2.237 (feh1p): Nr. 237 Der Reichskanzler an das Bayerische Ministerium des Äußern. 21. April 1921

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Nr. 237
Der Reichskanzler an das Bayerische Ministerium des Äußern. 21. April 1921

R 43 I /412 , Bl. 248–249 Abschrift

[Betrifft: Haltung der Reichsregierung zur Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehren]1

1

Das vorliegende Schreiben ist die Antwort der RReg. auf das Schreiben der Bayer. Regierung vom 4.4.1921; s. Dok. Nr. 228.

Auf dem ebenfalls in den Akten befindlichen Entw. des Schreibens (R 43 I /412 , Bl. 246–247) hatten StS Lewald vom RIMin. und RAM Simons schriftlich ihr Einverständnis mit dem Inhalt des Schreibens notiert.

Vertraulich!

Wie ich bereits in meinem persönlichen Schreiben an Herrn Ministerpräsidenten[649] v. Kahr ausgeführt habe, hatte die Reichsregierung ihre Vertreter in Paris, London und Rom schon vor dem 31. März angewiesen, die Gründe, die gerade im gegenwärtigen Augenblick die Durchführung der Entwaffnung in Bayern erschweren, ausführlich darzulegen. Das Schreiben des Herrn Ministerpräsidenten v. Kahr vom 26. März d. J. hat dann Veranlassung gegeben, ergänzend auch die darin enthaltenen Ausführungen den Botschaftern mit dem Auftrage mitzuteilen, von neuem die Rückwirkung der Unruhen auf die Entwaffnungsfrage zu betonen2.

2

Der RK bezog sich hier auf ein persönliches Schreiben des Bayer. MinPräs. v. Kahr, das dieser am 26.3.1921 an ihn gerichtet hatte. Darin hatte v. Kahr den RK gebeten, den Alliierten mitzuteilen, daß mit Rücksicht auf den mitteldt. Aufstand die Entwaffnung der Einwohnerwehren nicht habe durchgeführt werden können. In dem Schreiben von Kahrs hieß es u. a.: „Ich frage mich nun, ob es nicht zweckmäßig wäre, der Interalliierten Überwachungskommission noch vor Ablauf des 31. März mitzuteilen, daß die Reichsregierung die gegenwärtige bolschewistische Aktion außerordentlich ernst betrachte, daß sie diese Aktion habe kommen sehen, daß sie mit Rücksicht hierauf die im Pariser Diktat verlangte Waffenablieferung, soweit es sich um die Selbstschutzorganisationen handle, nicht habe durchführen können, wenn sie nicht dem Bolschewismus die Bahn frei geben wolle. Die Reichsregierung bitte, dieser tatsächlichen Unmöglichkeit Rechnung zu tragen und von einer Beanstandung des fruchtlosen Ablaufs des auf den 31. März festgesetzten Termins Umgang zu nehmen.

Ich möchte glauben, daß die Entente durch einen solchen Schritt vor eine Entscheidung gestellt würde, die unmöglich zugunsten des Bolschewismus ausfallen könnte.“ (R 43 I /412 , Bl. 195).

Am 2.4.1921 hatte der RK dem Bayer. MinPräs. dann mit einem vertraulichen persönlichen Schreiben geantwortet, in dem es u. a. hieß: „Ich darf dazu mitteilen, daß die Reichsregierung bereits vor dem Empfang des Schreibens ihre Vertreter in Paris, London und Rom angewiesen hat, die Aufmerksamkeit der dortigen Regierungen darauf zu lenken, daß der noch kaum überwundene Aufruhr in Mitteldeutschland die Durchführung der Entwaffnung der Einwohnerwehren außerordentlich erschwere, da er, wie man auch sachlich über die Notwendigkeit der Einwohnerwehr denken möge, jedenfalls bei den Wehrleuten die Überzeugung von der Notwendigkeit eines starken Selbstschutzes befestigt habe und deshalb die Abgabe der Waffen gegenwärtig ganz besonderen und begreiflichen inneren Widerständen begegne. […] Euer Exzellenz Schreiben wird mir Veranlassung geben, erneut auf die psychologischen Schwierigkeiten der Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehren den Alliierten gegenüber hinzuweisen, um möglichst dem entgegenzuwirken, daß wegen der Versäumnis der Frist vom 31. März Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.“ (R 43 I /412 , Bl. 258–259).

Um indessen der Anregung des Schreibens vom 4. April d. J. unter I weitestgehend Rechnung zu tragen3, hat die Reichsregierung beschlossen, nochmals in einer aus Anlaß des mitteldeutschen Aufruhrs ergehenden förmlichen Note diese Gesichtspunkte den Alliierten gegenüber zur Geltung zu bringen. Eine Abschrift der Note, deren Absendung bevorsteht, folgt4.

