2.48.1 (bru1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt des den Herren Reichsministern unmittelbar vor der Sitzung zugeleiteten Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwands in der öffentlichen Verwaltung vor1.

1

GesEntw. mit Anschreiben des RFM vom 19.6.30 in R 43 I /2364 , Bl. 340–377. Der GesEntw. band die Bezüge der Landes- und Gemeindebeamten an die geplanten Gehaltskürzungen der Reichsbeamten, regelte die Besoldung der verdrängten Beamten und sah eine Besetzungssperre für freiwerdende Beamtenstellen vor (vgl. Dok. Nr. 47, P. 4).

[201] Staatssekretär Zweigert äußerte Bedenken gegen den vorgeschlagenen Ausschluß des Rechtsweges in § 11 und meinte, man müsse den Beamten das Recht geben, wohlerworbene Rechte zum mindesten vor dem Reichsschiedsgericht geltend zu machen2.

2

§ 11 des GesEntw. schloß für den Beamten den Rechtsweg gegen die Gehaltskürzung aus. Der RFM setzte sich im Schreiben vom 19.6.30 erneut für den Ausschluß des Rechtsweges ein, weil er andernfalls eine Prozeßlawine der Beamten gegen ihre Dienstherren befürchtete (R 43 I /2364 , Bl. 345–346).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich bereit, dieser Anregung zu entsprechen.

Der Reichsverkehrsminister erklärte, zum Entwurf noch keine Stellung nehmen zu können, da er noch nicht Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Entwurf eingehend zu befassen.

Der Stellvertreter des ReichskanzlersDietrich äußerte sich sehr skeptisch hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit des Entwurfs. Er meinte, das wirksamste Mittel zur Einschränkung des finanziellen Aufwandes der Gemeinden bestehe in dem Ausbau der Kontrolle der Anleihegebarung der Gemeinden.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß auf diesem Gebiete einschneidende Maßnahmen in Vorbereitung seien, die demnächst den Gegenstand eines besonderen Gesetzes bilden würden.

Der Reichskanzler regte an, den § 4 des Gesetzes dahin zu fassen, daß die Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts „berechtigt“, nicht aber auch „verpflichtet“ sind, die Vorschriften über die Dienstbezüge ihrer Beamten neu zu regeln. Über diesen Vorschlag entspann sich eine längere Aussprache. Die Abstimmung ergab eine Mehrheit für den Vorschlag des Reichskanzlers3.

3

Nach Auffassung des RFM (Schreiben vom 19.6.30) entwertete der Wegfall der „Verpflichtung“ zur Neuregelung der Dienstbezüge den gesamten Gesetzentwurf (R 43 I /2364 , Bl. 340). Nach Moldenhauers Rücktritt wurde der GesEntw. nicht weiter verfolgt.

Nach diesem Abstimmungsergebnis erklärte der Reichsminister der Finanzen daß der Aufbau des Gesetzes dadurch eine so wesentliche Änderung erfahren habe, daß das Gesetz in seiner Gesamtheit nochmals durchgeprüft und umgearbeitet werden müsse. Er bat daher um Vertagung der Weiterberatung, um in der Zwischenzeit den Gesetzentwurf umarbeiten zu können. Er stellte in Aussicht, den neuen Entwurf in einer Ressortbesprechung vorberaten zu lassen. Er erklärte weiter, daß er sich vorbehalte, mit dem Entwurf die in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Kommunalfinanzen zu verbinden.

Mit diesem Vorschlag war das Kabinett einverstanden.

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