2.14.2 (sch1p): 2. [Biersteuergemeinschaft]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

Extras:

 

Text

RTF

[46]2. [Biersteuergemeinschaft]

Der Herr Reichsminister der Finanzen berichtet über die Einigung mit Württemberg bezüglich seines Eintritts in die Biersteuergemeinschaft sowie über den Stand der gleichgerichteten Verhandlungen mit Baden. Er bittet um die Genehmigung zur Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs bei dem Staatenausschuß und der Nationalversammlung. Diesem Antrag wird entsprochen3.

3

Dem am 26.7.1918 erlassenen Biersteuergesetz (RGBl. 1918, S. 863 ), das neben steuerlichen Bestimmungen auch strenge Maßstäbe zur Qualitätsüberwachung enthielt, hatten sich Württemberg, Baden, Bayern und Elsaß-Lothringen nicht angeschlossen, für die stattdessen am gleichen Tage das Gesetz über Biersteuerausgleichsbeträge erlassen wurde (RGBl. 1918, S. 886 ). Da diese an das Reich abzuführenden Ausgleichsbeträge wesentlich unter dem Biersteueraufkommen der genannten Länder lagen, bemühte sich der RFM, ihre Aufnahme in die Biersteuergemeinschaft zu erreichen. Einer Mitteilung des RFM an den RPräs. vom 20.3.1919 (R 43 I /2318 , Bl. 5 f.) ist zu entnehmen, daß die württ. Reg. der Einbringung eines GesEntw. über den Eintritt Württembergs in die Biersteuergemeinschaft zugestimmt hatte. Am 13.3.1919 wurde der Entwurf dem Staatenausschuß zugeleitet, der ihm am 17.3.1919 zustimmte. Nachdem die NatVers am 26.3.1919 ebenfalls ihre Zustimmung gegeben hatte (NatVers Bd. 327, S. 807  ff. ), konnte das Gesetz am 27.3.1919 verkündet werden (RGBl. 1919, S. 345 ). Das Gesetz über die Aufnahme der restlichen Länder in die Biersteuergemeinschaft wurde am 24.6.1919 verkündet (RGBl. 1919, S. 599 ).

Die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Steuergesetzentwürfe wird vertagt, da noch nicht die sämtlichen jetzt einzubringenden Gesetze im Druck vorliegen. Es wird der Wunsch ausgesprochen, daß der Herr Reichsminister der Finanzen ihrer demnächstigen Begründung einen allgemeinen Überblick über die Gesamtheit der Vorlagen vorausschicken möge4.

4

Auf der Einladung für die Kabinettssitzung am 13.3.1919 (R 43 I /1315 , Bl. 2) waren unter dem TOP 2 diejenigen Steuergesetze zur Beratung vorgesehen, die tatsächlich während der Sitzung am 15.3.1919 unter P. 6 behandelt wurden.

Extras (Fußzeile):