2.152.2 (bru1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbilligung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Kleinwohnungsbaues.

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2. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbilligung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Kleinwohnungsbaues.

Ministerialrat Wölz erläuterte den in der Anlage 5 und 5 a formulierten, von der Reichsregierung beim Reichsrat einzubringenden Änderungsantrag zum[575] Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbilligung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Kleinwohnungsbaus.

Auf Grund der nachfolgenden Aussprache erklärte sich das Reichskabinett mit der Einbringung dieses Antrags einverstanden6.

6

Der Änderungsantrag verpflichtete die Länder, die Mittel für den Wohnungsbau auf Grund eines einheitlichen Landesplans nach dem örtlichen Bedarf, jedoch unabhängig vom örtlichen Aufkommen zu verteilen (§ 1). Von den Mitteln mußten die Länder einen bestimmten Betrag in einem von der RReg. mit Zustimmung des RR festzusetzenden Verhältnis an das Reich zur Förderung der Siedlungstätigkeit abführen. Für 1931 wurde der Betrag auf 40 Mio RM festgelegt (§ 2).

1931 sollten insgesamt 215 000 Wohnungen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (R 43 I /1447 , Bl. 134–135; Anlage 5 a enthielt das Ergebnis einer Besprechung zwischen RFMin. und RArbMin.: a.a.O., Bl. 136).

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