2.121.1 (ma31p): Verhandlungen mit Herrn Delacroix.

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Verhandlungen mit Herrn Delacroix.

Nachdem der Reichsverkehrsminister die Sachlage vorgetragen hatte1, berichtete der Reichsminister der Finanzen über die Unterredungen, die er kürzlich mit Herrn Parker Gilbert und Herrn Cooke gehabt habe. Parker Gilbert habe der Angelegenheit2 nicht allzu viel Bedeutung beigemessen, glaubte aber bei der Reparationskommission das Gefühl festgestellt zu haben, daß die Reichsregierung in dieser Frage den Versuch einer neuen Auslegung des Dawes-Abkommens machen wolle. Mit Herrn Cooke habe er dann sehr eingehend verhandelt. Nach seinen Mitteilungen habe die Reparationskommission erstens die vorgesehene vorherige Verständigung zwischen Verwaltungsrat und Reichsregierung vor der Wahl des Generaldirektors der Reichsbahn-Gesellschaft beanstandet. Herr Cooke habe sich aber davon überzeugen lassen, daß die vorherige Verständigung durchaus sinngemäß sei, weil ja das Bestätigungsrecht des Reichspräsidenten ein uneingeschränktes sei3, also nicht, wie z. B. bei der Ernennung des Reichsbank-Präsidenten nach dreimaligem Vorschlage erlösche4. Zweitens habe die Reparationskommission die Teilnahme des Reichsverkehrsministers an den Sitzungen des Verwaltungsrats beanstandet. Hierbei sei man allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Reichsverkehrsminister künftig an allen Sitzungen teilnehmen solle. Nachdem Herr Cooke darüber unterrichtet worden sei, daß diese Annahme irrig wäre, habe er auch hierin keine Bedenken mehr gehabt. Cooke persönlich glaubte, es werde genügen, wenn Herr Ruppel schriftlich oder mündlich mitteile, die[350] Reichsregierung habe weder die Absicht gehabt, einen im Dawes-Abkommen nicht vorgesehenen Einfluß auf die wirtschaftliche Führung der Reichsbahn zu gewinnen, noch das freie Abstimmungsrecht des Verwaltungsrats beeinträchtigen gewollt.

1

Vgl. Dok. Nr. 119, P. 2c.

2

Gemeint ist hier und im folgenden die Vereinbarung zwischen der RReg. und dem Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft vom 16.10.26 (Anlage zu Dok. Nr. 91).

3

Zur Bestätigung des Generaldirektors der RB-Gesellschaft durch den RPräs. siehe § 19 Abs. 4 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 285 ).

4

Zur Mitwirkung des RPräs. bei der Ernennung des RbkPräs. siehe § 6 Abs. 4 und 5 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 236 ).

Der Reichskanzler empfahl, daß der Reichsminister der Finanzen dieselben ausführlicheren Erklärungen wie Herrn Cooke auch Herrn Parker Gilbert noch abgeben möge.

Der Reichsverkehrsminister erwartete bei der Reparationskommission doch noch größere Schwierigkeiten, als sie die Unterredungen des Reichsministers der Finanzen voraussehen ließen. Gleichwohl war er damit einverstanden, daß mit Herrn Delacroix im gleichen Sinne gesprochen werden möge wie mit Herrn Cooke.

Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß Herrn Delacroix die gleichen Erklärungen abgegeben werden sollten wie Herrn Cooke und sodann Herr Ruppel gemäß den Ausführungen des Reichsministers der Finanzen mündlich mit der Reparationskommission verhandeln solle. Zwischen dem Reichsminister des Auswärtigen und dem Reichsminister der Finanzen solle noch ein Meinungsaustausch darüber stattfinden, bei welchem der beiden Herren die Aussprache mit Herrn Delacroix erfolgen solle5.

5

Am 23.11.26 fand eine Unterredung zwischen RFM Reinhold, RVM Krohne und dem Treuhänder Delacroix statt, bei der auch die Vereinbarung zwischen der RReg. und dem Verwaltungsrat (Anm. 2) erörtert wurde; siehe die Anlage zur Aufzeichnung des Vortr.LegR Simon vom 25. 11. in: ADAP, Serie B, Bd. I,2, Dok. Nr. 211, bes. S. 497 f.

Der RFM wies MinDir. Ruppel in Paris am 25. 11. an, dem Generalsekretär der Repko folgende Erklärung der RReg. zu übergeben: „Die Vereinbarung bezweckt in keiner Weise, den Inhalt des Reichsbahngesetzes zu ergänzen oder abzuändern. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen Reichsregierung und Reichsbahngesellschaft bleiben allein die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend. Die Vereinbarung hat vielmehr lediglich den Zweck, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im eigensten Interesse der Reichsbahngesellschaft zweckmäßige Formen des wechselseitigen Einvernehmens zu schaffen und gewisse Schwierigkeiten, die sich bei der praktischen Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben haben, nach Möglichkeit zur beiderseitigen Zufriedenheit zu beseitigen.“ – In seinem Antwortschreiben vom 7. 12. nahm der Generalsekretär der Repko mit Befriedigung von der Erklärung der RReg. Kenntnis. Die Repko werde die Angelegenheit mit Aufmerksamkeit verfolgen und behalte sich das Recht vor, gegebenenfalls zu intervenieren (R 43 I /1054 , Bl. 268–272).

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