2.28.4 (lut1p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindes Statt.

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4. Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindes Statt.

Das Kabinett stimmte der Vorlage zu5.

5

Der GesEntw. war bereits am 28.12.24 vom RJMin. an die Rkei übermittelt worden. Der beigefügten Denkschrift zufolge stellt er sich zur Aufgabe, in Erfüllung des Art. 121 der RV das Los der unehelichen Kinder zu erleichtern und ihre gesellschaftliche Stellung derjenigen der ehelichen Kinder weitgehend anzugleichen. Aus den zahlreichen Vorschriften ist hervorzuheben: 1) Es werden zugunsten der unehelichen Kinder fortan nicht nur die sozialen Verhältnisse der Mutter, sondern auch die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Vaters berücksichtigt. 2) Die Exeptio plurium wird beseitigt. Es können nunmehr auch mehrere Männer, wenn sie der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt haben, als Gesamtschuldner zur anteiligen Unterhaltsleistung verpflichtet werden (R 43 I /1219 , Bl. 136-160).

Der RJM leitet den Entw. am 22. 5. dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 108, Bd. 1925 II), wo er jedoch bis zum Ende der Amtszeit des Kabinetts Luther unerledigt bleibt.

[107] Der Reichsverkehrsminister stellte die Frage, ob geplant sei, die Vormundschaft auf Gemeindeverbände übergehen zu lassen.

Der Reichsjustizminister verneinte diese Anfrage.

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