1.155.2 (str2p): 2. Strafvollstreckung der bayerischen Putschisten.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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2. Strafvollstreckung der bayerischen Putschisten6.

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S. hierzu Dok. Nr. 248 mit Anm. 3.

Der Staatssekretär im Reichsjustizministerium trägt vor7: Die Vorgänge im Bürgerbräukeller in München am 8. November enthielten den Tatbestand[1126] eines gegen das Reich gerichteten hochverräterischen Unternehmens. Der Oberreichsanwalt sei der Auffassung, daß die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gegeben sei. Demgegenüber habe die bayerische Staatsregierung durch den Staatsrat Schmitt bei einer Besprechung im Reichsjustizministerium in erster Linie den Standpunkt vertreten lassen, daß die bayerischen Volksgerichte zuständig seien. Subsidiär habe sie zum Ausdruck bringen lassen, daß auch bei Unterstellung der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs jedenfalls eine dringende politische Notwendigkeit gebiete, die Sache gemäß § 13 Absatz 3 des Republikschutzgesetzes an das bayerische Volksgericht abzugeben8. Nach Prüfung der Zuständigkeitsfrage habe man sich im Reichsjustizministerium der Rechtsauffassung des Oberreichsanwalts angeschlossen. Eine Überweisung der Sache an das bayerische Volksgericht auf Grund des genannten § 13 Abs. 3 des Republikschutzgesetzes sei zwar rechtlich zulässig, bei der über die Grenzen Bayerns hinausragenden besonderen Bedeutung der Angelegenheit aber politisch nicht zu empfehlen. Das Vorgehen des Oberreichsanwalts würde sich zunächst darauf beschränken, die durch den Ermittelungsrichter des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gegen Hitler, Ludendorff und Pöhner erlassenen Haftbefehle der Münchener Polizeidirektion zu übersenden mit dem Ersuchen um Vollstreckung, Zulieferung der Verhafteten an das Untersuchungsgefängnis in Leipzig und Übersendung der auf die gesamten Vorgänge bezüglichen Akten. Ein praktisches Ergebnis dieser Maßnahmen sei allerdings kaum zu erwarten. Von einem Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung werde zweckmäßig vorläufig abzusehen sein, bis die Sachlage besser zu übersehen sei. Vor Eröffnung der Voruntersuchung sei eine Vermögensbeschlagnahme gegen die Beschuldigten nicht möglich; dies habe zur Folge, daß auch eine Sperrung von Gehalts- und Pensionsbezügen vorläufig nicht erfolgen könne.

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Der hier wiedergegebene Vortrag des StSRJMin. wurde auf Verfügung vom 18.12.23 in das Protokoll aufgenommen. Zunächst lautete der Text: „Der Staatssekretär im Reichsministerium der Justiz trägt vor: Die Vorgänge im Bürgerbräukeller in München am 8. November enthielten den Tatbestand eines hochverräterischen Unternehmens. Der Oberreichsanwalt sei der Auffassung, daß die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik gegeben sei. Eine Abgabe an die bayerischen Volksgerichte sei geeignet, das Ansehen des Reichs zu schädigen. Die Haftbefehle und das Ersuchen um Einleitung des Ermittlungsverfahrens müßten von dem Oberreichsanwalt an die Münchener Polizeibehörden unmittelbar gerichtet werden. Besonders aufmerksam mache er noch auf den Fall Ehrhardt. Auch diese Sache müsse an den Staatsgerichtshof gelangen. Zusammenfassend bitte er das Kabinett wie folgt zu beschließen:“.

8

Im Republikschutzgesetz (RGBl. 1922 I, S. 585  ff.) lautete § 13, Abs. 3: „Der Oberreichsanwalt kann eine Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Der Staatsgerichtshof kann eine bei ihm anhängig gewordene Untersuchung auf Antrag des Oberreichsanwalts zum ordentlichen Verfahren verweisen.“

Im Zusammenhang mit den letzten Vorgängen und [!] Bayern und deren strafrechtlichen Verfolgung bedürfe es auch eines Hinweises auf den Fall Ehrhardt. Erhardt werde wegen seiner Teilnahme am Kapp-Putsch sowie wegen Meineids und Verleitung zum Meineid durch den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik steckbrieflich verfolgt. Trotzdem halte er sich anscheinend unbehelligt in Bayern auf9. Dies erkläre sich daraus, daß durch Verordnung[1127] des Generalstaatskommissars v. Kahr der Vollzug des Gesetzes zum Schutze der Republik für Bayern vorläufig ausgesetzt sei10. Diesem Hindernis könne möglicherweise durch eine Verweisung der Sache zum ordentlichen Verfahren vor dem Reichsgericht begegnet werden. Gleichwohl könne er aus politischen Gründen eine solche Verweisung nicht empfehlen.

