1.3.3 (str2p): 3. Vorgänge in Bayern.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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3. Vorgänge in Bayern.

Der Herr Reichswehrminister berichtete über die Vorgänge in München14. Er habe dem General von Lossow den Befehl zukommen lassen, den „Völkischen Beobachter“ zu verbieten. Diesen Befehl habe General von Lossow dem Generalstaatskommissar weitergegeben. Der „Völkische Beobachter“ sei jedoch nicht verboten worden15. Darauf sei dem General von Lossow nochmals befohlen worden, das Erscheinen des Blattes zu verhindern. Bisher habe General von Lossow diesen Befehl nicht ausgeführt, auch den versprochenen Bericht bisher nicht vorgelegt16. Das Reichswehrministerium werde aus diesem Verhalten des Generals von Lossow die Folgen ziehen. Der Chef der Heeresleitung, General von Seeckt, beabsichtigt, in den Münchener Neuesten Nachrichten einen Artikel zu veröffentlichen, der sich mit diesem Münchener Fall beschäftige.

14

S. zuletzt die Erörterung in Dok. Nr. 97, P. b, sowie Dok. Nr. 98.

15

Nach Ausführungen des General von Seeckt in einem Interview (s. u. Anm. 17) war dies der Gang der Ereignisse: „Der Reichswehrminister verbietet als Inhaber der vollziehenden Gewalt im Reiche den ‚Völkischen Beobachter‘ auf Grund eines Artikels, in dem die obersten Führer der Reichswehr herabgewürdigt und verdächtigt werden. Das Verbot wird dem General v. Lossow zum Vollzug zugestellt. Dieser übergibt es Herrn v. Kahr, der es nicht vollstreckt. Darauf erhält General v. Lossow den Befehl, das Verbot mit den schärfsten Mittel durchzuführen. Herr v. Kahr erhebt Einspruch; und General v. Lossow meldet zurück, daß der Befehl infolgedessen unausführbar sei. 3 Tage darauf verbietet Herr von Kahr den ‚Völkischen Beobachter‘ auf 10 Tage, aber nicht auf Grund der Verfügung des Reichswehrministers, sondern aus eigener Machtvollkommenheit, wegen eines neuen Artikels“ (R 43 I /2218 , Bl. 148). StS von Haniel hatte am 5.10.23 berichtet, das Verbot sei vor allem durch Angriffe des „VB“ auf die BVP, vaterländische Organisationen und v. Kahr veranlaßt worden. „Auch mag der Wunsch mitgespielt haben, General v. Lossow aus seinem Dilemma zu befreien. – Mit Rücksicht auf die auch für nationale Kreise durchaus wohlbegründete Fassung des Verbots dürfte dieser Anlaß zunächst kaum zu unliebsamen Folgen führen“ (R 43 I /2233 , Bl. 399).

16

S. den Bericht des Wehrkreiskommandos VII an das RWeMin vom 6.10.23 in: E. Deuerlein, Der Hitlerputsch, Dok. Nr. 26.

Der Herr Reichswehrminister verlas sodann die Erklärung in Interviewform, die allgemeine Billigung des Kabinetts fand17. Er halte als Reichswehrminister[499] ein weiteres Lavieren dieser Frage für unmöglich. Hier müsse, genau wie in Sachsen18, im Interesse des Ansehens des Reiches scharf durchgegriffen werden. Wie man sehe, mache er keinen Unterschied, ob es sich um rechts- oder linkssstehende Leute handle. Dem General von Lossow werde eröffnet werden, daß sein Vorgehen die Mißbilligung des Reichswehrministeriums gefunden habe19. Der General werde dann sofort um seinen Abschied nachsuchen.

17

Der Text dieses Interviews befindet sich in R 43 I /2218 , Bl. 148–151. Am Rand der Vermerk Kempners: „M.N.N. haben das Interview nicht genommen!“ Seeckt hatte die Vorgänge in München als symptomatisch angesehen und in der Nichtbefolgung des Befehls, den „VB“ zu besetzen, eine Unterstützung des Versuchs erblickt, „seitens des Staatskommissars überhaupt die Befehlsgewalt der Reichsvorgesetzten der bayr. Truppen zu untergraben“. An diesem Fall werde die „unmögliche Entwicklung“ des Grundsatzes deutlich, wonach die Militärgewalt der politisch-zivilen Staatsleitung unterstellt sei. Die militärische Lage sei unhaltbar. „Die in München bisher vertretene Auffassung bedeutet den offenen Ungehorsam gegen den militärischen Befehl, damit das Ende der Einheit der Reichswehr. Kein militärischer Vorgesetzter kann und wird sich dazu hergeben, ein Kommando zu führen, dessen Befehlsgewalt am politischen Gutdünken seiner Untergebenen und am Befinden außenstehender Zivilgewalten ihre Grenze findet. Es mag sein, daß bayerische Kreise glauben, dem Reich ihre Regierungsgrundsätze aufzwingen zu können, daß, wie man heute von dort unten hört, an Bayern das Reich genesen solle, – ich glaube, man schätzt das Deutschland jenseits der bayerischen Grenzpfähle falsch ein. Hier aber sollte doch jedem klar sein, daß sich das militärische Oberkommando des Reichsheeres nie und nimmer dem Diktat von München sich beugen, sich niemals mit dem Versagen des Gehorsams abfinden wird.“ Die bayerische Reichswehr dürfe nicht in eine Situation gebracht werden, die sich nicht „ohne Schaden an innerem Halt, an Ehre und Ansehen lösen kann.“ Seeckt warnte zum Schluß davor, eine Entwicklung wie im dreißigjährigen Krieg herbeizuführen, so daß beim Friedensschluß Frankreich triumphiere.

18

S. o. P. 2 dieser Kabinettssitzung.

19

S. General von Seeckt an General von Lossow, 9.11.23, in: E. Deuerlein, Der Hitlerputsch, Dok. Nr. 31.

Was die Frage der Wiederbesetzung anlange, so habe Bayern nach den bestehenden Bestimmungen ein Vorschlagsrecht, an das der Reichspräsident gebunden sei. Falls der Reichspräsident die vorgeschlagene Persönlichkeit nicht für geeignet halte, könne er die Ernennung ablehnen. Bis zur Wiederbesetzung führe der Vertreter des Generals von Lossow die Geschäfte. Der neu zu ernennende General müsse nach den Bestimmungen ein Bayer sein.

Der Reichsminister des Innern gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß in den Münchener Neuesten Nachrichten eine Erklärung des Generals von Seeckt in der vorgelesenen Form erscheinen solle.

Der Reichswirtschaftsminister hält es für zweckmäßig, wenn in der Erklärung bereits der Hinweis darauf enthalten sein könnte, daß General von Lossow entfernt sei. Auch würde es sich vielleicht empfehlen, daß der Nachfolger des Generals ebenfalls eine reichstreue Erklärung durch Befehl an seine Untergebenen abgebe.

Der Reichswehrminister wird diese Anregungen prüfen20.

20

Zum Fortgang dieser Angelegenheit s. Dok. Nr. 129.

–––––

Fortsetzung der Debatte über das Ermächtigungsgesetz21.

21

S. o. P. 1 der TO.

Nach einem neuen Referat des Herrn Reichsministers der Justiz stimmte das Kabinett dem Entwurf des Ermächtigungsgesetzes in der nachstehenden Form zu:

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