2.135.6 (ma31p): 5. und 6. gemeinsam: Erhöhung des Zuckerzolls und Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol.

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[393]5. und 6. gemeinsam: Erhöhung des Zuckerzolls und Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol11.

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In seiner Kabinettsvorlage vom 1.12.26 schlug REM Haslinde eine Erhöhung des Zuckerzolls von 10 auf 15 RM für den dz vor. Die Erhöhung sei sowohl von der Zuckerindustrie wie auch von der rübenbauenden Landwirtschaft gewünscht worden. Untersuchungen des REMin. hätten die Berechtigung dieser Wünsche ergeben, und auch das nunmehr vom RWiR erstattete Gutachten spreche sich für eine Erhöhung des Zuckerzolls aus. Beigefügt ist eine ausführliche „Denkschrift zur Frage des Zuckerzolles“ (R 43 I /2419 , Bl. 199–220).

Am 30. 11. übermittelte RFM Reinhold dem Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol“. Der GesEntw. sah eine Senkung der Zuckersteuer von 21 auf 14 RM für den dz vor. Um einen Ausgleich für das verringerte Steueraufkommen zu schaffen, sollte die Hektolitereinnahme des Reichs aus dem Branntweinmonopol um 150 RM erhöht werden (R 43 I /2419 , Bl. 192–198).

Der Reichsernährungsminister begründete seinen Vorschlag, gleichzeitig mit der Ermäßigung der Zuckersteuer eine Erhöhung des Zuckerzolles um 5 Mark vorzunehmen.

Der Reichsfinanzminister sprach sich aus taktischen Gründen gegen die gleichzeitige Behandlung beider Vorlagen aus und bat, zunächst die Zuckersteuerermäßigung in Verbindung mit der Erhöhung des Preises für Trinkbranntwein zur Annahme zu bringen und dann mit den Parteien über den Zuckerzoll zu verhandeln. Er beantragte ferner, die Erhöhung des Zuckerzolles von 5 Mark auf 3,50 Mark herabzumindern. Die Frage der taktischen Behandlung beider Vorlagen wurde in längerer Debatte geprüft.

Das Kabinett beschloß endlich, es bei einer Erhöhung des Zuckerzolles um 5 Mark zu belassen. Am Freitag, dem 3. Dezember, solle über beide Vorlagen mit den Parteien Fühlung genommen werden. Am kommenden Montag werde dann in einer erneuten Beratung des Reichsministeriums über beide Vorlagen Beschluß zu fassen sein12.

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Zur Weiterberatung im Kabinett siehe Dok. Nr. 141, P. 2 und 3.

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