2.97.10 (mu11p): 10. Entwurf zu einem Gesetz über die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

Extras:

 

Text

RTF

10. Entwurf zu einem Gesetz über die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht.

Der Vorschlag des Reichswehrministers, ein besonderes Gesetz über die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht zu erlassen7, wurde zur Prüfung mit dem Reichsjustizministerium zurückverwiesen, weil der Erlaß eines besonderen Gesetzes nach dem als Gesetz zu betrachtenden Friedensvertrag von dem Reichsjustizministerium für nicht mehr erforderlich gehalten werde8.

7

Zur Begründung seines GesetzEntw. hatte der RWeM ausgeführt, auf Grund des VV sei die RReg. verpflichtet, die allgemeine Wehrpflicht aufzuheben und ein entsprechendes Gesetz spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Vertrages (10.1.20) zu erlassen (Art. 173, 211 VV). Da ein Reichswehrgesetz bisher noch nicht erlassen sei, werde ein gesetzloser Zustand eintreten, sobald das Gesetz vom 6.3.19 (RGBl. S. 295 ) über die vorläufige Reichswehr, das sich noch auf die bisherigen Bestimmungen gestützt habe, aufgehoben werde. Der vorliegende GesEntw. sei erlassen worden, um dem alliierten Drängen zu entsprechen (14.5.20; R 43 I /609 , Bl. 91 f.).

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 104, P. 3.

Extras (Fußzeile):