2.27.1 (bru1p): Fortsetzung der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die durch die neue Grenzziehung notleidend gewordenen Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz).

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Fortsetzung der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die durch die neue Grenzziehung notleidend gewordenen Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz).

Der Reichskanzler gab der Hoffnung Ausdruck, daß es möglich sein werde, die Verhandlungen so zu fördern, daß die übersendungsreifen Gesetzentwürfe im Kabinett am Montag, dem 12. Mai, zur Beschlußfassung vorlägen1. Er stellte dann den neuen Entwurf eines Vollstreckungsschutzgesetzes zur Debatte2.

1

Das Kabinett stimmte den abgeänderten GesEntw. (R 43 I /1801 , Bl. 355–366) in der Sitzung vom 15. 5. zu (Dok. Nr. 34).

2

Im abgeänderten GesEntw. des REM über Vollstreckungsschutz sollte anstelle des Schuldners die Landstelle beim Amtsgericht den Antrag auf Schutz vor Zwangsvollstreckung stellen. Die vom RJM in der Ministerbesprechung vom 1.5.30 (Dok. Nr. 22) vorgebrachten Einwände waren berücksichtigt worden, da nach § 2 des Entwurfs der Vollstreckungsschutz nicht mehr von der Größe des Betriebes abhängig sein sollte, und auch nicht für Unterhalts- und Lohnzahlungspflichten angewendet werden durfte (R 43 I /1801 , Bl. 252–254).

Ministerialrat Quassowski erläuterte den neuen Entwurf.

Der Reichskanzler hielt die psychologischen Gefahren, die sich aus einem Eingreifen in die Zwangsvollstreckung ergeben, noch nicht für ausreichend beseitigt. Er wünschte eine nähere Umschreibung der Landstelle.

[98] Auf seine Anfrage berichtete der Reichsminister der Justiz daß mit Preußen wegen der angeregten Einwirkung auf die Amtsrichter, die Vollstreckungsfristen voll auszunützen, verhandelt worden sei. Die preußische Justizverwaltung habe sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen, aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit und der Gerechtigkeit auch gegenüber den Gläubigern. Gleichwohl möchte er den Gedanken weiter verfolgen, weil er glaube, daß durch ein Gesetz die Kreditunsicherheit gesteigert würde. Wenn aber das Kabinett gesetzlichen Eingriff wünsche, so sei der Entwurf ein geeignetes Mittel. In ihn könne noch hineingebracht werden, daß die Zwangsvollstreckung auch auf Antrag eines nachstehenden Gläubigers ausgesetzt werden könne.

Auch der Reichswirtschaftsminister hielt die Bedenken durch den neuen Entwurf nicht für beseitigt. Nach Mitteilung des Oberpräsidenten von Ostpreußen seien die Lieferanten und Handwerker gegen eine Bestimmung dieser Art. Der Entwurf habe bereits dort Unruhe ausgelöst.

Der Reichswirtschaftsminister lehnte deswegen Zustimmung ab, war aber mit einer Einwirkung der Justizverwaltung auf die Amtsrichter einverstanden.

Der Reichsminister der Finanzen hielt den neuen Entwurf für eine wesentliche Verbesserung. Auch für die nachstehenden Gläubiger werde es häufig vorteilhaft sein, wenn Zeit zu Verhandlungen gegeben werde. Voraussetzung seiner Zustimmung sei aber, daß das Gebiet der Anwendung des Gesetzes eng begrenzt bleibe auf die Grenzgegenden. Dort bestehe auch die Gefahr des Ankaufs durch Polen. Eingefügt müsse noch die Bestimmung werden, daß Anträge nach dem 1. Oktober nicht mehr möglich seien.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, alle östlichen Provinzen, auch Mecklenburg-Schwerin3, forderten ein Gesetz des beantragten Inhalts. Die Sorge wegen Schädigung des Kredits sei wohl nicht berechtigt. Eine ruhige Abwicklung des Vergleichsverfahrens liege vor allem auch im Gläubigerinteresse, zumal zur Zeit die 2. Hypotheken bei den Zwangsversteigerungen in erschreckendem Umfange ausfallen. Die Landschaft in Ostpreußen bemühe sich in dieser Richtung zum Nachteil insbesondere der Umschuldungshypotheken des Reichs und Preußens.

3

StM Eschenburg hatte am 30.4.30 in einem Schreiben die Einbeziehung Mecklenburg-Schwerins in die Osthilfe gefordert (R 43 I /1801 , Bl. 216).

