1.224.4 (bru2p): 4. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

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4. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen brachte die Frage der etatsmäßigen Eingliederung des Reichskommissars für das Bankgewerbe zur Sprache.

Ministerialdirektor Graf SchwerinSchwerin von KrosigkKrosigk schlug vor, die dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 als Anlage 2 beigefügte Besoldungsordnung B, feste Gehälter10, durch den beim Reichswirtschaftsministerium neu zu besetzenden Posten des Reichskommissars für das Bankgewerbe zu ergänzen. Er schlug weiter vor, für die Planstelle des Reichskommissars für das Bankgewerbe[1710] die erforderlichen Ausgabemittel in dem Einzelplan VI, Haushalt des Reichswirtschaftsministeriums für das Rechnungsjahr 1931 unter Kapitel 1 der fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Haushalts, Titel 1, Besoldung, feste Gehälter, B 5, zur Verfügung zu stellen11.

10

S. RGBl. 1927 I, S. 388 .

11

S. dazu die NotVO über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie 2. Teil, Artikel 3 vom 19.9.31 (RGBl. I, S. 503 ).

Das Reichskabinett erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Die Formulierung der erforderlichen Vorschriften soll zwischen Staatssekretär Zweigert, Ministerialdirektor Graf Schwerin von Krosigk und Ministerialrat von Massenbach vereinbart werden.

Der Reichsbankpräsident stellte ausdrücklich fest, daß er auch nach Abschwächung der für die Rechte des Kuratoriums aufgestellten Vorschriften das schwere Bedenken habe, das Kuratorium sei ermächtigt, ein Bankengesetz zu schaffen.

Das Reichskabinett beschloß ferner die Einfügung einer besonderen Vorschrift in den Entwurf, wonach die Mitglieder des Kuratoriums für ihre Tätigkeit keine Vergütung beziehen12, und stimmte im übrigen dem Entwurf zu.

12

S. die NotVO über Aktienrecht […], 2. Teil, Artikel 1, Absatz 5, vom 19.9.31 (RGBl. I, S. 502 ).

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