2.42.20 (mu11p): 19. Behandlung des 1. Mai.

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Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

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19. Behandlung des 1. Mai.

Das Kabinett beschließt, daß der 1. Mai nicht als Nationalfeiertag gefeiert werden solle9. Diejenigen Beamten und Angestellten, die es wünschen, sollen[107] an diesem Tage beurlaubt werden. Die Kabinettsmitglieder werden diesen Standpunkt in ihren Fraktionen vertreten10.

9

Auf Anfrage des lippischen Landespräsidiums vom 14.4.20 (R 43 I /566 , Bl. 40) hatte die Rkei nach Rücksprache mit dem RIMin. am 16. 4. geantwortet, die Parteien würden sich mit der Frage beschäftigen, ob der 1. Mai als Festtag zu begehen sei. Das RKab. habe nicht die Absicht, „den ersten Mai zum amtlichen Festtag zu machen“ (R 43 I /566 , Bl. 41). Am 15.4.20 (Tag dieser Kabinettssitzung) brachte die Fraktion der USPD in der NatVers. den Antrag ein: „Der 1. Mai gilt als Feiertag, an dem allgemeine Arbeitsruhe zu herrschen hat“ (NatVers. Drucks. 2601, Bd. 342 ).

10

Der Brandenburgische Landbund verlangte vom RK in einem Schreiben vom 24.4.20, die RReg. solle eine Bestimmung erlassen, die die Einstellung der landwirtschaftlichen Arbeiten am 1. 5. verbiete. Begründet wurde dieses Verlangen damit, daß die Arbeitsunlust der Landarbeiter durch die Einrichtung eines neuen Feiertages, vom Landbund als „Parteifeiertag“ bezeichnet, nur verstärkt werde. Die RReg. habe die Pflicht der landwirtschaftlichen Produktion, die unter dem schlechten Herbst 1919 gelitten habe, die „größtmöglichste Unterstützung zuteil werden zu lassen. […] Wenn aber ein Parteifeiertag für unerläßlich erachtet wird, soll man ihn auf den 1. 6. oder 1. 7. verlegen. Beide Tage haben nicht entfernt die große Bedeutung für die Volksernährung, wie gerade der 1. Mai, an dem die Aussaat noch nicht beendet ist“ (R 43 I /566 , Bl. 46). Zur weiteren Behandlung der Feiertagsfrage s. Dok. Nr. 62, P. 11.

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