Die ganze Wirkung des Ostpreußenprogramms werde schwer beeinträchtigt, wenn der Vollstreckungsschutz nicht käme. Das Interesse der Schuldner und Gläubiger müsse in den Ausführungsbestimmungen einwandfrei gleichgestellt werden. Die Landstellen müßten neutral und objektiv zusammengesetzt sein.

Hierzu führte dann Ministerialrat Quassowski aus, daß die vielköpfigen Gremien des Ostpreußengesetzes sich nicht bewährt hätten. Notwendig sei die persönliche Verantwortung einzelner. Sie müsse in jeder Provinz oder für zwei Provinzen einer geeigneten Persönlichkeit übertragen werden. Die Umschuldung der großen Besitzungen müsse in deren Hand liegen, während bei den mittleren und kleinen Gütern örtliche Stellen in vereinfachtem Verfahren entscheiden könnten. Den örtlichen Stellen müßten der Landrat, der[99] Finanzamtsvorsteher, der Vorsteher einer öffentlichen Kasse und möglichst auch ein unparteiischer Sachverständiger angehören, der, einer Anregung des Reichsministers der besetzten Gebiete folgend, nicht aus dem in Frage kommenden Bezirke genommen werden möchte.

Als Aufgabe dieser Stelle bezeichnete der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Feststellung der Umschuldungsfähigkeit der Betriebe, die Regelung der Verschuldungsfrage, gegebenenfalls unter Einsatz von Mitteln des Reiches, und die Überwachung der weiteren Betriebsführung. Durch diese könnte die Kreditfähigkeit der Betriebe gehoben werden.

Gegen die Verwendung von Diplomlandwirten für diese Zwecke hatte der Reichsminister für die besetzten Gebiete auf Grund früherer Erfahrungen Bedenken. Die Landstelle müsse als Treuhandstelle in Erscheinung treten. Der Gläubigerschutz müsse bei den Veröffentlichungen darüber im Vordergrunde stehen.

Der Reichswirtschaftsminister führte aus, bei den neuen Vorschlägen seien die Erfahrungen nicht ausreichend berücksichtigt, die bei der Durchführung des Ostpreußengesetzes gemacht worden seien4. Der Verkauf von Gutsteilen im Zuge der Sanierungsmaßnahmen habe sich in Ostpreußen sehr bewährt. Deswegen müsse die Anliegersiedlung in die neuen Bestimmungen ebenso hineingebracht werden wie die innere Umschuldung. Durch diese werde es möglich sein, aus Personalschulden durch 2. Hypotheken gedeckte Realschulden unter Garantie des Reiches zu machen, ohne Reichsmittel in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls wären für diese Fälle auch Zinsbeihilfen möglich.

4

Zur Entstehung des OstpreußenGes. s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 153, 157 und 180. Text des OstpreußenGes. vom 18.4.29 im RGBl. I, S. 97 .

Auch müsse in den Bestimmungen eine Hilfe für die Beschaffung erster Hypotheken vorgesehen werden. Bei der ostpreußischen Landschaft lägen noch Anträge in dieser Richtung über rund 60 Millionen RM vor, die nicht befriedigt werden könnten. Mittlere und kleinere Güter, die vollkommen schuldenfrei seien, müßten ihren Kreditbedarf mit teuren Wechseln zu decken suchen. Gegenwärtig sei die Lage für 1. Hypotheken günstig, da 8%ige Pfandbriefe zu pari herausgebracht werden könnten. Der ostpreußische Kredit habe durch das Vorgehen der Landschaft schwer gelitten. Wenn nun noch der Vollstreckungsschutz käme, würde es kaum möglich sein, privates Kapital für den Osten zu interessieren.

Bei der Entscheidung über die Umschuldung müsse, wie im Ostpreußengesetz, ein Instanzenzug vorgesehen werden. Wenn die entscheidenden Stellen bisher in Ostpreußen nicht immer den Anschein einer gewissen politischen Einstellung vermieden hätten, so liege das nicht an den Arbeiten des Reichsernährungsministeriums unter seiner Leitung, eher an denen in der Zeit vorher. Später sei eine Bevorzugung des Großbesitzes vermieden worden, was sich ziffernmäßig genau nachweisen lasse. Die mittleren und kleinen Besitzer beklagten sich mit Recht, daß sie vernachlässigt worden seien. Von den 15 Millionen, die das Ostpreußengesetz für sie vorsehe, seien nur 9–10 Millionen bereitgestellt worden. Die Preußenkasse hätte sich trotz vorheriger Zusage zurückgehalten.[100] Die Girozentrale sei später nicht in der Lage gewesen, den versprochenen Betrag zu zahlen. Eine Kritik des alten Ostpreußengesetzes bei Begründung der neuen Vorschläge weise er zurück.

