2.91.6 (lut1p): 6. Entwurf eines deutschen Auslieferungsgesetzes.

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6. Entwurf eines deutschen Auslieferungsgesetzes.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt der Vorlage vor7.

7

Der am 25.4.<in der Druckfassung: 5.4.; Anm. der Online-Edition> vorgelegte Entwurf bestimmt: Ein Ausländer, der von einer ausländischen Regierung wegen einer Straftat, die nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist, verfolgt oder verurteilt worden ist, kann dieser Regierung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Die Auslieferung soll nicht zulässig sein, wenn die Straftat eine politische ist, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht infolge Verjährung, Gnadenerlaß oder aus anderen Gründen unzulässig sein würde, schließlich dann, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

Zur Vorgeschichte heißt es im Begleitschreiben des RJM: „Ein Entwurf eines Auslieferungsgesetzes ist von mir bereits am 24. Oktober 1923 […] dem Reichsministerium vorgelegt worden. In der Kabinettssitzung vom 7. November 1923 hat das Reichsministerium auf meinen Vorschlag wegen des Widerspruchs einzelner Landesregierungen, namentlich Bayerns, beschlossen, die Entscheidung über den Entwurf einstweilen auszusetzen. Der Widerspruch der Landesregierungen richtete sich wesentlich gegen die Bestimmungen des früheren Entwurfs, in denen für das Reich die Zuständigkeit zur Bewilligung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe […] in Anspruch genommen war.“ Derartige Bestimmungen seien im neuen Entwurf nicht mehr enthalten (R 43 I /1249 , Bl. 93-116).

Das Kabinett stimmte zu8.

8

Der RJM leitet den Entwurf am 26. 5. dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 94, Bd. 1925 I), wo er während der Amtszeit des gegenwärtigen Kabinetts unerledigt bleibt.

Ein „Deutsches Auslieferungsgesetz“ wird erst am 23.12.29 erlassen (RGBl. I, S. 239 ).

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