2.2.2 (lut1p): 2. Vorentwurf zu einem Übereinkommen über die Nachtarbeit in den Bäckereien.

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2. Vorentwurf zu einem Übereinkommen über die Nachtarbeit in den Bäckereien.

Der Reichsarbeitminister trug den Inhalt der Vorlage vor13.

13

Der „Vorentwurf“, am 3.1.25 vom RArbM übersandt, verbietet die Herstellung von Brot, Konditorwaren und ähnlichen Mehlprodukten während einer Nachtzeit von sieben aufeinanderfolgenden Stunden in sämtlichen Bäckereibetrieben. In seinem Begleitschreiben hatte der RArbM zur Vorgeschichte u. a. mitgeteilt: Der „Vorentwurf“ sei von der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf auf ihrer sechsten Tagung 1924 in erster Lesung angenommen worden. Die endgültige Beschlußfassung solle auf der nächsten Tagung der Arbeitskonferenz im Mai 1925 erfolgen. Bedenken erhoben habe bisher nur der REM, der mit Schreiben an das RArbMin. vom 3.11.24 ausgeführt habe, „daß durch das Nachtbackverbot insbesondere für die großen Betriebe eine Verteuerung und eine Verschlechterung des Brotes herbeigeführt wird und daß es vom Verbraucherstandpunkt […] nicht erträglich sei, im Interesse der Bäckereiarbeiter Hemmungen des Bäckereibetriebes einzuführen.“ Der RArbM ersucht abschließend um beschleunigte Kabinettsentscheidung, insbes. darüber, „ob von der Reichsregierung ein Abänderungsantrag hinsichtlich der Großbäckereien beim Internationalen Arbeitsamt gestellt werden soll.“ (R 43 I /2059 , Bl. 22-24).

Der Reichsernährungsminister widersprach den Anträgen und begründete seine bereits schriftlich eingereichten Abänderungsanträge14. Eine Bindung erscheine ihm zur Zeit unmöglich; das Ausland, insbesondere Amerika, dächten auch gar nicht daran, dem Abkommen beizutreten.

14

Graf v. Kanitz hatte mit Schreiben an die Rkei vom 14. 1. beantragt, bei der Internationalen Arbeitskonferenz dahin zu wirken, daß der „Vorentwurf“ durch eine Bestimmung über „dauernde Ausnahmen, die im Interesse der Versorgung der breiten Volksschichten mit besserem und billigerem Brot aus der Besonderheit von Bäckereibetrieben notwendig“ sind, ergänzt würde (R 43 I /1398 , Bl. 56-66).

Der Reichskanzler sprach sich dahin aus, daß man keinen Einspruch erheben und die Angelegenheit in Genf ihren Weg laufen lassen sollte15.

15

Die Internationale Arbeitskonferenz nimmt den „Vorentwurf“ auf ihrer siebten Tagung (20.5. – 10.6.25) im wesentlichen unverändert an. Der RArbM leitet ihn am 26.1.26 dem RT zur Kenntnisnahme zu und bemerkt in seinem Begleitschreiben: „Das Übereinkommen bedarf zu seiner Durchführung keinerlei gesetzgeberischer Maßnahmen, da die Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1329) allen seinen Anforderungen gerecht wird.“ Die RReg. beabsichtige, an dieser Regelung festzuhalten (RT-Drucks. Nr. 2732, Bd. 411 ).

[7] Der Reichsernährungsminister hielt seinen Einspruch aufrecht.

Bei der Abstimmung wurde der Vorlage des Reichsarbeitsministers gegen die Stimmen des Reichsernährungs- und Reichswehrministers zugestimmt.

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