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Arbeitszeitnotgesetz.
Der Reichsarbeitsminister trägt dem Reichskabinett das Ergebnis der Besprechung der Parteiführer der Regierungsparteien über das Arbeitszeitnotgesetz vom 22. März 1927 nachmittags 5 Uhr vor. Danach ist es über alle strittigen Fragen zu einer vollen Einigung unter den Regierungsparteien gekommen.
Er legte dem Kabinett den anliegend beigefügten Entwurf mit der Bitte um die Erteilung der Zustimmung vor1.
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In der Anlage zu diesem Kabinettsprotokoll (R 43 I/1419, Bl. 272–273) befindet sich der neugefaßte, aus den interfraktionellen Beratungen der Regierungsparteien hervorgegangene „Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung“ (Entwurf des sog. Arbeitszeitnotgesetzes). Dieser Entwurf sollte an die Stelle der in der Kabinettssitzung vom 16.2.27 (Dok. Nr. 187, P. 1) vorläufig verabschiedeten Entwurfsfassung treten und zunächst dem RR vorgelegt werden.
Das Kabinett stimmte dem Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung in der von dem Reichsarbeitsminister vorgelegten Fassung zu2.
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Nachdem der GesEntw. vom RR gebilligt worden war (Niederschriften des RR 1927, § 197), wurde er am 31.3.27 dem RT vorgelegt (RT-Bd. 414, Drucks. Nr. 3245). Der RT nahm ihn nach ausführlicher Debatte mit einigen vom Sozialpolitischen Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen am 8. 4. gegen die Stimmen von SPD, KPD, DDP und WV an (RT-Bd. 415, Drucks. Nr. 3338, 3392; RT-Bd. 393, S. 10373 ff., 10405 ff., 10604 ff., 10640 ff.). Am 14.4.27 wurde das „Gesetz zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung“ ausgefertigt (RGBl. I, S. 109). Zum Inhalt und zur Kritik des sog. Arbeitszeitnotgesetzes vgl. Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, S. 350 f.; Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 423 ff.; Jahrbuch 1926 des ADGB, S. 66 ff.