1.217.1 (bru2p): 1. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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1. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël trug den Inhalt des Entwurfs vor1.

1

Zur bisherigen Beratung des Entw. s. Dok. Nr. 465, P. 1. Zwei Stücke des neuen Entw. hatte MinDir. im RJMin. Schlegelberger der Rkei am 10.9.31 übersandt (R 43 I /1082 , Bl. 221–241).

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg bezeichnete bei der Erörterung des Entwurfs eine Ermächtigung als notwendig, das Kapital von Gesellschaften zusammenzulegen. Er warf die Frage auf, ob in den Verordnungsentwurf über Aktienrechtsreform eine solche Ermächtigung aufzunehmen sei.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël erwiderte, daß eine derartige Ermächtigung in den Verordnungsentwurf über Aktienrechtsreform nicht passe. Dagegen könne vielleicht eine solche Ermächtigung in den Verordnungsentwurf über Bankaufsicht aufgenommen werden.

Das Reichskabinett stimmte dem Vorschlage des Reichskanzlers zu, daß das Reichsfinanz-, das Reichswirtschafts- und das Reichsjustizministerium unverzüglich Ressortbesprechungen über diese Frage abhalten werden.

Der Reichsarbeitsminister wandte sich gegen die Beibehaltung der Mehrstimmrechtsaktien.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß das Institut der Mehrstimmrechtsaktien unbedingt beibehalten werden müsse. Anderenfalls werde es in vielen Fällen nicht möglich sein, Gesellschaften vor ausländischer Überfremdung zu schützen.

Staatssekretär Dr. SautterSautter stellte fest, daß das Reichspostministerium sich gegenüber vielen Sendegesellschaften nur mit Hilfe des Instituts der Mehrstimmrechtsaktien behaupten könne.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël führte aus, daß die Frage der Mehrstimmrechtsaktien in dem Verordnungsentwurf nicht besonders geregelt sei, infolgedessen Mehrstimmrechtsaktien gemäß der Rechtsprechung zulässig blieben.

[1686] Der Reichskanzler stellte Zustimmung des Reichskabinetts zu seinem Vorschlage fest, daß eine besondere Regelung des Instituts der Mehrstimmrechtsaktien in den Verordnungsentwurf nicht aufgenommen werden soll.

Der Reichsarbeitsminister warf sodann die Frage des Depotstimmrechts von Aktien auf. Er bezeichnete eine besondere Bevollmächtigung der Banken für Ausübung des Stimmrechts der in ihrem Depot liegenden Aktien als erforderlich.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël schlug unter Zustimmung des Kabinetts vor, die Regelung dieser Frage dem Bankenkommissar zu überlassen.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit folgenden Maßgaben zu:

a)

Im § 318 a heißt es nicht „Gefängnis bis zu einem Jahr“, sondern nur „Gefängnis“2.

b)

Die Verordnung soll am 1. Oktober 1931 in Kraft treten.

c)

Dem Reichsminister der Justiz werden redaktionelle Änderungen überlassen3.

2

§ 318 a des VOEntw. enthielt Strafandrohungen gegen Mißbrauch von Betriebsprüfungen und falsche Betriebsprüfungen (R 43 I /1082 , Bl. 239).

3

Zur weiteren Behandlung des VOEntw. s. Dok. Nr. 472, P. 1.

Desgleichen stimmte das Reichskabinett dem Gesetzentwurf über Aktienrechtsreform mit der Maßgabe zu, daß der Entwurf vor der Weiterleitung an die gesetzgebenden Körperschaften zu veröffentlichen ist4. Im § 250 der jetzigen Fassung soll es jedoch heißen: „Wer in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes“ usw.5.

4

Die Veröffentlichung des GesEntw. leitete MinDir. Schlegelberger am 14.10.31 der Rkei zu (Drucksache mit dem Anschreiben Schlegelbergers in R 43 I /1082 , Bl. 260–282).

5

Nach §  250 des Entw. konnten Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie Liquidatoren, die wissentlich zum Nachteil ihrer Gesellschaft handelten, mit Gefängnis und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden (R 43 I /1082 , Bl. 280).

Mit dieser Formulierung erklärte sich auch der Reichsarbeitsminister einverstanden, der Bedenken in der Richtung geäußert hatte, daß bei Betriebsräten als Mitgliedern des Aufsichtsrats von den Gerichten beispielsweise „ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft“ festgestellt werden könne, wenn sie die Arbeitsbedingungen fördern wollten6.

6

Der AktienGesEntw. ist bis zum 30.1.33 nicht abschließend beraten worden.

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