1.227.1 (bru3p): [Anlage:]

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[Anlage:]

Entwurf

einer Verordnung des Reichspräsidenten über die Verwendung nicht entschuldungsfähiger Grundstücke im Osthilfegebiet.

–––––

Aufgrund des § 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

[2503] § 1

(1) Der Reichskommissar für die Osthilfe und die von ihm bestimmten Dienststellen werden ermächtigt, im Osthilfegebiet gelegene landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Grundstücke, die nach den gesetzlichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Entschuldung nicht mehr entschuldet werden können und für die andere, die Gewähr zweckmäßiger Verwendung bietende Erwerber nicht vorhanden sind, für das Reich freihändig zu einem angemessenen Preis oder im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben.

(2) Der Reichskommissar für die Osthilfe kann auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmen, die den Erwerb nach vorstehenden Vorschriften vornehmen.

§ 2

(1) Ist wegen Aussichtslosigkeit des Entschuldungsverfahrens die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abgelehnt oder das Sicherungsverfahren aufgehoben worden, so können der Reichskommissar für die Osthilfe oder die von ihm bestimmten Dienststellen die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden, im Osthilfegebiet gelegenen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücke beantragen oder einem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren beitreten.

(2) Der Antrag oder Beitritt ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder Aufhebung des Sicherungsverfahrens zulässig. War das Sicherungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgelehnt oder aufgehoben, so läuft die Frist von dem Inkrafttreten an.

§ 3

Hat eine der in § 2 bezeichneten Stellen die Zwangsversteigerung beantragt oder ist sie der Zwangsversteigerung beigetreten, so gilt folgendes:

1.

An Stelle der im § 36 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bestimmten Frist von sechs Monaten tritt eine solche von einem Monat und an Stelle der im § 43 Abs. 1 daselbst bestimmten Frist von sechs Wochen eine solche von zwei Wochen.

2.

Auf Antrag einer der in § 2 bezeichneten Stellen ist die Zwangsverwaltung bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens anzuordnen.

3.

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung aufgrund der §§ 5 ff. des Dritten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 710) ist unzulässig.

4.

Das geringste Gebot umfaßt außer den Auslagen des Verfahrens nur die im Range des § 10 Nr. 1 bis 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu befriedigenden Ansprüche.

5.

Für das Gebot einer nach § 1 Abs. 2 bestimmten juristischen Person kann eine Sicherheitsleistung nach § 67 des Zwangsversteigerungsgesetzes nicht verlangt werden.

6.

Ist vom Reich oder einer nach § 1 Abs. 2 bestimmten juristischen Person ein Gebot abgegeben, so darf weder auf dieses Gebot noch auf ein Übergebot der Zuschlag aufgrund des § 1 des Dritten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 690, 710) versagt werden.

7.

[2504] Wird der Zuschlag dem Reich oder einer nach § 1 Abs. 2 bestimmten juristischen Person erteilt, so ist das Gebot nur insoweit sofort zu zahlen, als dies zur Deckung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–3 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu befriedigenden Ansprüche erforderlich ist.

8.

Soweit das Gebot nach Nr. 7 nicht sofort zu zahlen ist, wird es erst 10 Jahre nach dem Zuschlage fällig; die Schuld ist vom Zuschlag an mit jährlich 6 v. H. in vierteljährlichen, am ersten Tage jedes Kalendervierteljahres nachträglich fälligen Teilbeträgen zu verzinsen. Der Teilungsplan ist insoweit dadurch auszuführen, daß die Forderungen gegen den Ersteher nach Maßgabe des Zwangsversteigerungsgesetzes auf die Berechtigten übertragen wird. Die Vorschriften des § 118 Abs. 2 Satz 2–4 des Zwangsversteigerungsgesetzes finden keine Anwendung.

9.

Soweit der nach Nr. 7 nicht sofort zu zahlende Teil des Gebots auf ein Recht entfällt, das einem Realkreditinstitut zusteht und als Grundlage für die Ausgabe von Pfandbriefen oder von Schuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt gedient hat oder dient, ist der Ersteher auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, eine Vereinbarung dahin einzugehen, daß das Recht in Höhe dieses Betrages einschließlich des auf Nebenleistungen und Kosten entfallenden Teiles zu den bisherigen Bedingungen bestehen bleibt. Dabei ist jedoch die Fälligkeit des Kapitals vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Zuschlag ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 91 Abs. 2, 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn der Schuldbetrag bei dem Recht in anderer Weise als in Reichsmark, Goldmark oder fremder Währung bestimmt war.