9

Ehrhardt, der im November 1922 verhaftet worden war, hatte am 13.7.23 aus dem Untersuchungsgefängnis in Leipzig fliehen können, zeitweise hatte er bei Salzburg gelebt; es hieß auch, der Herzog Karl Eduard von Coburg habe ihn bei sich versteckt. In den Krisentagen vor dem 9.11.23 hatte Ehrhardt anscheinend das Kommando über die rechtsradikalen Verbände an der Grenze zu Thüringen innegehabt. Als nach dem 9.11.23 die Münchener Studenten zum Teil gegen von Kahr aufbegehrten, hatte Ehrhardt vor ihnen beruhigend und in Ablehnung Hitlers gesprochen (R 43 I /2218 , Bl. 320). Der RKom. für Überwachung der öffentlichen Ordnung hatte in seinem Bericht vom 18.11.23 zu Ehrhardt folgende Darstellung gegeben: „Bedeutungsvoll für die Entwicklung in Bayern ist, daß sich Kapitän Ehrhardt an die Spitze der völkischen Bewegung gestellt hat und auch von einem beträchtlichen Teil der Führer bereits anerkannt ist. Kapitän Ehrhardt hat mit seinen Organisationen zuletzt auf Seiten Kahrs gestanden. Er soll seinen Münchner Anhängern durch Telegramme ausdrücklich befohlen haben, den Hitler-Putsch nicht mitzumachen. Seit längerer Zeit bestehen zudem tiefgehende Differenzen zwischen Kapitän Ehrhardt und General Ludendorff. Letzterer hat vor einiger Zeit Wert darauf gelegt, in einer in eingeweihten Kreisen umgehenden Erklärung zu betonen, daß er mit der Organisation C nichts zu tun habe und daß diese Organisation ihn bekämpfe. – Nachdem Hitler und Ludendorff durch die Ereignisse des 9. November zunächst ausgeschaltet sind, besteht die Gefahr, daß die von ihnen geleitete radikale völkische Bewegung in Bayern der Führung Ehrhardts anheim fällt. Trotz der Affäre Hohenlohe [Meineid der Fürstin H. zugunsten Ehrhardts] ist die Zugkraft des Namens Ehrhardt in Bayern immer noch sehr groß. Dies geht schon daraus hervor, daß er, obwohl vom Obereichsanwalt steckbrieflich verfolgt und des Meineids angeklagt, seine ‚Brigade‘ aus den ihm nahestehenden Verbänden wiederum in Bayern aufstellen konnte.“ Gestützt habe er sich dabei vor allem auf den Wiking-Bund. „Der Name Ehrhardt ist trotz allem immer noch ein Programm nicht nur für Bayern, sondern vor allem für das Reich. Das wird vielfach übersehen“ (BA: R 134 /22 , Bl. 13/14).

10

S. E. R. Huber, Dokumente III, Dok. Nr. 279 mit Anm. 4.

Zusammenfassend bitte er das Kabinett, wie folgt zu beschließen:

Der Oberreichsanwalt betreibt die weitere Verfolgung der Angelegenheit als Anklagebehörde des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik. Er macht von seinem Recht auf Abgabe der Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft beim Volksgericht in München gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Republik keinen Gebrauch11.

