2.133.1 (mu11p): I. Belgischer Mark-Einlösungs-Vertrag.

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RTF

[320] I. Belgischer Mark-Einlösungs-Vertrag2.

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Während der Besetzung Belgiens im ersten Weltkrieg war die Landeswährung im Verhältnis 1 Mark zu 1,25 Francs zwangsgetauscht worden. Nach dem Waffenstillstand im Jahr 1918 wurde ein Rücktausch vereinbart, wobei auf deutscher Seite mit einem Betrag von 2,5 Mrd. M gerechnet worden war, während die Belgier eine Summe von 6,1 Mrd. nannten. Dieser Betrag enthielt das Geld, das bis zum Februar 1919 von Spekulanten aus der Schweiz, den Niederlanden und anderen Staaten nach Belgien gebracht worden war. Über die Voraussetzungen des Umtauschs der Markbestände liefen von Sommer 1919 an Besprechungen zwischen der deutschen und der belgischen Regierung, zunächst zwischen Erzberger und Francqui. Da die deutsche Regierung zum Umtausch bereit war, meinte sie, von Belgien Konzessionen bei den Bedingungen der VV erwarten zu dürfen, und vertrat die Ansicht, daß von Belgien auch entsprechende mündliche Zusicherungen gegeben worden seien. Da Belgien jedoch nach der Unterzeichnung des VV sich nicht konzessionsbereit erwies, wurde ein noch 1919 unterzeichneter Eintauschvertrag von der RReg. für null und nichtig erklärt (Material hierzu vor allem bei v. Glasenapp, Die belgischen Markbestände, 1926; R 43 I /53 , Bl. 129-174). In einem Schreiben an den RAM vom 2.6.20 hatte sich das Rbk-Direktorium gegen die Beschleunigung neuer Verhandlungen über die Markfrage ausgesprochen. Als Verhandlungsbasis war von der Rbk die Vergabe von Schatzanweisungen für die Markbestände vorgeschlagen worden. Als Gegenleistung sollte Belgien dann auf weitere Liquidationen deutschen Eigentums verzichten. Das Rbk-Direktorium hatte allerdings kein Einverständnis der belgischen Seite erwartet (R 43 I /52 , Bl. 99-101).

Der belgische Delegierte sprach zunächst über das bekannte Abkommen. Er war sich darüber klar, daß diese Angelegenheit nicht in Paris weiterverhandelt werden könne, wollte aber noch einmal hervorheben, welche Bedeutung eine befriedigende Erledigung dieser Streitfrage für den Verlauf der Verhandlungen in Spa habe. Das Abkommen sei seinerzeit nach eingehenden Verhandlungen von den damaligen deutschen Ministern des Äußern und der Finanzen3 unterzeichnet worden; in seinem Text befinde sich keinerlei Bedingung oder Vorbehalt, nach denen die Gültigkeit an gewisse Voraussetzungen gebunden sei. Das Abkommen sei alsdann, wie der belgischen Regierung bekannt sei, vom Kabinett genehmigt worden. Später habe die deutsche Regierung erklärt, das Abkommen sei von – allerdings nur mündlich vereinbarten – Voraussetzungen (Auslieferung, Liquidationen) abhängig. Die belgische Regierung bestreite dies. Der Vertrag enthalte – wie gesagt – hierüber nichts; auch sei nebenher kein Brief, aide memoire oder dergl. überreicht worden. Mündliche Zusicherungen, wie deutscherseits behauptet werde, seien nicht gegeben worden. Die belgischen Unterhändler hätten nur erklärt, die belgische Regierung werde ihr Möglichstes in der fraglichen Richtung tun; eine Verpflichtung sei nicht übernommen, jedenfalls nicht Vertragsinhalt geworden. Es würde die Verhandlungen in Spa erschweren und die Vertrauenswürdigkeit der deutschen Regierung stark erschüttern, wenn diese Angelegenheit nicht vorher geordnet sei.

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Am Rande handschriftlich: „Nein! Nur Finanzen!“.

Wir haben darauf den bekannten Standpunkt der deutschen Regierung erneut dargelegt, Theunis aber zugesagt, unsere Regierung noch einmal auf die Bedeutung der Sachlage hinzuweisen. Die belgische Regierung legt zweifelsohne den größten Wert auf die Erledigung dieser Angelegenheit; der belgische Vertreter erklärte, eine befriedigende Erledigung dieser Streitfrage erscheine ihm für Belgien wichtiger als die ganze Reparationsfrage. Das ist angesichts der uns zwar unbekannten, zweifellos aber nicht sehr großen Quote[321] Belgiens an der deutschen Reparationszahlung durchaus glaubhaft. Auch versicherte Theunis, daß die Commission des Reparations das Abkommen gebilligt habe. Wir haben keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln.

Es erscheint uns wichtig, nachdem die Sachlage, wenigstens formell, für Deutschland wenig erfreulich ist, die Verhandlungen in wohlwollendem Sinne aufzunehmen, um Belgien den Beweis unserer Bereitschaft zu einer loyalen Erledigung zu erbringen. Dagegen dürfte es nicht zweckmäßig sein, bereits vor Spa einen endgültigen Ausgleich zu treffen. Die Verhandlungslage wird taktisch für Deutschland besser sein, wenn wir loyale Verhandlungen mit Belgien über den Ausgleich beginnen, zur Zeit der Konferenz in Spa diesen Ausgleich aber noch nicht endgültig abgeschlossen haben.

Bei der Haltung des belgischen Delegierten zu den allgemeinen, die Konferenz in Spa betreffenden Fragen ist selbstverständlich zu berücksichtigen, daß seine Äußerungen von dem Wunsche, die Markeinlösung zu regeln, beeinflußt waren3a. Abgesehen hiervon haben wir den Eindruck, daß seine Beurteilung der Lage aufrichtig war. Sir John Bradbury hat sich durchaus offen und rückhaltslos ausgesprochen4.

3a

Gelöst wurde das Marktproblem erst im Jahr 1929, s. „Das Kabinett Müller II“.

4

Die Besprechung mit Bradbury fand am 9. 6. statt, s. DBFP 1st ser. vol. X., p. 250 sq.

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