2.41.2 (bau1p): 3. Gesetzentwurf über Betriebsräte.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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3. Gesetzentwurf über Betriebsräte.

Nach eingehender Erörterung des auf Grund der Ressortberatungen abgeänderten Entwurfs eines Gesetzes über Betriebsräte wurde unter Beschlußfassung über einzelne Abänderungen, die sich aus der Anlage ergeben3, dem Entwurf zugestimmt und die beschleunigte Einbringung beschlossen. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere sofort veranlassen4.

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Randvermerk: „Wird noch beigefügt“; die Anlage konnte jedoch nicht ermittelt werden. – Zum Gang der Beratungen s. zuletzt Dok. Nr. 39, P. 1. Die nachfolgend aufgeführten wesentlicheren Abänderungen beziehen sich auf die Veränderung des in der Kabinettssitzung vom 30. 7. vorgelegten GesEntw. des RArbMin. (vgl. Dok. Nr. 36, P. 1), wie sie aus der Regierungsvorlage des GesEntw. an die NatVers. vom 16. 8. hervorgehen (vgl. NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 928 ). Soweit ersichtlich folgen die Abänderungen den schriftlichen Anträgen des PrArbM (Oeser an Bauer, 4.8.19; R 43 I /2064 , Bl. 197–203); vereinzelte Abänderungen durch den RR, der dem GesEntw. am 16. 8. zustimmt, sind im folgenden nicht angemerkt: Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht zu den Betriebsräten wird von 18 auf 20 Jahre, für das passive Wahlrecht von 20 auf 24 Jahre hinaufgesetzt; die Wahlperiode wird von 1 auf 2 Jahre verlängert; die Betriebsversammlungen sollen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; in ihnen darf nur über Angelegenheiten verhandelt werden, die zum Geschäftskreis des Betriebsrats gehören; am weitreichendsten ist die Änderung des § 34 Ziffer 6. Danach wird es dem Betriebsrat zur Pflicht gemacht, im Zusammenwirken mit den Berufsvereinen dafür zu sorgen, daß Arbeitseinstellungen nur aufgrund geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit stattfinden, soweit nicht die Satzungen der Berufsvereine übereinstimmend ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreiben. Zuvor war lediglich postuliert worden, daß der Betriebsrat dafür sorgen müsse, „daß in geheimer Abstimmung der beteiligten Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Entscheidung“ über eine drohende Arbeitseinstellung getroffen werde. Nicht durchsetzen konnte sich das PrArbMin. mit der Forderung, daß im Falle der Nichteinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über zu erlassende Arbeitsordnungen oder Dienstvorschriften über die bindende Entscheidung durch den gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsausschuß hinaus „die Berufung an eine vom Reichsarbeitsministerium zu bestellende höhere Schlichtungsstelle“ möglich ist.

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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 45, P. 5.

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