2.109.4 (lut1p): 4. Parlamentarische Behandlung der Aufwertungsgesetze.

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4. Parlamentarische Behandlung der Aufwertungsgesetze.

Staatssekretär Joel teilte mit, daß nach der Geschäftslage der Fraktionen es ausgeschlossen sei, das Aufwertungsgesetz für Hypotheken bis Ende Juni im Plenum zu erledigen8. Es entstehe daher die Frage der Einbringung eines Initiativgesetzes zur Verlängerung der Fristen für die Anmeldung von Aufwertungsansprüchen9.

8

Gemeint ist der dem RT seit 25. 4. vorliegende „Entwurf eines Gesetzes über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ (RT-Drucks. Nr. 804, Bd. 400 ), dessen Verabschiedung durch den RT am 16.7.25 erfolgt. S. Anm. 1 zu Dok. Nr. 125.

9

Hierbei handelt es sich um die Anmeldefristen für Ansprüche aus Sparkassenguthaben und für Anträge auf Herabsetzung der Aufwertungsbeträge, die durch die Dritte Steuernotverordnung vom 14.2.24 (§ 2 und 7) und ihre Ausführungsverordnungen (RGBl. 1924 I, S. 74 , 430 , 561, 682) zunächst bis zum 31.12.24 terminiert waren. Die Fristen wurden später durch die „Verordnung zur einstweiligen Regelung der Aufwertung“ vom 4.12.24 (RGBl. I, S. 765 ) bis zum 31.3.25 und durch das „Gesetz über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung“ vom 27.3.25 (RGBl. I, S. 29 ) bis zum 30.6.25 verlängert.

[356] Nach einer längeren Aussprache wurde beschlossen, die Regierungsparteien zu ersuchen, ein Initiativgesetz einzubringen, das eine Verlängerung der Gültigkeit der entsprechenden Bestimmungen der dritten Steuernotverordnung um eine Woche vorsehe.

Am Montagnachmittag, 3 Uhr 45, soll diese Frage noch mit den Parteiführern besprochen werden10.

10

Über diese Parteiführerbesprechung, an der unter Vorsitz des RK Vertreter sämtlicher Regierungsparteien teilnehmen, ein kurzer Vermerk Wachsmanns vom 24. 6. in R 43 I /2456 , Bl. 196. Die Parteiführer hätten der Einbringung eines Initiativgesetzes, welches die Verlängerung der genannten Fristen bis zum 15. 7. vorsehe, zugestimmt. – Das „Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer der Dritten Steuernotverordnung“, von den Koalitionsparteien am 23. 6. vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 1057, Bd. 402 ), wird vom RT am 26. 6. angenommen (RT-Bd. 386, S. 2654 ). Die Vollziehung durch den RPräs. erfolgt am 28.6.25 (RGBl. I, S. 92 ).

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