1.86.1 (ma32p): 1. Bezirke der Landesarbeitsämter.

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1. Bezirke der Landesarbeitsämter1.

1

Zu der vom Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung geplanten Abgrenzung der Landesarbeitsamtsbezirke siehe Dok. Nr. 320, Anm. 2.

Der Reichsarbeitsminister trug vor, daß der Vorstand der Versicherungsanstalt in seiner Majorität den verschiedenen Wünschen der Länder und Provinzen gegenüber folgende Absichten habe:

Der Beschluß über das südwestdeutsche Landesarbeitsamt solle aufrecht erhalten bleiben, für die Pfalz aber in Berücksichtigung ihrer besonderen Lage (Besatzung) zunächst nicht durchgeführt werden2. Eine Teilung des schlesischen Landesarbeitsamts erscheine nicht möglich3, doch bestehe die Absicht, eine gehobene Zweigstelle für Oberschlesien zur Betreuung der besonderen Verhältnisse Oberschlesiens zu errichten4.

2

Vgl. dazu Dok. Nr. 325, dort insbes. Anm. 7.

3

Nach dem Vorschlag der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sollten die Provinzen Oberschlesien und Niederschlesien sowie der Kreis Fraustadt zu einem Landesarbeitsamtsbezirk zusammengefaßt werden (R 43 I /985 , Bl. 130–135). In Schreiben an den RArbM vom 17. 9. und an den RK vom 23.9.27 hatte der Abg. Ehrhardt dringend darum gebeten, Oberschlesien ein eigenes Landesarbeitsamt zu belassen, da nur so den besonderen Problemen dieser Grenzprovinz Rechnung getragen werden könne (R 43 I /985 , Bl. 124–127). Im gleichen Sinne hatte auch der Abg. Ulitzka am 24. 10. an den RAM und den RK geschrieben (R 43 I /985 , Bl. 136–139).

4

Durch Beschluß des Vorstandes der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 2.11.27, durch den die Abgrenzung der 13 Landesarbeitsamtsbezirke endgültig festgelegt wurde, wurde Oberschlesien dem Landesarbeitsamt Schlesien zugeteilt, erhielt jedoch eine eigene Zweigstelle (R 43 I /985 , Bl. 155–158).

Der Reichskanzler teilte mit, daß die Gesandten von Württemberg und Baden am heutigen Tage formell die Forderung bei ihm angemeldet hätten, falls die Pfalz weiterhin Bayern unterstellt würde, auch für Baden und Württemberg selbständige Ämter zu erhalten.

Der Reichsminister des Innern bat, auch die besonderen Verhältnisse der Grenzmark zu berücksichtigen. Es herrsche dort große Besorgnis, daß die Grenzmark durch Aufteilung in verschiedene Landesarbeitsämter in dieser Hinsicht zerrissen werden solle5.

5

In einem Schreiben an den RArbM vom 3. 9. hatte der RIM erklärt, daß er die Beibehaltung eines eigenen Landesarbeitsamts für die Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen „besonders aus nationalpolitischen Gründen für unerläßlich halte“ (R 43 I /985 , Bl. 129).

[1026] Ministerialrat Kügler erklärte für das Preußische Wohlfahrtsministerium, daß auch dort gegen eine Aufteilung der Grenzmark Bedenken bestünden. Ferner bitte Preußen, den Ruhrbezirk zu einem Landesarbeitsamt zusammenzufassen.

Staatssekretär Popitz bat, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Grenzen der Landesarbeitsämter möglichst denen der Landesfinanzämter anzugleichen.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, die Grenzmark solle durch Errichtung eines besonderen der Zentralbehörde in Berlin unmittelbar unterstellten Amts in ihren selbständigen Belangen Berücksichtigung finden, in ähnlicher Weise, wie man den oberschlesischen Verhältnissen gerecht werden wolle. Auch werde nochmals erwogen werden, ob eine Aufteilung der Provinz Grenzmark zwischen den Landesarbeitsämtern Brandenburg und Pommern vermieden werden könne. Daß der Kreis Fraustadt an Schlesien anzugliedern sei, werde allgemein als berechtigt angesehen6. Für das Ruhrgebiet sei an ein Landesarbeitsamt für Westfalen unter Hinzunahme des rheinischen Teiles des Ruhrgebiets gedacht. Über die Einrichtung der Zwischenstelle würden mit Preußen noch Verhandlungen gepflogen werden.

6

Durch Beschluß des Vorstandes der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 2.11.27 wurde die Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen (ohne den Kreis Fraustadt) dem Landesarbeitsamt Brandenburg zugeteilt; doch wurde für die Grenzmark ebenso wie für Oberschlesien eine besondere Zweigstelle eingerichtet (R 43 I /985 , Bl. 155–158).

Abschließend wies der Reichsarbeitsminister darauf hin, daß die Beschlußfassung beim Vorstande der Versicherungsanstalt läge und daß der Reichsarbeitsminister auf Grund seines Aufsichtsrechts zunächst nur Anregungen unterbreiten könne.

Der Reichspostminister äußerte Bedenken gegen Vornahme einer endgültigen Entscheidung betreffend die Pfalz7.

7

Am 2.11.27 beschloß der Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, ein Landesarbeitsamt Südwestdeutschland aus den Ländern Württemberg und Baden und den Regierungsbezirken Sigmaringen und Pfalz zu bilden; jedoch sollte die Eingliederung der Pfalz in dieses Landesarbeitsamt erst erfolgen, wenn der Vorstand dies „durch besonderen Beschluß nach Anhörung der Beteiligten“ bestimmte (R 43 I /985 , Bl. 155–158). Siehe dazu Dok. Nr. 338.

Das Reichskabinett nahm Kenntnis von den Mitteilungen des Reichskanzlers über die Bedenken der badischen und württembergischen Regierungen.

Das vom Reichsarbeitsminister beabsichtigte Vorgehen fand die Billigung des Reichsministeriums.

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