1.150.8 (bru2p): 8. Verordnung betreffend die Golddeckung der Noten der Privatnotenbanken.

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8. Verordnung betreffend die Golddeckung der Noten der Privatnotenbanken.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen machte Mitteilung von Verhandlungen mit den Privatnotenbanken, die zum Teil nach erheblichen Schwierigkeiten sich zur Abgabe von Gold an die Reichsbank bereitgefunden hätten17. In Verfolg dieser Maßnahme sei es notwendig, die Privatnotenbanken zu ermächtigen, die Golddeckung für ihre Noten entsprechend der Deckungssenkung bei der Reichsbank herabzusetzen. Diesem Zweck diene der Entwurf einer Verordnung, den er vorlegte18.

17

Vgl. Dok. Nr. 399, Anm. 1.

18

Nicht ermittelt.

Der Entwurf wurde ohne Erörterung vom Kabinett angenommen19.

19

S. RGBl. 1931 I, S. 391 .

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