10.

Ist der Zuschlag einer nach § 1 Abs. 2 bestimmten juristischen Person erteilt, so haftet das Reich für die Verpflichtungen des Erstehers aus den nach Nr. 8 auf die Berechtigten übertragenen Forderungen und den nach Nr. 9 stehengebliebenen Rechten als selbstschuldnerischer Bürge.

11.

Ist die Zwangsversteigerung lediglich von einer der im § 2 bezeichneten Stellen betrieben, so ist das Verfahren aufzuheben, wenn kein Gebot abgegeben ist oder sämtliche Gebote erloschen sind. Die rechtskräftige Versagung des Zuschlages wirkt wie die Aufhebung des Verfahrens. Ist die Zwangsversteigerung auch von einem Gläubiger betrieben, so finden auf die Fortsetzung des Verfahrens die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung. In Ansehung einer nach Nr. 2 angeordneten Zwangsverwaltung gilt der Gläubiger von dem Versteigerungstermin an als der betreibende Gläubiger.

12.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht für das nach Nr. 11 Abs. 2 fortgesetzte Verfahren.

§ 4

(1) Die Reichsregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften darüber zu erlassen, daß Forderungen, die nach § 3 Nr. 8 gestundet sind, durch Hergabe von Pfandbriefen (Rentenbriefen) einer Kreditanstalt des Reichs oder der Länder getilgt werden können. Die Pfandbriefe müssen den Vorschriften der §§ 1–9 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen[2505] öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. S. 492) entsprechen und zu dem gleichen Zinssatze verzinslich sein, zu dem die abzulösenden Forderungen verzinslich sind.

(2) Die Reichsregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften darüber zu erlassen, daß dingliche Rechte, die nach § 3 Nr. 9 stehengeblieben sind, bei einer Teilung des Grundstücks auf die Teilgrundstücke verteilt weiter stehenbleiben. Die Reichsregierung erläßt insbesondere die näheren Vorschriften über den Maßstab, nach dem die Teilung durchzuführen ist, und das Verfahren, das bei der Durchführung der Teilung Platz greift. Sie kann dabei auch bestimmen, daß der Gläubiger Besitzwechselabgaben irgendwelcher Art bei der Teilung nicht verlangen darf.

§ 5

(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Ablösung nachstehender Hypothekengläubiger, soweit diese bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung ausgefallen sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die mit 4½ v. H. zu verzinsen und innerhalb von zehn Jahren durch Auslosung zu tilgen sind. Die Auslosung beginnt frühestens nach Ablauf des dritten Jahres nach der Ausgabe der Schuldverschreibungen.

(2) Die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen erforderlichen Beträge sind jährlich durch den Reichshaushaltsplan bereitzustellen.

(3) Der Reichskommissar für die Osthilfe erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablösung nachstehender Hypothekengläubiger nach Abs. 1. Dabei dürfen diese Gläubiger nicht bessergestellt werden, als wenn das Entschuldungsverfahren über den in Betracht kommenden Betrieb durchgeführt worden wäre.

§ 6

Der Reichskommissar für die Osthilfe bestimmt, ob und inwieweit die erworbenen Grundstücke, gegebenenfalls unter Belassung eines Restgutes, für die landwirtschaftliche Siedlung oder für andere Zwecke zu verwenden sind.

§ 7

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung des Erwerbs von Grundstücken nach den Vorschriften dieser Verordnung dienen, sind von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern des Reichs, der Länder und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern jeder Art.

(2) Die Gebühren-, Stempel- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn der Reichskommissar für die Osthilfe oder die von ihm bestimmten Dienststellen versichern, daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 1 dient.

§ 8

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen. Sie kann, soweit sie es zur Erreichung des Zwecks der Verordnung für notwendig hält, auch Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.

[2506] § 9

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den        Mai 1932.

Der Reichspräsident

Der Reichskanzler

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und

Reichsminister der Finanzen

Der Reichsminister des Innern

mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Der Reichswehrminister

Der Reichsarbeitsminister

Der Reichswirtschaftsminister

Der Reichsminister der Justiz

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

Der Reichsminister und Reichskommissar für die Osthilfe

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