1.213.3 (bru2p): 3. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Durchführung des Stillhalte-Abkommens.

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3. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Durchführung des Stillhalte-Abkommens.

Ministerialdirektor ReichardtReichardt trug den wesentlichen Inhalt der schriftlichen Vorlagen vom 4. September 1931 […] vor11.

11

Es handelt sich bei diesen Vorlagen des RWiMin. um einen NotVOEntw. zur Sicherstellung der Durchführung des Stillhalteabkommens sowie um die Entwürfe zweier DurchführungsVOen zur geplanten NotVO mit Begründung (R 43 I /316  Bl. 66–74). Die NotVO sollte die RReg. zu Maßnahmen ermächtigen, die zur Durchführung des Stillhalteabkommens notwendig waren; die Maßnahmen bezogen sich vor allem auf die Aufhebung der Wechselsteuer und der Landesstempelsteuern.

[1667] Auf Grund der Aussprache zog der Reichsminister der Finanzen seinen in den Vorbesprechungen geltend gemachten Wunsch nach Einschränkung der Vorschrift in § 8 Absatz 1 des Entwurfs II, betreffend die Befreiung von der Wechselsteuer12, zurück.

12

S. R 43 I /316 , Bl. 69.

Das Reichskabinett erteilte den vorgelegten drei Verordnungsentwürfen seine Zustimmung. Der Entwurf II (2. Verordnung zur Sicherung der Durchführung des Stillhalteabkommens) soll erst dann veröffentlicht werden, wenn das Stillhalteabkommen rechtswirksam geworden ist13.

13

S. die NotVO zur Sicherstellung der Durchführung des Stillhalteabkommens vom 9.9.31 und die 1. DurchführungsVO vom gleichen Tage in RGBl. 1931 I, S. 489  und 490 . Die 2. DurchführungsVO wurde am 18.9.31 vollzogen (RGBl. I, S. 509 ).

Ministerialdirektor ReichardtReichardt trug weiter vor, daß eine weitere Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Durchführung des Stillhalteabkommens notwendig sein werde, wodurch der Siebener Ausschuß der Golddiskont-Bank ermächtigt wird, bei Eingehung solcher Kreditgeschäfte, zu deren Abschluß die Golddiskont-Bank nach dem Stillhalte-Abkommen verpflichtet ist, ihre Zustimmung allgemein zu erklären. Ferner sei durch eine Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und dem Siebener Ausschuß eine Regelung vereinbart worden über die Art der Deckung etwaiger Ausfälle der Deutschen Golddiskont-Bank aus den von ihr auf Grund des Stillhalte-Abkommens übernommenen Garantieverpflichtungen14.

14

S. die 3. DurchführungsVO zum Stillhalteabkommen vom 13.11.31, RGBl. I, S. 680 .

Nach Abschluß der Aussprache über die Verordnungsentwürfe erschien Reichsbankpräsident Dr. LutherLuther in der Sitzung. Er trug anhand einer in der Sitzung zur Verteilung gelangten gedruckten Aufzeichnung, die eine Materialzusammenstellung, betreffend den Meinungsaustausch über die sechsmonatige Laufzeit des Stillhalte-Abkommens enthält15, vor, daß es ihm bisher nicht gelungen sei, mit dem Amerikaner Wiggin in der Frage der Streichung der Rediskontklausel zu einer völligen Einigung zu kommen. Herr Wiggin habe anfänglich erklärt, daß er mit der Streichung der Rediskontklausel aus dem Stillhalte-Abkommen einverstanden sei, habe aber diese Erklärung später zurückgezogen. Inzwischen habe er, Luther, auch mit den übrigen Gläubigergruppen über die Streichung der Rediskontklausel verhandelt und deren grundsätzliche Zustimmung zur Streichung erhalten, vorausgesetzt, daß die Gläubigergruppen bereit seien. Um mit Herrn Wiggin zu einer Einigung zu kommen, habe er den an den Baseler Stillhalte-Verhandlungen auf deutscher Seite beteiligt gewesenen Herrn Jeidels gebeten, nach London zu fahren, wo sich Herr Wiggin zur Zeit aufhalte. Bei diesen Verhandlungen in London habe er bisher nur soviel erreichen können, daß Herr Wiggin erklärt habe, mit Befriedigung davon Kenntnis zu nehmen, daß ein gentleman agreement der Notenbankpräsidenten über die Erneuerung des Rediskontkredits nach Schluß der jetzigen Laufzeit, d. i. dem 6. November, zustande gekommen sei und daß er infolgedessen der amerikanischen Bankengruppe empfehlen werde, das Stillhalte-Abkommen[1668] als für 6 Monate zustande gekommen, anzusehen. Damit sei die Rediskontklausel zwar nicht gestrichen, er habe aber das praktische Ergebnis, daß die Bankengruppen auf die Rediskontklausel keinen besonderen Wert mehr legten16. Ob der Rediskontkredit auf Grund des gentleman agreements der Notenbank am 6. November verlängert werde, sei zwar sehr wahrscheinlich, keineswegs aber in rechtlich verbindlicher Weise festgelegt. Da mehr, wie geschehen, nach Lage der Dinge nicht zu erreichen sei, glaube er dem Reichskabinett vorschlagen zu müssen, ihn zu ermächtigen, dem Stillhalte-Abkommen nunmehr zuzustimmen.

15

Die Materialzusammenstellung befindet sich in R 43 I /1452 , S. 21–69 und R 43 I /316 , Bl. 75–120.

16

Über die Verhandlungen Jeidels’ mit Wiggin s. Luthers Tagebuch vom 7.9.31, Nachl. Luther Nr. 366, Bl. 23 f. Vgl. auch Luther, Vor dem Abgrund, S. 209 f.

Diese Ermächtigung des Kabinetts wurde erteilt17.

17

Das Stillhalteabkommen trat am 17.9.31 in Kraft (WTB Nr. 1954 vom 17.9.31, R 43 I /316 , Bl. 177). Dt. Text des Abkommens in R 43 I /316 , Bl. 143–154.

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