11

In von Stockhausens Mitschrift heißt es: „Vorgänge im Bürgerbräu enthalten den Tatbestand eines hochverräterischen Unternehmens. Oberreichsanwalt ist Auffassung, daß Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik zuständig ist. Möglichkeit Verfahren jetzt durchzuführen, besteht nicht, da v. Kahr Vollzug des Schutzgesetzes in Bayerns aufgehoben hat. Allerdings würde eine Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Volksgerichts den Einwand der res predicata begründen. Hält eine Abgabe an Bayer. Volksgerichte als für das Reich nicht tragbar. – Auffassung: Haftbefehle, Untersuchungsersuchen nicht an Herrn v. Kahr, sondern Bayer. Regierung richten. – Reichsgericht kommt nicht in Frage, Affäre Ehrhardt. Bittet Abgabe – Sache Ehrhardt an Staatsgerichtshof.“

Der Reichsminister des Innern erklärt, er würde es begrüßen, wenn eine Möglichkeit bestehe, die Aburteilung der Münchener Putschisten den bayerischen Volksgerichten zu überlassen. Er beantrage, den Oberreichsanwalt anzuweisen, die Sache an die bayerischen Volksgerichte abzugeben12.

12

v. Stockhausens Mitschrift: „Begrüßt, wenn Möglichkeit besteht, Hitler-Ludendorff-Putsch von Staatsgerichtshof abzunehmen u. Bayer. Volksgerichte zu überlassen. – Bittet Anweisung, Oberreichsanwalt an Staatsanwaltschaft, Sache an Volksgericht abzugeben.“

Der Reichswehrminister Bayern erkenne faktisch außer auf dem Gebiet der finanziellen Zuweisungen die Reichsgewalt nicht mehr an13. Es sei nicht mehr möglich, Bayern noch weiterhin sich selbst zu überlassen. Es sei jetzt der Augenblick gekommen, wo das Reich der Bayerischen Regierung mitteilen müsse, daß der gegenwärtige Zustand für das Reich unerträglich sei. Auch bei den andern Ländern im Reiche würde die ständige schonende Behandlung Bayerns Mißfallen erregen. Er beantrage daher, daß man dem Vorschlage des Staatssekretärs im Reichsjustizministerium zustimme und gleichzeitig ein schriftliches Ersuchen an die Bayerische Regierung richte, verfassungsmäßige[1128] Zustände wieder herzustellen. Man könne der verfassungsmäßigen Regierung in Bayern zur Herstellung dieser Zustände eventuell Reichshilfe anbieten14.

13

Vgl. Dok. Nr. 222, P. 4.

14

v. Stockhausens Mitschrift zur Aussage Geßlers: „Bayern erkennt faktisch, außer auf dem Gebiet der fin. Zuweisung, Reichsgewalt nicht mehr an. – Kann man Bayern auch sich selbst überlassen. – Jedoch verhängnisvoll, einzelne Fälle aufzugreifen. Ebenso gegen Bayer. Regierung einzurücken. Daher. ev. Ersuchen Bayer. Regierung abzuwarten. Reich muß jedoch der Bayer. Regierung miteilen: Zustand ist für das Reich unerträglich. Andere Länder werden sich das nicht gefallen lassen. Geßler empfiehlt an Bayer. Regierung heranzutreten mit dem Ersuchen, die R. Verf. wiederherzustellen ev. mit Reichshilfe.“

Der Reichskanzler ist ebenfalls der Auffassung, daß klares Vorgehen gegen Bayern geboten sei. Er stimme dem Antrage des Staatssekretärs im Reichsministerium der Justiz vollinhaltlich zu15.

15

Mitschrift v. Stockhausens: „Durch klares Vorgehen in diesem konkreten Fall die Entscheidung der Bayer. Regierung herbeiführen. Für Antrag Joël.“

Der Reichsverkehrsminister tritt für den Antrag des Staatssekretärs Joël ein und bittet, gleichzeitig mit diesem Antrag dem Vorschlage des Reichswehrministers Rechnung zu tragen. Ein Vorgehen gegen Bayern sei schon geboten wegen der Rückwirkung auf die anderen Länder16.

16

Mitschrift v. Stockhausens: „Für Antrag Joël in Verbindung mit Vorschlag Geßler, insbesondere wegen der Rückwirkung auf die anderen Länder. Rkzler verliest formulierten Antrag Joël. Joël: Oberreichsanwalt solle sich unmittelbar an die Polizeibehörde München wenden. Rkzler: Ersuchen Knilling um Besprechung.“

Der Reichsminister des Innern warnt und spricht sich gegen jede Verschärfung der Situation durch ein besonderes Vorgehen gegen Bayern aus. Er bittet, den Schritt in der Frage der Münchener Putschisten ganz konkret und nicht im Zusammenhang mit einem weiteren Ersuchen der Reichsregierung zu behandeln17.

