2.124 (cun1p): Nr. 124 Denkschrift des Generals v. Seeckt zu Fragen der Landesverteidigung. 16. April 1923

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Nr. 124
Denkschrift des Generals v. Seeckt zu Fragen der Landesverteidigung. 16. April 19231

1

Die Denkschrift wurde mit folgendem Begleitschreiben v. Seeckts am 16. 4. dem RK zugesandt, von diesem am 21. 4. abgezeichnet: „Es wird damit zu rechnen sein, daß die Entente demnächst Einspruch erhebt gegen Maßnahmen, die in Deutschland für die Landesverteidigung getroffen sind (s. Dok. Nr. 61 und Dok. Nr. 97). In der anliegend überreichten Denkschrift habe ich meine Gedanken über die Rechte entwickelt, die Deutschland zur Landesverteidigung, d. h. in Ausübung der Notwehr gegen feindlichen Angriff im Rahmen des Versailler Vertrages geblieben sind. Sie werden eine Grundlage geben für die notwendige Widerlegung der zu erwartenden Einsprüche. Dem Herrn RPräs. und dem Herrn RAM habe ich Abschrift zugehen lassen.“ Das Begleitschreiben trägt den handschriftlichen Vermerk Kempners, von Hamm abgezeichnet: „Herrn StS geh. zur heutigen Sitzung um 7 Uhr abds. K. 8. 5.“ Über diese Sitzung waren keine Akten in R 43 I zu ermitteln.

R 43 I /725 , Bl. 4-20

Hat Deutschland das Recht auf bewaffnete Notwehr?

Der Versailler Vertrag enthält drei grundlegende Bestimmungen über die militärische Kraftentwicklung Deutschlands:

1.

Die Begrenzung der Stärke seiner Armee auf 100 000 Mann2,

2.

Das Verbot der allgemeinen Wehrpflicht3,

3.

Das Verbot von Mobilmachungsvorbereitungen4.

2

Art. 160.

3

Art. 173.

4

Art. 178.

Die Forderung zu 1. ist eindeutig und einwandfrei erfüllt.

[393] Die Forderung zu 2. bedeutet das Verbot der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der gesamten wehrfähigen Mannschaften oder eines Teils derselben zum militärischen Dienst. Den Vereinigungen jeder Art ist der Betrieb militärischer Ausbildung untersagt (Artikel 177). Nicht untersagt ist die freiwillige militärische Ausbildung des Einzelnen, auch nicht die gemeinsame Vornahme dieser Ausbildung, solange sie nicht die Form eines Vereins annimmt. Verboten ist die Verbindung aller Vereinigungen usw. mit dem Kriegsministerium oder einer militärischen Behörde. Nicht untersagt ist die freiwillige Teilnahme einzelner militärischer Persönlichkeiten an freiwilliger militärischer Ausbildung von Einzelpersonen. Die deutschen reichsgesetzlichen Bestimmungen und besonders die Ausführung durch die Einzelstaaten sind z. T. unter dem Druck der Interalliierten Kommission und der Nachgiebigkeit gegen ihre verschärfende Auslegung des Vertrages über diese Verbote hinausgegangen.

Der Begriff der Mobilmachungsvorbereitungen ist nicht ganz klar. Im bisher gültigen Sprachgebrauch findet er Anwendung in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht und bezieht sich auf die Maßnahmen, die die Einziehung der ausgebildeten und entlassenen Jahrgänge und ihre Ausrüstung betreffen. Daß der Artikel 178 diese Auffassung im Auge hat, erhellt aus seinem zweiten Absatz, der ausdrücklich die Vorbereitung von Kriegsformationen, also die Aufstellung von Neubildungen aus einberufenen Reservisten, untersagt5. In dieser Richtung bewegt sich auch die Haupttätigkeit der Interalliierten Kommission, die in nach Ansicht der deutschen militärischen Stellen klarer Überschreitung ihrer Befugnisse, die ihr aber durch die Deutsche Regierung zugestanden wurden, in der nötigsten Niederlegung von Ausrüstung (nicht von Waffen) für das 100 000-Mann-Heer die Ausstattung von Neuformationen, also eine Mobilmachungsvorbereitung, erblickt.

