2.132.1 (ma31p): Arbeitszeitgesetz.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 7). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

Arbeitszeitgesetz.

Zur Erörterung stand die Frage, ob in Anbetracht der von seiten der Arbeitnehmer ständig vorgebrachten Klagen über die Handhabung der Überstundenmöglichkeiten durch die Arbeitgeber eine Regelung durch eine Ergänzung der Verordnung über die Arbeitszeit1 vom 21. Dezember 1923 angebahnt werden solle2, noch ehe das vom Kabinett kürzlich beschlossene Arbeitsschutzgesetz verabschiedet sei3.

1

Statt „über die Arbeitszeit“ im Protokoll irrtümlich „über das Arbeitszeitgesetz“.

2

Sowohl die Gewerkschaften wie auch die SPD forderten die baldige Verabschiedung eines Arbeitszeitnotgesetzes, durch das die in der Arbeitszeit-VO vom 21.12. 23 vorgesehenen Ausnahmen vom Achtstundentag weitgehend beseitigt werden sollten. Vgl. Dok. Nr. 102; Nr. 110, Anm. 9; Nr. 117, bes. Anm. 14.

3

Zur Verabschiedung des Entwurfs eines Arbeitsschutzgesetzes siehe Dok. Nr. 127.

[385] Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er glaube, man käme an einer Abänderung gewisser Bestimmungen der Verordnung vom 21.12.1923 nicht vorbei. Es müsse etwas zur Eindämmung des Überstundenunwesens geschehen. Er legte sodann als Diskussionsgrundlage den in der Anlage beigefügten, mit A bezeichneten Entwurf vor4.

4

In der Anlage befindet sich – als „Vorschlag A“ bezeichnet – der Text eines Gesetzentwurfs, der die „Verordnung über die Arbeitszeit“ vom 21.12.23 (RGBl. I, S. 1249 ) in fünf Punkten abändert. Die wohl wichtigsten Änderungen enthalten die Punkte 2 und 5 des GesEntw. Sie lauten: „2) § 6 [der Arbeitszeit-VO] erhält folgenden Abs. 4: Die auf Grund einer Zulassung nach Abs. 1 von Arbeitern geleistete Überarbeit ist über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mit einem angemessenen Zuschlag zu bezahlen. Als angemessen gilt ein Zuschlag von 25. v.H., falls nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung etwas anderes vereinbart wird.“ – „5) Der § 11 Abs. 3 wird gestrichen.“ (§ 11 Abs. 3 der Arbeitszeit-VO lautet: „Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger Mehrarbeit, soweit es sich um männliche Arbeitnehmer über 16 Jahre handelt, nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit durch besondere Umstände veranlaßt und keine dauernde ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirkt wird noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringt.“).

Der Reichswirtschaftsminister ist der Auffassung, daß es möglich wäre, auf dem Verwaltungswege durch folgende Maßnahmen Abhilfe zu schaffen:

1.

Anweisung an die Gewerbeaufsichtsbeamten, keine Überstunden zuzulassen;

2.

Erhebungen durch die Gewerbeaufsichtsbeamten über die wahre Lage der Arbeitsverhältnisse;

3.

eine Verordnung auf Grund des § 7 der Arbeitszeitverordnung von 1923 zu erlassen.

Die Frage, ob es für die Gesamtwirtschaft notwendig sei, ein Notgesetz zu erlassen, könne nur auf einer gemeinsamen Besprechung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in den Hauptwirtschaftszweigen beantwortet werden.

An die Ausführungen der Minister schloß sich eine eingehende Besprechung, an der sich die Parteiführer der vertretenen Regierungsparteien beteiligten, an. Eine Einigung über die Frage, ob eine Regelung auf Grund des vom Reichsarbeitsminister vorgelegten Entwurfs A stattfinden sollte, konnte nicht erzielt werden5.

5

Die Reichstagsfraktion der DVP hatte in einer Sitzung am 30.11.26 (13.40 Uhr) gegen jede Neuregelung der Arbeitszeit im Wege eines Notgesetzes die „schwersten Bedenken“ geäußert und den von RArbM Brauns vorgelegten GesEntw. (siehe Anm. 4) einstimmig abgelehnt. Besonders die Streichung des § 11 Abs. 3 der Arbeitszeit-VO war von mehreren DVP-Abgeordneten als unmöglich bezeichnet worden (Protokoll in R 43 II /67 , S. 24–25).

Der Parteivorsitzende der Volkspartei6 erklärte, daß er einer Aufhebung des § 11 Abs. 3 der Verordnung vom Dezember 1923 nicht zustimmen könne.

6

Gemeint ist offenbar der Vors. der Reichstagsfraktion der DVP, Scholz.

Es wurde daraufhin beschlossen, eine Kommission auszuwählen, die eine neue Formulierung für den Absatz 3 des § 11 genannter Verordnung suchen soll, die es ermöglicht, die freiwillige Mehrarbeit soweit einzuschränken, wie es die gegenwärtige Wirtschaftslage erheischt. Zu Mitgliedern der Kommission wurden gewählt: die Abgeordneten Moldenhauer, Pfeffer, Becker, Brüning, Schneider, Fischer und Schwarzer. Die erste Sitzung der Kommission wird stattfinden am Mittwoch, dem 1. Dezember, vormittags 9 Uhr7.

7

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 133.

Extras (Fußzeile):