2.156.9 (feh1p): 9. a) Entwurf eines Übereinkommens, betreffend Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben; b) Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen.

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9. a) Entwurf eines Übereinkommens, betreffend Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben;
b) Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen9.

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Diese beiden Übereinkommen waren Beschlüsse der Internationalen Arbeitsorganisation, die diese auf ihrer Konferenz in Washington am 28.11.1919 beschlossen hatte. Durch die Übereinkommen sollte die Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich begrenzt werden und die gewerbliche Nachtarbeit für Jugendliche verboten werden.

Zu der Mitgliedschaft Dtlds. in der Internationalen Arbeitsorganisation und zu dem Rechtscharakter dieser Entw. zu Übereinkommen s. Dok. Nr. 100, Anm. 8.

Mit Anschreiben vom 10.1.1921 hatte der RArbM dem RK die beiden GesEntw. übersandt und gebeten, die Beratung auf die TO einer der nächsten Kabinettssitzungen zu setzen (R 43 I /2073 , Bl. 89–103).

Der Entwurf b) wurde genehmigt. Zum Entwurf a) wurde auf Vorschlag des Reichsministers des Auswärtigen beschlossen, von der Ratifizierung vorläufig abzusehen und als Grund hierfür etwa folgendes mitzuteilen: Die deutsche[416] Regierung sehe nirgends den Beginn einer Durchführung der Beschlüsse10. Deutschland selbst sei in der Durchführung den anderen Ländern am weitesten voraus, insbesondere hinsichtlich des Achtstundentages und des Verbots der Nachtarbeit11. Die deutsche Regierung könne sich nicht weiter binden, bevor [nicht] Klarheit über die wirtschaftlichen Verpflichtungen bestehe12. Aus den genannten Gründen schlage sie eine Hinausschiebung der Frist für die Ratifikation vor. Die Redaktion werden das Reichsministerium des Auswärtigen, das Reichsarbeitsministerium und das Reichsministerium der Justiz übernehmen13.

10

Bisher hatte keines der wichtigen Länder das Abkommen über die Arbeitszeit ratifiziert. Lediglich in Griechenland war das Abkommen in Geltung. Belgien, Frankreich, Italien, die Tschechoslowakei, Südafrika und Argentinien hatten das Übereinkommen an die gesetzgebenden Körperschaften weitergeleitet. Die Schweiz hatte das Abkommen überhaupt abgelehnt (R 43 I /2073 , Bl. 98–99).

11

Die Arbeitszeit war im Dt. Reich durch die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1334  u. 1436) und durch die VO über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18.3.1919 festgelegt (RGBl. 1919, S. 315 ).

Die gewerbliche Nachtarbeit für Jugendliche war durch die Vorschriften der §§ 135, 136, 139, 139 a und 154 der Reichsgewerbeordnung geregelt (RGBl. 1891, S. 261 ), die immer noch in Kraft waren.

12

Das auf der Washingtoner Konferenz geschlossene Abkommen sah nach Art. 20 eine zehnjährige völkerrechtliche Bindung vor. Schon in seinem Schreiben vom 10.1.1921 (s. o. Anm. 9) hatte der RArbM auf die Probleme hingewiesen, die mit der Annahme des Abkommens verbunden waren. Er erklärte, daß es eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der dt. Industrie bedeuten würde, wenn Dtld. das Übereinkommen zwar annähme, die anderen Hauptindustrieländer aber, die für den Wettbewerb mit Dtld. auf dem Weltmarkt in Frage kämen, die Annahme ablehnen würden. Ferner sei zu bedenken, daß die USA der Internationalen Arbeitsorganisation nicht angehörten und daher nicht zur Annahme des Übereinkommens verpflichtet seien.

Trotz schwerer Bedenken hatte der RArbM jedoch die Annahme des Übereinkommens empfohlen in der Hoffnung, daß auch die anderen maßgebenden Länder das Abkommen ratifizieren würden (R 43 I /2073 , Bl. 99).

13

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 160, P. 6.

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