5

Art. 178 lautet: „Alle Mobilmachungsmaßnahmen oder solche, die auf eine Mobilmachung hinzielen, sind untersagt. In keinem Falle dürfen bei Truppenteilen, Behörden oder Stäben Stämme für Ergänzungsformationen vorhanden sein.“

Mobilmachungsvorbereitungen in diesem Sinne sind demnach Deutschland untersagt und ihm damit die Möglichkeit genommen, ein operationsfähiges Heer, also ein Heer, das eine Gefahr auch für seine schwächeren Nachbarn wäre, in kürzerer Zeit aufzustellen. Der Friedensvertrag unterstreicht diese Auffassung, indem er in Artikel 160 der Armee ausdrücklich als Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und den Dienst an der Grenze zuschiebt (der Ausdruck „Dienst an der Grenze“ ist nicht eindeutig; die offizielle deutsche Übersetzung des Auswärtigen Amts wählt dafür den für uns ungünstigsten Ausdruck „Grenzpolizei“, entsprechend dem französischen „police des frontières“, während der englische Ausdruck „control of the frontiers“ lautet). Hier liegt im Vertrag selbst eine Unklarheit zu Grunde. Das französische Ziel der völligen Entwaffnung Deutschlands war nicht erreicht; es blieb ein wenn auch nach Möglichkeit geschwächter Rest von Wehrmacht übrig. Die Frage, daß es Deutschland unmöglich gemacht werden müsse, einen Angriffskrieg zu führen, war zwar rückhaltlos bejaht; aber die, ob Deutschland das Recht habe, seine Grenzen und seine Rechte zu verteidigen, blieb offen oder vielmehr, sie mußte ihrerseits bejaht werden, nachdem eine Garantie der Grenzen Deutschlands nicht[394] gegeben werden konnte und sollte. Die französischen Kammerverhandlungen vom Herbst 1919 geben hierüber ein durchaus klares Bild6. Das Recht auf militärische Selbstverteidigung mußte grundsätzlich anerkannt werden (Anlage 17). Diese Auffassung entspricht durchaus der Linie der französischen Politik. Ein Deutschland, dessen Grenzen vertragsmäßig geschützt waren, wurde für Frankreich unangreifbar; ein militärisch geschwächtes, aber der Selbstverteidigung überlassenes, ist ein Objekt französischer Ausbreitungsbestrebungen geworden. In diesem Sinn arbeitete und arbeitet noch heute die Interalliierte Kommission. Sie hat den Auftrag, nach Erledigung der Angriffskraft auch die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu vernichten. Von den gewaltsamen Auslegungen des Vertrages seien nur drei erwähnt: Die Sperrung oder Nichtfreigabe der Munitionsfabriken, wodurch die Armee der ihr vertragsmäßig zugestandenen Munition beraubt ist, die durch kein Wort des Vertrages begründete Desarmierung der Ostfestungen, wodurch die Verteidigung gegen Polen und Tschechien geschwächt wurde, und das Verlangen nach Abschaffung der Gasmasken zur Wehrlosmachung gegen feindlichen Gasangriff. Wenn Frankreich somit die Möglichkeit der Verteidigung mit allen Mitteln einzuschränken sucht, so kann es doch das Recht zur Verteidigung Deutschland nicht absprechen. Eine indirekte Anerkennung des Rechts auf eine Abwehrkriegführung enthält der § 18 der Anlage II zum Teil VIII des Vertrages, wo festgesetzt wird, daß bestimmte Maßnahmen der alliierten Mächte von Deutschland nicht als feindselige Handlungen betrachtet werden dürfen, damit also die Berechtigung, andere so aufzufassen, zugibt. Ein Verbot der Abwehr feindseliger Handlung mit bewaffneter Hand fände in keinem historischen Vorgang, in keiner Bestimmung des Völkerrechts eine begründende Stütze. Weder eine Garantie der Grenzen als des Besitzstandes könnte an sich die Rechte auf Selbstverteidigung nehmen, wenn auch damit die völlige Wehrlosmachung eines Staates begründet werden könnte. Daß diese Garantieleistung nicht beabsichtigt und nicht gegeben wurde, ist oben nachgewiesen.

6

Ein zusammenfassender Bericht über die frz. Kammerdebatte vom 26. 8. – 2.10.1919 findet sich in Schultheß 1919 II, S. 95 – 114.

7

In der Anlage 1 zitiert v. Seeckt aus den Kammerreden André Lefèvres vom 12.9.19 und André Tardieus vom 3.10.19 sowie aus einem Gutachten der Budgetkommission vom 22.1.19 und resumiert: „Aus diesen französischen Kammerdebatten ergibt sich mit unzweifelhafter Deutlichkeit zweierlei: 1) Sowohl die nationalistische Budgetkommission von 1919 wie die Regierung des ‚Tigers‘ Clémenceau haben Deutschland das grundsätzliche Recht auf Schutz seiner Grenzen zubilligen müssen. 2) Für den Fall, daß dieser Schutz auf internationalem Wege nicht zu erreichen sei, haben sie anerkannt, daß Deutschland ein Recht auf militärische Selbstverteidigung gegenüber fremden Angriffen zustehe.“, R 43 I /725 , Bl. 4-20, hier: Bl. 13