Das Reich könne die Organisation der Landstellen auch in ihren Spitzen nicht durchführen, sondern müsse dies Preußen überlassen. Würde ein Reichskommissar bestimmt, so müßten ihm die preußischen Instanzen unterstellt werden, und das sei praktisch nicht möglich. Auch zur Betriebskontrolle müsse Preußen eingeschaltet werden. Die Ordnung des Ostpreußengesetzes könne vorbildlich sein. Überhaupt empfehle es sich auch zur leichteren Durchbringung der neuen Bestimmungen im Reichstage, sie in die Form einer Novelle zum Ostpreußengesetz zu bringen. Die Demokratische Partei sei zu Opfern für Ostpreußen bereit, wolle aber nicht zulassen, daß die bisherigen Arbeiten für Ostpreußen gering eingeschätzt würden. Die weitgehenden Ermächtigungen der neuen Vorschläge hätten im Reichstag keine Aussicht auf Annahme.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erwiderte, auch die neuen Entwürfe seien sehr sorgfältig durchgearbeitet. Da die zu lösenden Aufgaben flüssig seien, könne die Form des Ostpreußengesetzes nicht zweckmäßig erscheinen. Das Reich dürfe die Durchführung der Maßnahmen nicht Preußen überlassen. Es handele sich schließlich um den Einsatz erheblicher Mittel des Reiches. Deswegen müsse das Reich die Durchführung praktisch in der Hand behalten und auch die Persönlichkeiten auswählen, denen sie anvertraut würde, alles im besten Einvernehmen mit Preußen.

Der Reichsbankpräsident wies erneut darauf hin, daß sowohl die Zustimmung zum Vollstreckungsschutz wie auch seine Ablehnung außerordentlich große Verantwortung enthalte. Er fragte, ob die Anträge nicht so zahlreich sein würden, daß sie nicht rechtzeitig erledigt werden könnten. Zweckmäßig dürfe es sein, den Landesfinanzamtspräsidenten über die Gesamtheit der damit zusammenhängenden Fragen zu hören. Er werde die Leiter der Reichsbankstellen zu entsprechenden Berichten auffordern. Eingehendes Studium des Entwurfs habe eine Anzahl von Zweifelsfragen ergeben. Die örtliche Begrenzung des Wirkungsbereiches müsse so eng wie möglich sein wegen der grundsätzlichen Bedenken. Begrenzung im Gesetz selbst würde die parlamentarischen Widerstände stark steigern, deswegen empfehle sich eine Umschreibung, die aber für die Ausführungsbestimmungen entsprechende Handhaben gebe. Diese Ausführungsbestimmungen müßten im gleichen Gesetzblatte veröffentlicht werden wie das Gesetz selbst. In diesem sei die Geltungsdauer an hervorragender Stelle zu begrenzen, um immer wieder den Ausnahmecharakter des Gesetzes in die Erscheinung treten zu lassen.

Der Reichsbankpräsident gab dann auch eine Formulierung entsprechend diesen Gedankengängen.

In die Landstelle müsse ein Vertreter der Gläubigerinteressen als vollberechtigtes Mitglied aufgenommen werden.

Genaue Einarbeitung des Gesetzes in die geltenden Bestimmungen der Konkursordnung und der Zwangsvollstreckung, auch hinsichtlich der Fristen sei dringend geboten. Sonst würde die Gefahr bestehen, daß Zweifel in langwierigen Prozessen geklärt werden müßten, die allen Teilen schaden könnten.

[101] Beim Antrag an die Landstelle müsse der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens und des Vermögens seiner Ehefrau sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Vorrechte vorlegen. Die materielle Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes müsse der Landstelle obliegen. Die formellen Voraussetzungen des Gesetzes werde dann der Amtsrichter zu prüfen haben. Zu klären sei auch die Frage der Betriebsführung während des Vollstreckungsschutzes und des Charakters der Schulden, die während des Laufes der Fristen eingegangen würden.

