1.218.2 (bru3p): 2. Entwurf eines Schuldentilgungsgesetzes.

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2. Entwurf eines Schuldentilgungsgesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte die in der Sitzung zur Verteilung gelangende Vorlage vom 2. Mai 1932 […] betreffend Entwurf eines Gesetzes über Schuldentilgung nebst Begründung16.

16

Der GesEntw. des RFM vom 2.5.32 über Schuldentilgung verlängerte die Rückzahlung des Lee-Higginson-Kredits von 1932 auf 1933. Für die Rechnungsjahre 1934 und 1935 wurde der RFM ermächtigt, mindestens je 420 MioRM zur Tilgung der schwebenden Schuld des Reichs einzustellen; er wurde weiter ermächtigt, für die Fehlbeträge aus den Rechnungsjahren 1930 und 1931 1,295 Mrd. RM auf dem Wege des Kredits zu beschaffen (GesEntw. mit Begründung in R 43 I /1456 , S. 7–19). Der GesEntw. war wegen der Forderung der Reichsschuldenverwaltung nach einem ordentlichen Kreditermächtigungsgesetz notwendig geworden: siehe Dok. Nr. 719.

Der Reichsbankpräsident bat, sich vorbehalten zu dürfen, seine Zustimmung zum Gesetzentwurf für 24 Stunden zurückzustellen, da er bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine eingehende Prüfung noch nicht habe vornehmen können.

Der Reichsminister der Finanzen stimmte diesem Vorbehalt zu und stellte im übrigen die Zustimmung des Reichskabinetts zu dem Gesetzentwurf fest. Der Entwurf soll mit Beschleunigung an den Reichsrat und demnächst an den Reichstag weitergeleitet werden17.

17

Der RT nahm den GesEntw. über Schuldentilgung und Kreditermächtigungen am 12.5.32 mit 287 zu 260 Stimmen an (RT-Bd. 446, S. 2686 . Gesetz in RGBl. 1932 I, S. 191 ).

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