2.66.5 (bru1p): 5. Beleidigung der Reichsregierung.

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5. Beleidigung der Reichsregierung.

Der Reichsjustizminister bat um eine Entscheidung, ob gegen den Landvolkführer Hamkens Strafantrag wegen Beleidigung gestellt werden solle16.

16

Der Landvolkführer Wilhelm Hamkens hatte im Januar 1930 in Versammlungsreden die Minister als Feinde und Verräter des dt. Volkes bezeichnet und ausgeführt, daß das dt. Volk Minister dieser Sorte, die nur sechs Monate im Jahre arbeiteten und sich sechs Monate an der Riviera herumdrückten, nicht brauche. Die in Berlin regierenden Personen seien art- und volksfremde Judenknechte. Das dt. Volk lasse sich von Feiglingen und Strohpuppen regieren (Kabinettsvorlage des RJM vom 3.7.30 in R 43 I /1234 , Bl. 238–241). MinR Feßler hatte zu der Vorlage bemerkt: „Bei der durch die ungünstige Wirtschaftslage gesteigerten Erregung breiter Massen ist die Verhetzung durch gewissenlose Agitatoren besonders gefährlich. Sie tut ruhiger Beurteilung der Lage und entschiedener Bekämpfung der vorhandenen Schwierigkeiten in starkem Maße Abbruch. Deswegen ist es geboten, die Bestrafung des Hamkens herbeizuführen, um ihn der hemmungslosen Agitation wieder für einige Monate zu entziehen“ (Referentenvortrag vom 8.7.30 in R 43 I /1234 , Bl. 242).

[274] Der Reichsminister des Innern sprach sich dafür aus, ebenso der Reichsverkehrsminister der die Angriffe und die Wirksamkeit Hamkens’ sehr ernst beurteilte. Grundsätzlich trat ihm der Reichsminister für die besetzten Gebiete bei. Er glaubte aber, die Landvolkbewegung würde durch ein Strafverfahren gegen Hamkens neuen Auftrieb erhalten. Deswegen und weil das Kabinett inzwischen gewechselt habe, sprach er sich gegen den Strafantrag aus.

Der Reichsarbeitsminister bezeichnete es als fraglich, ob im vorliegenden Falle Strafantrag gestellt werden solle.

Staatssekretär Dr. Pünder wies darauf hin, daß die Preußische Staatsregierung, die bei der Stellung von Strafanträgen wegen Beleidigung im allgemeinen sehr zurückhaltend sei, gegen Hamkens Strafantrag stellen wolle. Deswegen sei es auch geboten, daß die Reichsregierung das gleiche tue.

Nachdem sich auch der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft für den Strafantrag ausgesprochen hatte, beschloß das Kabinett mit Mehrheit, den Strafantrag zu stellen. Er wurde vom Reichskanzler unterzeichnet und dem Reichsminister der Justiz unmittelbar ausgehändigt17.

17

Der Prozeß gegen Hamkens, über den in R 43 I nichts zu ermitteln war, hat möglicherweise nicht stattgefunden, da der Vorgang bis zum September 1932 mehrmals dem zuständigen Referenten in der Rkei vorgelegt worden ist (R 43 I /1234 , Bl. 244–246).

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