2.44.2 (ma31p): 2. Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

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2. Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

Der Reichsverkehrsminister trug den Inhalt der Vorlage vor3.

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Bisher hatte sich das RVMin. vergeblich darum bemüht, die Zustimmung der Länder zur Übertragung der Wasserstraßenverwaltung in der Mittel- und Unterinstanz auf das Reich zu erlangen. Der von der RReg. in dieser Frage angerufene Staatsgerichtshof hatte am 12.12.25 entschieden, daß das Reich berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet sei, die ihm durch Art. 97 RV übertragenen Aufgaben der Reichswasserstraßenverwaltung durch eigene Behörden durchzuführen. Vgl. hierzu diese Edition, Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 348, P. 1; Dok. Nr. 365, P. 13.

In einem Schreiben an den RK vom 12.5.26 teilte RVM Krohne mit, daß das RVMin. nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in einer programmatischen Denkschrift die Gestaltung der Reichswasserstraßenbehörden dargelegt und die beteiligten Reichsressorts um Zustimmung ersucht habe, daß auf dieser Grundlage die Verhandlungen mit den Ländern aufgenommen würden. Der RFM habe jedoch erklärt, daß er z. Zt. die Einrichtung reichseigener Wasserstraßenbehörden nicht für möglich erachte. Nach Ansicht des RVM sei es dagegen „mit der Stellung der Reichsregierung nicht länger vereinbar, die Lösung dieser Frage hinauszuschieben. Gegenüber dem Bestreben der Länder, […] eine verstärkte Sicherung des Arbeitsgebietes der Länder zu erreichen, muß m. E. auch das Reich auf dem ihm durch die Verfassung zugewiesenen Aufgabengebiete der Wasserstraßenverwaltung für [sic] eine die Reichsinteressen wahrende Ordnung und Abgrenzung gegen die Länderzuständigkeit bedacht sein.“ Diesem Schreiben des RVM ist die erwähnte „Denkschrift über die Reichswasserstraßenverwaltung“ beigefügt (R 43 I /2151 , Bl. 52–123). In einem weiteren Schreiben an den RK vom 24.6.26 bat der RVM, möglichst bald in einer Ministerbesprechung die Frage zu erörtern, ob auf der Grundlage der Denkschrift nunmehr die Verhandlungen mit den Ländern aufgenommen werden könnten (R 43 I /2151 , Bl. 131).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er an seinem früheren Standpunkte, die Wasserstraßenverwaltung den Landesfinanzämtern anzugliedern, nicht mehr festhalten wolle. Im übrigen sei er prinzipiell mit der Vorlage einverstanden mit der Maßgabe, daß die mit den Ländern aufzunehmenden Verhandlungen vorsichtig geführt würden und dabei gebührend auf den kommenden Finanzausgleich Rücksicht genommen werde.

Der Reichsminister der Finanzen behielt sich dabei Nachprüfung der Behauptung des Reichsverkehrsministeriums, daß durch die Bildung einer Reichswasserstraßenverwaltung eine Ersparnis von 2½ Millionen eintrete, vor4.

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Siehe dazu weiter Dok. Nr. 114, P. 3.

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