Wenn somit einem Staat das Recht auf Abwehr – Notwehr – grundsätzlich zuerkannt werden muß, so folgt daraus das Recht, diese Notwehr vorzubereiten. Wie in Österreich die Frage der bewaffneten Notwehr des Staates beurteilt wird, zeigt der beiliegende Auszug (Anlage 2) aus den kürzlich im Österreichischen Kabinettsrat gemachten Ausführungen des sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Bauer in seinem Kampf gegen den Plan der Regierung, das Heeresministerium aufzulösen und das Heerwesen dem Ministerium des Innern zu unterstellen8. Juristisch könnte eingewendet werden, daß es eine vorbereitete[395] Notwehr nicht gibt; dem ist entgegen zu halten, daß dann schon in dem Einstecken eines Revolvers bei Besuch einer gefährlichen Gegend zum Gebrauch „im Fall der Notwehr“ ein Überschreiten des Notwehrrechts gesehen werden müsse. Auf den zur Zeit vorliegenden Fall angewendet folgt somit für Deutschland das Recht, für diese Notwehr alle die Vorbereitungen zu treffen, welche nicht ausdrücklich durch den Versailler Vertrag untersagt sind. Dabei muß der Nachdruck auf das Wort „ausdrücklich“ gelegt werden, da Deutschland sonst zu einer Anerkennung der einseitigen Auslegung der Bestimmungen durch die Gegenseite gelangt, welche, wie oben entwickelt, den Begriff der Entwaffnung, also Zerstörung der Angriffskraft, in den der Wehrlosmachung erweitern will. Dieses Bestreben muß zurückgewiesen und das Recht des Staates auf Selbstverteidigung und ihre Vorbereitung anerkannt werden. Damit muß vor allem die Erweiterung des Begriffs „Mobilmachung“ abgelehnt werden. Setzt man dessen Auslegung nicht Schranken, so führt dies logisch dazu, in der Person jedes Soldaten und dem Vorhandensein jedes Gewehres eine Mobilmachungvorbereitung zu sehen. Aus dem gleichen Gedankengang heraus ist von militärischer Seite bisher auch jeder, durch keine Bestimmung des Vertrages gestützte Eingriff der Interalliierten Kommission in die Ausbildung des Heeres für den Krieg zurückgewiesen worden9. Welche Vorbereitungen für die bewaffnete Notwehr zulässig sind, unterliegt dem pflichtschuldigen Ermessen der Deutschen Regierung, die zur Zeit gezwungen ist, sich den Bestimmungen des Versailler Vertrages zu unterwerfen, andererseits aber ängstlich ihr Recht zu hüten hat, über den Vertrag hinausgehende Forderungen abzulehnen.

8

Anlage 2 bringt die Ausführungen Bauers als Auszug aus der Wiener Arbeiterzeitung vom 24.3.23. Darin heißt es u. a.: „In der Lage, in der wir [Österreicher] mitten in diesem neuen Balkan sind, wäre es eine Pflichtvergessenheit, eine Leichtfertigkeit, geradezu ein Verbrechen sondergleichen, wenn man jene bescheidenen Möglichkeiten des Grenzschutzes, die uns noch geblieben sind, nicht wirklich ausnützt. Ob einem das heutige Heer gefällt oder nicht, ist bei dieser Frage vollkommen gleichgültig. Es müssen alle daran denken, daß es unsere Pflicht ist vorzusorgen, daß Österreich imstande sei, so weit als möglich im Falle eines Krieges in unserer Nachbarschaft neutral zu bleiben und deswegen seine Neutralität auch schützen zu können.“, R 43 I /725 , Bl. 4-20, hier: Bl. 18

9

Zur Auseinandersetzung mit der IMK s. Dok. Nr. 17, P. 3. Ablehnende Stellungnahmen des RWeMin. zu den einzelnen Forderungen der IMK in R 43 I /415 .

Zum Schluß sei darauf hingewiesen, daß die in dem Vertrag selbst gegebene Begründung für die Entwaffnungsforderung nicht erfüllt ist: „Die allgemeine Beschränkung der Rüstung aller Nationen“ (Einleitung zu Teil V des Vertrages). Wenn keiner der Deutschland benachbarten Staaten auch nur die Absicht zu erkennen gegeben hat, in eine Rüstungsbeschränkung einzutreten, sondern im Gegenteil diese Staaten dauernd ihre Rüstung verstärken und vervollkommnen, so läge in diesem Umstand an sich schon die Berechtigung für Deutschland, mit seiner Entwaffnung aufzuhören; sicherlich ist aber der Schluß berechtigt, daß diese Rüstungen eine dauernde Bedrohung des Reiches bedeuten, gegen die Abwehrmaßnahmen ins Auge zu fassen nicht nur Recht, sondern Pflicht jeder Deutschen Regierung ist.

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