2.231.1 (cun1p): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögenssteuergesetzes, des Erbschaftssteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögenssteuergesetzes, des Erbschaftssteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes.

Der Reichminister der Finanzen erläutert die Vorlage2.

2

Einen ersten Gesetzentwurf hatte der RFM dem RK am 22. 7. wegen der besonderen Dringlichkeit nach Aumühle/Hamburg nachgesandt. An ihm sind noch einige handschriftliche Abänderungen vorgenommen worden, die in dem zweiten, am 24. 7. vom RFM übersandten Gesetzentwurf berücksichtigt worden sind (R 43 I /2404 , Bl. 224-233, 234-243). Diesem Entwurf ist auch eine elfseitige gedruckte Begründung beigegeben, in der es eingangs heißt: „Die Finanzlage des Reichs, die in dem ungeheuren Anschwellen der schwebenden Schuld mit erschreckender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, zwingt dazu, alle Steuerquellen auf Ergiebigkeit und zweckentsprechende Gestaltung nachzuprüfen und sie den bestehenden Verhältnissen anzupassen. […] Der vorliegende Entwurf will die Erträge der Vermögenssteuer, der Erbschaftssteuer und der Umsatzsteuer erhöhen.“ (R 43 I /2404 , Bl. 234-243, hier: Bl. 237).

[Im folgenden erörtern die Minister Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs.]

Reichsminister des Auswärtigen Er wolle nur kurz auf die außenpolitischen Folgen der neuen Steuervorlagen hinweisen. Der Grad der englischen Aktivität werde von dem Grade der deutschen Aktivität abhängen. Es sei nun zweifelhaft, ob unsere Anstrengungen auf steuerlichem Gebiet ausreichten.

[…]3

3

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu. Tatsächlich wird der Entwurf dann aber zurückgezogen zu Gunsten der wertbeständigen Reichsanleihe, deren Zinsendienst und Rückzahlung aus Zuschlägen zur Vermögenssteuer bestritten werden soll (Gesetz vom 14.8.23 in RGBl. I, S. 777 ) sowie zu Gunsten einer Besteuerung der Betriebe (RGBl. I, S. 769 f.).

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