17

Jarres nach Mitschrift v. Stockhausen: „Gegenwärtigen Schritt gering konkret. Gegen jede Verschärfung der Situation durch Behandlung des Vorgehens im Falle der Verfolgung Hitlers pp.“

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Er müsse der Auffassung des Reichsministers des Innern widersprechen. Selbst konservative Elemente18, die ihm nahestünden, hätten kein Verständnis mehr für eine weitere nachsichtige Behandlung Bayerns19.

18

Danach gestrichen: „der Bevölkerung“.

19

v. Stockhausen hatte notiert: „Gegen Jarres. Selbst konservative Elemente haben der Nachsicht Bayern gegenüber kein Verständnis.“

Der Reichskanzler20: Er habe dem Antrage des Staatssekretärs im Reichsministerium der Justiz bereits zugestimmt. Er müsse außerdem ebenso dem Vorschlage des Reichswehrministers zustimmen und schlage daher vor, nunmehr an Bayern ein Schreiben zu richten, in dem in klarer und bündiger Weise darauf hingewiesen werde, daß es faktisch nicht mehr auf dem Boden der Reichsverfassung stehe. Man könne die Absendung eines solchen Schreibens mit dem Vorgehen des Herrn Staatssekretärs im Reichsministerium der Justiz,[1129] wie es in dessen Formulierung zum Ausdruck käme, verbinden. Der Brief an die bayerische Regierung solle jedoch nicht die Form eines Ultimatums tragen.

20

Die Schlußdiskussion von Stresemanns Ausführungen nahm nach v. Stockhausen den folgenden Verlauf: „Rkzler. Stimmt auch Vorschlag Geßler zu. Jedoch kein Ultimatum, sondern Form eines Briefes. Koeth tritt Auffassung Reichswehrministers bei. Jedoch erst konkrete Behandlung und dann allgemeiner Schritt. Oeser gegen Koeths Vorschlag für Geßler. Joël: Oberreichsanwalt schickt Haftbefehl an Polizeidirektion München. Haftbefehl gegen Ehrhardt gleichfalls an Polizeibehörde. Rkzler: Bittet Jarres Schreiben an Bayer. Regierung zu entwerfen. Kab. stimmt zu gegen Jarres.“ – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 277.

Das Kabinett stimmt dem Vorschlage des Herrn Rkzlers u. R-Min.d.J. zu.

Gegen den Vorschlag stimmt der Herr Reichsminister des Innern. Der Brief an die bayerische Regierung soll von dem Herrn Reichskanzler, dem Herrn Reichsminister des Innern und dem Herrn Reichswehrminister gefertigt werden21.

21

Ob von Jarres ein Brief entworfen worden ist, ließ sich nicht ermitteln, wohl aber ein Entwurf, der von Stresemanns Referenten Ehlers stammt: „Die politische Entwicklung in der letzten Zeit hat eine bedauerliche Zuspitzung des Verhältnisses zwischen dem Reiche und dem Lande Bayern und damit eine starke Meinungsverschiedenheit in wichtigen [gestrichen: grundlegenden] Fragen des [gestrichen: gesamten] deutschen Verfassungslebens herbeigeführt. Eine alsbaldige Klärung dieser Lage ist nach Ansicht der Reichsregierung umso dringlicher, als die heutige Spannung von größter Tragweite für die Außenpolitik des Reiches und das Verhältnis zwischen Reich und Ländern ist. Die Reichsregierung hält es nicht für zweckmäßig diese Klarstellung auf dem Wege amtlichen Schriftwechsels zu versuchen. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß eine mündliche Aussprache zwischen der bayerischen Staatsregierung und der Reichsregierung schneller und sicherer zu dem für das deutsche Volk nötigen Ergebnis führen wird. Da ich aus einer Unterredung mit dem Herrn bayerischen Gesandten entnehmen darf, daß diese Auffassung auch in der Richtung der Wünsche der bayerischen Staatsregierung liegt, so bitte ich ergebenst um eine baldgefällige Stellungnahme zu diesem Vorschlage“ (Pol.Arch.: NL Stresemann  4).

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