, daß das Reichskabinett die Genehmigung zur Zeugenaussage erteile18. Er führte u. a. aus, daß er in der fraglichen Reichstagssitzung seine Stellungnahme zum Volksbegehren klar dargelegt habe19. Irgendwelche Fragen nach dieser Richtung seien nach seiner Ansicht überflüssig.

18

Mit Schreiben vom 3.6.30 hatte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses Baumhoff die RReg. gebeten, dem RAM die Genehmigung zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuß zu erteilen (R 43 I /1241 , Bl. 92).

19

Der RAM sollte vor dem Ausschuß folgende Äußerung erläutern, mit der er sich in der RT-Sitzung vom 11.2.30 gegen Hugenbergs Vorwurf verteidigt hatte, die RReg. hätte in der Zeit der Bekämpfung des Freiheitsgesetzes schöngefärbt:

„Wenn wir vielleicht über das zulässige Maß hinausgegangen sind, so ist das nur Ihretwegen geschehen und von Ihnen veranlaßt. Sie verstehen sehr wohl, was ich damit sagen will. Die Außenpolitik hätte weit mehr Zurückhaltung erfordert, als wir tatsächlich üben konnten. Nur durch Sie veranlaßt sind wir genötigt gewesen, auch in der Außenpolitik mehr zu sagen, als gut gewesen ist“ (RT-Bd. 426, S. 3923 ).

Der Reichsminister der Justiz wies auf die in der Sitzung des Reichsministeriums vom 16. März 1925 beschlossenen Richtlinien über die Genehmigung zur Zeugenaussage von Reichsbeamten vor Untersuchungsausschüssen der Länderparlamente usw. hin20. In den Richtlinien heiße es u. a., daß die Genehmigung zur Aussage nur dann zu erteilen sei, wenn es sich um Angelegenheiten des Landes handele, dessen Untersuchungsausschuß den Antrag auf Genehmigung zur Zeugenaussage eines Reichsbeamten stelle. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

20

Die Richtlinien befinden sich in R 43 I /1400 , Bl. 162.

Das Reichskabinett beschloß auf Grund der vorangegangenen Aussprache, die Genehmigung zur Zeugenaussage des Reichsministers des Auswärtigen Dr. Curtius durch den (23.) Untersuchungsausschuß des Preußischen Landtages nicht zu erteilen.

Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wird in diesem Sinne von der Reichskanzlei eine Antwort erhalten. In der Antwort soll vor allem auf die[199] Richtlinien der Reichsregierung vom 16. März 1925 Bezug genommen werden21.

21

StS Pünder teilte am 22.6.30 dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit, daß das RKab. dem RAM die Genehmigung wegen eines Kabinettsbeschlusses aus dem Jahre 1925 nicht habe erteilen können (Konzept in R 43 I /1241 , Bl. 100).

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