3

Zu diesem Schreiben s. Dok. Nr. 228.

4

Es war dies die Note der Friedensabteilung vom 25.4.1921, in der die dt. Wünsche für die Bewaffnung der Sicherheitspolizei präzisiert wurden. Gleichzeitig setzte sich die Friedensabteilung für die bayer. Einwohnerwehr ein (Tel. F 4279, Entw., PA/II F-M/P 4, Bd. 6).

Es ergibt sich hieraus, daß die Reichsregierung ihrerseits natürlich alles tun wird, um die Entente davon abzuhalten, daß sie die Versäumung der Frist vom 31. März 1921 zum Anlaß für neue Zwangsmaßnahmen nimmt. Einen Erfolg erwartet die Reichsregierung hiervon nicht, wie ja auch die Bayerische Regierung in ihrem Schreiben vom 4. April die Befürchtung ausdrücklich teilt, daß die unterlassene Entwaffnung der Einwohnerwehren in Bayern zu neuen Sanktionen führen wird. Wenn überhaupt ein Umstand der Entente die Vornahme weiterer[650] Zwangsmaßnahmen wegen dieser Frage erschweren wird, so ist es nach Auffassung der Reichsregierung die Tatsache, daß die Reichsregierung sich klar dahin ausgesprochen hat, daß sie die Durchführung der jetzt fälligen Waffenabgabe der Einwohnerwehren, solange die Entente Änderungen nicht zugestanden hat, aus außenpolitischen Gründen für notwendig hält und daß sie auf die den bayerischen Behörden gesetzmäßig obliegende Mitwirkung dringt. Von diesem Standpunkt kann die Reichsregierung zu ihrem Bedauern nicht abgehen. Das Schreiben der Reichsregierung vom 23. März d. J. bleibt daher, trotz der oben erwähnten Schritte und ohne daß die Reichsregierung einen Erfolg dieser Schritte vorher abwarten kann, bestehen5.

5

Zu diesem Schreiben s. Dok. Nr. 216.

Ich möchte nicht unterlassen hinzuzufügen, daß die Veröffentlichung der Zahlen der bei den Einwohnerwehren vorhandenen Geschütze und Maschinengewehre, um deren Ablieferung es sich zur Zeit in erster Linie handelt, im Auslande und auch im Inlande die Überzeugung verstärkt haben wird, daß keine Aussicht besteht, von der Entente im Wege der Verhandlung ein Nachgeben und die Einwilligung zur Fortführung dieser Anzahl von schweren Waffen zu erhalten, da danach allein die Zahl der Maschinengewehre der bayerischen Einwohnerwehren die Zahl der Maschinengewehre, welche der gesamten Reichswehr zugestanden ist, übersteigt6.

6

Von der bayer. Einwohnerwehr waren gemäß den Bestimmungen des Entwaffnungsgesetzes 78 Geschütze und 2780 Maschinengewehre angemeldet worden (Der RKom. für die Entwaffnung an den RK am 3.4.1921, R 43 I /412 , Bl. 217). Der Gesamtbestand an Maschinengewehren für die Reichswehr durfte nach den Bestimmungen des Friedensvertrages lediglich 1926 Maschinengewehre betragen (Übersicht Nr. 2 zu Abschnitt 1 zu Teil V VV).

Zweifellos ist es möglich, daß die Entwaffnungsfrage nur einen unter mehreren Punkten bilden wird, auf den die Entente unter Führung Frankreichs neue Zwangsmaßnahmen stützt. Es ist aber für die Einschätzung dieser Zwangsmaßnahmen in der ganzen Welt und im Inlande und damit für ihre politische Wirkung, ihre Stoßkraft und Dauer in jedem Falle von der größten Bedeutung, ob Frankreich die Möglichkeit hat, sich auf die genannten großen Zahlen in der Entwaffnungsfrage zu stützen.

Die Ansicht der Bayerischen Regierung, daß die Verpflichtung zur Abgabe der Militärwaffen der Einwohnerwehren aus dem Friedensvertrage nicht hervorgehe, ist nach Auffassung der Reichsregierung nicht haltbar. Die Beurteilung der gegenwärtigen außenpolitischen Frage ist, wie die Bayerische Regierung anerkennt, davon unabhängig, weil die Verpflichtung im Protokoll von Spa mit neuen Fristen erneut enthalten ist.

gez. Fehrenbach

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