2.17 (str1p): Nr. 17 Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 22. August 1923

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Text

RTF

Nr. 17
Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 22. August 1923

R 43 I /2308 , Bl. 216–2221

1

Das Schreiben wurde im Referat T 1.III des RWeMin. konzipiert und dürfte daher von Major von Schleicher entworfen worden sein, der das militärpolitische Referat im Truppenamt leitete. – Am Kopf des Schreibens notierte StS von Rheinbaben, es sei mit Stresemann und Geßler besprochen worden. Danach habe MinPräs. Zeigner die „anliegende“ Erklärung (s. u. Anm. 16) erhalten.

[Betrifft: Beziehungen der Reichswehr zu dem Sächsischen Ministerpräsidenten2.]

2

Zu den Beziehungen zwischen RReg. und Sachsen s. Das Kabinett Cuno, Dok. Nr. 241 sowie in diesem Editionsband Dok. Nr. 7. In den Lieber-Aufzeichnungen (s. Anhang Nr. 1, Anm. 1) wird für Juni und Juli 1923 zunächst auf eine badische Beschwerde wegen der Unterstützung von Sabotageakten durch die Reichswehr im besetzten Teil Badens eingegangen und dann ausgeführt: „Noch schwieriger wird die Stellung des Reichs zum sächsischen Ministerpräsidenten Zeigner, der sogar soweit geht, sich über die Abhaltung von Übungen der Wehrmacht zu beschweren […] Sachsen und Thüringen mit ihren Linksregierungen werden zu einem starken gegen die Reichswehr eingestellten Gefahrenmoment inmitten Deutschlands“ (MA-BA: NL von Rabenau  40, Bl. 20). S. dazu auch O. Geßler, Reichswehrpolitik in der Weimarer Zeit, S. 257, 270.

In der Anlage beehre ich mich, eine Darlegung der Beziehungen der Reichswehr[69] zu dem Sächs. Ministerpräsidenten, Dr. Zeigner, sehr ergebenst zu übersenden. Diese sind jetzt an dem Punkte angelangt, daß sie nur durch eine vollständige Änderung des Verhaltens der Sächs. Regierung und durch öffentliche Zurücknahme ihrer Beschuldigungen gegen die Reichswehr wieder in normale Bahnen gelenkt werden können. Ich habe bisher versucht, im Interesse der Staatsautorität der Öffentlichkeit nicht das unerquickliche und beschämende Bild des Kampfes zwischen einem Reichsministerium und einer Landesregierung zu geben; ich werde aber angesichts der dauernden Angriffe Dr. Zeigners und der ihm nahestehenden Presse genötigt sein, mein Material der Öffentlichkeit zu übergeben, wenn nicht schleunigst Abhilfe geschaffen wird. Unter den jetzigen Verhältnissen muß ich selbst3 jeden Verkehr mit der Regierung Zeigner ablehnen und kann ihn auch meinen unterstellten Behörden nicht zumuten. Ebensowenig kann ich oder das Wehrkreiskdo. IV4 in Beziehungen zu dem Polizeiobersten Schützinger treten, den die Sächs. Regierung, wie die Anlage zeigt, trotz seiner schwerwiegenden und grundlosen Angriffe gegen die Reichswehr und meine Person weiter im Amt belassen hat; ich selbst würde gegen einen Offizier, der entsprechend gegen eine Landesregierung gehandelt hätte, unverzüglich eingeschritten sein, habe aber in diesem Punkt auf die Sächsische Regierung naturgemäß keinen Einfluß. Ferner bitte ich ergebenst, die Frage prüfen zu wollen, ob wegen der beigefügten Rede vom 7. 8., die alle Merkmale des Landesverrats trägt, nicht die Eröffnung eines Verfahrens gegen Dr. Zeigner notwendig ist. Da mein Ressort auch hierbei besonders beteiligt ist, bitte ich um Mitteilung der dortigen Entschließung5.

3

Die beiden folgenden Worte rot angestrichen, am Rand mit Rotstift ein Ausrufungszeichen; vgl. dazu u. Anm. 16.

4

Dem Wehrkreiskommando IV in Dresden unter Generalleutnant Müller unterstand die 4. Division.

5

Zu den Vorwürfen Zeigners vom 7.8.23 s. die Anlage zu diesem Schreiben des RWeM. Ihr Inhalt wurde vom RegR von Stockhausen in einem Referentenvermerk v. 25.8.23 wiedergegeben; weiterhin machte v. Stockhausen darauf aufmerksam, daß ein Gutachten des RJM erforderlich sei, bevor ein Verfahren eröffnet werde: „Es ist jedoch zu beachten, daß bei der gegenwärtig wirtschaftlich und politisch so schweren Zeit ein solches Verfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn es unbedingt Aussicht auf einen schnellen Erfolg gewährt.“ Von einem Verfahren gegen Zeigner auf Grund seiner bisherigen Rede sei besser abzusehen, doch sollten seine weiteren Reden verfolgt „und bei sich bietender Gelegenheit einmal kurz und scharf“ durchgegriffen werden (R 43 I /2308 , Bl. 225). Radbruch gelangte am 27.8.23 zu der Beurteilung: „Es muß davon ausgegangen werden, daß die Absicht des Sächsischen Ministerpräsidenten dahin gegangen ist, durch Aufdeckung von Zuständen, die er als verderblich für das Deutsche Reich angesehen hat, auf deren Beseitigung zu drängen, und daß ihm der Wille und das Bewußtsein, durch den Hinweis auf diese Zustände das Wohl des Deutschen Reiches zu gefährden, gefehlt hat. Schon aus dem Grunde fehlt es an dem zur Einleitung eines Strafverfahrens erforderlichen Verdacht einer strafbaren Handlung, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die Geheimhaltung der mitgeteilten Tatsachen im Interesse des Deutschen Reiches erforderlich war“ (R 43 I /2308 , Bl. 244). Stresemann erklärte daraufhin: „Ich halte ein Vorgehen gegen den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Zeigner aus innen- und außenpolitischen Gründen nicht für wünschenswert“ (R 43 I /2308 , Bl. 225). Die Auszüge aus einer in Dresden gehaltenen Rede des Schriftstellers Heinrich Mann, die Geßler am 23.8.23 dem RK übersandte, boten, obwohl in der Rkei in ihnen ein Verstoß gegen § 8 Ziffer 1 des Republikschutzgesetzes gesehen wurde, nach Meinung des RJM gleichfalls „keine Handhabe zu einem strafrechtlichen Einschreiten“ (R 43 I /2308 , Bl. 226–228; R 43 I /2309 , Bl. 112).

Dr. Geßler

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