2.212 (bru1p): Nr. 212 Der Reichskanzler an Staatssekretär Pünder. 27. Dezember 1930

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Nr. 212
Der Reichskanzler an Staatssekretär Pünder. 27. Dezember 1930

R 43 I /1011 , Bl. 258–259

[Änderung der Reichstagsgeschäftsordnung]

Sehr geehrter Herr Staatssekretär!

Gelegentlich sprach ich mit Ihnen über den Plan, die am 3. Februar k[ommenden] J[ahre]s beginnende Reichstagssitzung mit Beschlüssen über die Änderung der Geschäftsordnung beginnen zu lassen, um so zu versuchen, den Haushalt normalerweise im Plenum des Reichstages zur Erledigung zu bringen. Ich habe über diese Frage mit Herren der verschiedenen Parteien vertraulich gesprochen; u. a. auch mit Herrn Dr. Hertz von der SPD. Ich glaube, die Einsicht ist sehr stark vorhanden, diesen Weg beschreiten zu müssen.

Über die Frage selbst habe ich im vergangenen Winter wiederholte Aussprachen mit Herrn Minister a. D. Dr. Bell gehabt. Herr Dr. Bell hat über die Angelegenheit in der 54. Seitzung des letzten Reichstages vom 1. März 1929 eine Rede gehalten1. Heute habe ich eine erneute Unterhaltung mit ihm gehabt. Darf ich Sie bitten, während meiner Abwesenheit2 eine persönliche Besprechung zwischen den Herren Staatssekretär Joël, Zweigert und Dr. Bell über diese Frage herbeizuführen, damit man möglichst zu einem formulierten Entwurf eines Antrages betr. Geschäftsordnung kommen könnte, der dann mit den Parteiführern zu besprechen und auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des Reichstages am 3. Febr. zu setzen wäre.

1

RT-Bd. 424, S. 1373 –1377. Bell hatte in dieser Rede Maßnahmen vorgeschlagen, um beantragte Ausgabenbewilligungen über den Rahmen des Haushalts hinaus, für die keine Deckung vorhanden war, zu unterbinden. Er hatte u. a. angeregt, Anträge, die während des Etatsjahres eine Erhöhung von Etatspositionen oder neue Ausgaben bewirkten, mit den Etatberatungen für das kommende Haushaltsjahr zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.

2

Weihnachtsurlaub des RK vom 28.12.30 – 3.1.31, Ostreise vom 4.–11.1.31.

Es kommt mir persönlich dabei auf folgende Fragen an:

1. Die Frage der Sessionen, d. h. die durch die Verfassung ermöglichte Wiedereinführung von Sessionen, entsprechend dem Recht des Vorkriegs-Reichstages3, mit allen Konsequenzen: Aufhebung der Immunität nach dem[768] Abschluß einer Session, Wegfallen aller Regierungsvorlagen und Anträge. Das würde zur Folge haben, daß sich die Arbeit des Reichstages auf bestimmte Zeiten im Jahre zu konzentrieren hätte.

3

Nach Art. 12 der RV vom 16.4.1871 stand es dem Kaiser zu, den Bundesrat und den RT zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zuschließen. Zur Interpretation vgl. P. Laband, Das Staatsrecht des Dt. Reiches (31895), Bd. I, § 35, S. 301–304. Nach Art. 24 Abs. 2 RV vom 11.8.19 hatte auch der RT das Recht, die Wahlperiode in Sessionen aufzuteilen: vgl. Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reiches (141933), S. 192.

2. Die Frage der Möglichkeit der Stellung von Anträgen, die Mehrausgaben zur Folge hätten. Es wäre dabei auf das Ziel hinzusteuern, daß solche Anträge nur im Zusammenhang mit den Etatsberatungen zu stellen wären. Diese Anträge müßten, bevor sie im einzelnen beraten werden, an den Hauptausschuß gehen. Eine Beratung in den Spezialausschüssen sollte nur dann ermöglicht werden, wenn der Hauptausschuß sich vorher über eine Deckung der Mehrausgaben geeinigt hätte.

3. Die Frage der Verhinderung der Stellung von dauernden Mißtrauensanträgen gegen das Gesamtkabinett oder gegen einzelne Minister, wenn im Laufe einer Session diese Anträge abgelehnt sind. Dazu käme die Frage der qualifizierten Mehrheit für Mißtrauensvoten.

4. Das, analog der Tradition des englischen Parlaments, einzuführende Recht, einen Abgeordneten, der sich weigert, eine von ihm ausgesprochene Beleidigung gegen einen anderen Abgeordneten zurückzunehmen, sofort aus der Sitzung auszuschließen und im Falle der dauernden Verweigerung der Zurücknahme der Beleidigung ihn so lange auszuschließen, bis die Beleidigung tatsächlich in einer Reichstagssitzung oder schriftlich zurückgenommen wird. Daran müßte im Falle der Verweigerung die Bedingung geknüpft werden: Verlust der Immunität, der Freifahrkarte und der Diäten bis zur erfolgten Zurücknahme der Beleidigung4.

4

Zur Beratung dieser Anregungen s. Dok. Nr. 234.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr sehr ergebener

Brüning

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