Der Reichskanzler dankte dem Reichsbankpräsidenten für seine Anregungen. Auch er hielt es für bedenklich, im Gesetze selbst den geographischen Wirkungskreis zu umschreiben. Er müsse in einem allgemeinen Begriff im Anschluß an das Ostpreußengesetz und unter Betonung der national gefährdeten Gebiete festgelegt werden.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete trat dafür ein, daß die neuen Bestimmungen als Novelle zum Ostpreußengesetz herausgebracht würden. Er hielt den Vollstreckungsschutz für notwendig. Die unbeeinflußte sachliche Prüfung der Anträge auf Vollstreckungsschutz und auf Umschuldung und Betriebserhaltung müsse einwandfrei sichergestellt werden. Kommissare seien von der Reichsregierung einzusetzen.

Auch der Reichskanzler wünschte die neuen Vorschriften in der Form einer Novelle zum Ostpreußengesetz. Auch die äußere Formulierung möchte diesem angelehnt werden. Es würde zur Beruhigung beitragen und dem Gerede über die Subventionen entgegenwirken. Notwendig seien genaue Zahlenangaben über die Zwangsvollstreckungen, die im Gange seien und erwartet werden müßten5.

5

Am 12.5.30 übersandte der RJM eine Aufstellung des PrJMin. über die anhängigen Zwangsvollstreckungen, nach der 163 Güter und 877 Bauernhöfe unter Zwangsversteigerung sowie 25 Güter und 56 Bauernhöfe unter Zwangsverwaltung standen (R 43 I /1801 , Bl. 374–376). Die Übersicht wurde auf Wunsch des RK (Vermerk StS Pünder vom 19. 5. in R 43 I /1801 , Bl. 377) als Anlage der Gesetzesvorlage veröffentlicht (RT-Bd. 442 , Drucks. Nr. 2141 , Anlage A).

Hierzu gab Ministerialrat Quassowski die Auskunft, daß abschließendes Material noch nicht vorliege. Die Landschaft habe Massenanträge auf Zwangsversteigerung gestellt, zunächst des Inventars, um den Vorzugsrang ihrer Zinsen aufrechtzuerhalten. Es handele sich um etwa 1000 Einzelfälle. Danebenher gehe noch eine große Anzahl anderer.

Die Zwangsversteigerungen seien weniger in den größten Krisengebieten als in denen bedrohlich, die noch etwas besser ständen, wie Schlesien. Die Gläubiger versuchten dort durch ihr Vorgehen noch etwas herauszuholen. Im Wege der privaten Initiative sei daraufhin in Schlesien beim Oberpräsidenten eine Notstelle geschaffen worden, die auf Vergleiche hinarbeite. Ihr fehle aber für die wirksame Durchführung ihrer Maßnahmen der Vollstreckungsschutz.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sei an einer Kritik des alten Ostpreußengesetzes nicht beteiligt. Es hätte in seinem ersten Entwurf die Anliegersiedlung und die innere Umschuldung vorgesehen, die Entwürfe aber dann mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Formulierung gekürzt. Eine[102] Hilfe für die ersten Hypotheken sei schwierig, nachdem die Landschaft in Ostpreußen an den 6%igen Pfandbriefen festgehalten habe.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß schwebende Konkursverfahren durch den Vollstreckungsschutz nicht berührt würden. Schwebende Zwangsvollstreckungsverfahren würden ausgesetzt. Durch neue Schulden innerhalb der Schutzfrist würden die dinglich nicht gedeckten alten Schulden vermehrt und verwässert. Dies solle der Vertrauensmann nach Möglichkeit verhindern. Das Reichsjustizministerium werde die entsprechende Formulierung finden, wenn das Kabinett die notwendigen grundsätzlichen Entscheidungen getroffen hätte.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, eine Mißbilligung des Ostpreußengesetzes sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Erfahrung, die mit dessen Durchführung gemacht worden seien, seien berücksichtigt worden. Die Umschuldung solle durch die Ablösungsbank erfolgen, weil der bisherige Weg nicht zum Ziel geführt habe. Die Ausdehnung des Ostpreußengesetzes auf den gesamten Osten sei versucht worden, aber nicht gelungen. Er sei aber damit einverstanden, wenn die neuen Bestimmungen in der Form dem alten Gesetz angeglichen würden.

Nach eingehender Aussprache stellte der Reichskanzler fest, daß der Entwurf des Gesetzes über Vollstreckungsschutz in den Ostgebieten des Reiches unter Berücksichtigung der Anregungen, die hierzu gegeben wurden, umgearbeitet und dem Kabinett zum 12. Mai in neuer Fassung zur endgültigen und grundsätzlichen Entscheidung vorgelegt werden solle.

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