2.216 (bru1p): Nr. 216 Besprechung wegen der Verordnung über die Beilegung von Schlichtungsstreitigkeiten öffentlichen Interesses. 8. Januar 1931

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[776] Nr. 216
Besprechung wegen der Verordnung über die Beilegung von Schlichtungsstreitigkeiten öffentlichen Interesses. 8. Januar 19311

1

Die Besprechung fand im Salonwagen des RK zwischen Schneidemühl (Abfahrt 19.57 Uhr) und Küstrin (Ankunft 21.01 Uhr) statt.

R 43 I /2056 , Bl. 100–101

Anwesend: Brüning, Treviranus, Stegerwald; RbkPräs. Luther; StS Trendelenburg, Zweigert; MinDir. Zarden, Sitzler; MinR Feßler; Protokoll: MinDir. v. Hagenow.

Der Reichsarbeitsminister trug im Rahmen seiner Ausführungen in der Kabinettssitzung vom 8. Januar 1931, 11 Uhr vormittags, den Sachstand dar und erörterte den aufgestellten Entwurf einer Verordnung2.

2

S. Dok. Nr. 215.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg ergänzte die Ausführungen und legte die gleichen Gedankengänge dar, wie er sie in der Vormittagssitzung im Kabinett geäußert hatte.

Der Reichsbankpräsident wies im Laufe der Aussprache darauf hin, daß es an und für sich mit dem Grundgedanken des Art. 48 der Reichsverfassung nicht vereinbar sei, dem Reichsarbeitsminister eine generelle Ermächtigung im vorgesehenen Sinne zu erteilen. Wenn man auch nicht die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse vorhanden sei, von Fall zu Fall dem Herrn Reichspräsidenten zu überlassen brauche, so müsse doch nach seiner Meinung die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung vorliegen oder nicht, von der Reichsregierung getroffen werden.

Der Reichskanzler stimmte diesen Ausführungen zu und bat den Reichsarbeitsminister, sich zu dieser Frage zu äußern.

Der Reichsarbeitsminister legte dar, daß sich die Herbeiführung einer Entscheidung der Reichsregierung mit der Schlichtungsordnung an und für sich nicht vereinbaren lasse, daß er aber glaube, bei der Bedeutung der Frage sich damit abfinden zu können, wenn eine Bestimmung dahin getroffen würde, daß der Reichsarbeitsminister die Entscheidung der Reichsregierung darüber herbeizuführen habe, ob die Anordnung des Abs. 1 der Verordnung im Staatsinteresse erforderlich erscheint. Nach längerer Aussprache verständigte man sich auf folgende Fassung:

Die Anordnung nach Abs. 1 setzt voraus, daß sie im Staatsinteresse dringend erforderlich erscheint. Hierüber hat der Reichsarbeitsminister die Entscheidung der Reichsregierung herbeizuführen.

Der Reichsarbeitsminister wurde ermächtigt, die sich aus der Neufassung des Abs. 2 ergebenden Abänderungen im Abs. 1 von sich aus vorzunehmen3.

3

Vgl. die VO des RPräs. über die Beilegung von Schlichtungsstreitigkeiten öffentlichen Interesses vom 9.1.31, RGBl. I S. 1 . Am 10.1.31 fällten die drei unparteiischen Schiedsrichter einen Schiedsspruch für den Ruhrbergbau, der ab 1.1.31 eine Lohnsenkung von 6% vorsah (Schultheß 1931, S. 10).

Zur Frage der Befristung der Verordnung herrschte übereinstimmend die Meinung, die Verordnung mit dem 31. Juli 1931 außer Kraft treten zu lassen.

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