2.70.8 (feh1p): 8. Noten des französischen Generals Nollet, betreffend Auflösung der Abwicklungsstellen der Heeresverwaltung und Auflösung der Grenzschutzwehren in Ostpreußen.

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8. Noten des französischen Generals Nollet, betreffend Auflösung der Abwicklungsstellen der Heeresverwaltung und Auflösung der Grenzschutzwehren in Ostpreußen.

Der Reichsminister des Auswärtigen machte Mitteilung von einer Note des Generals Nollet, wonach die Abwicklungsstellen der Heeresverwaltung bis zum 1. Oktober aufgelöst werden müßten2, und von einer weiteren Note, wonach die Grenzschutzwehren in Ostpreußen nicht nur entwaffnet, sondern auch[186] aufgelöst werden müßten3. Das Kabinett stimmte der Auffassung des Reichsministers des Auswärtigen dahin zu, daß in der zweiten Frage dem Verlangen nicht entsprochen werden könne, da man die Grenzen unmöglich ungeschützt lassen könne, so lange noch der Krieg an ihnen tobe und die Reichswehr allein zu schwach sei. In der ersten Frage soll dem Antrage entgegen gekommen werden. Der Reichsminister des Auswärtigen wird die entsprechenden Schritte unternehmen4.

2

Die Abwicklungsstellen der Heeresverwaltung, offiziell „Heeresabwicklungsämter“ genannt, befaßten sich mit der Regelung der Angelegenheiten des alten Heeres. Dazu gehörten Verpflegungs-, Unterkunfts- und Bauangelegenheiten, das Kriegsgefangenenwesen, die Versorgung der ehemaligen Heeresangehörigen und Beamten sowie die Nachweise über Gegenstände aus den ehemals von dt. Truppen besetzten Gebieten, die an die Alliierten zurückgegeben werden mußten. Die Heeresabwicklungsämter unterstanden dem RFMin.; ihr Leiter war der Reichsabwicklungskommissar Grzesinski (PA/II F-M/A 8, Bd. 1). General Nollet hatte in einer Note vom 15. 9. die Abwicklungsämter zum 1.10.1920 als in Widerspruch zu den Bestimmungen des VV stehend verboten (IMKK Nr. 1053, PA/II F-M/A 8, Bd. 1).

3

Zur Bildung der Grenzschutzwehren in Ostpreußen s. Dok. Nr. 29, P. 4 und Dok. Nr. 51. Am 7. 9. hatte die Botschafterkonferenz die in der dt. Note vom 21. 7. erbetene Zustimmung zur Bildung von Grenzschutzwehren in Ostpreußen abgelehnt. Gleichzeitig hatte die Botschafterkonferenz die IMKK beauftragt, die Auflösung der Wehren zu überwachen. In Ausführung dieses Auftrages hatte General Nollet in einer Note vom 16. 9. bestimmt, daß die in Ostpreußen bestehenden Wehren bis zum 1.10.1920 aufgelöst werden müßten (R 43 I /2729 , Bl. 184).

4

Die Heeresabwicklungsämter wurden am 31.12.1920 aufgelöst (Das Reichsabwicklungsamt an alle Reichsbehörden am 17.12.1920, R 43 I /615 , Bl. 25). In der Angelegenheit der Grenzschutzwehren in Ostpreußen richtete die Dt. Friedensdelegation am 25. 9 und am 30.9.1920 zwei Noten an die Botschafterkonferenz, in denen gebeten wurde, mit Rücksicht auf die unsicheren außenpolitischen Verhältnisse im Osten die Grenzschutzwehren beibehalten zu dürfen (Text der Note vom 30.9.1920, R 43 I /2729 , Bl. 183–187). Der Notenwechsel zwischen der RReg. und den Alliierten zog sich noch längere Zeit hin, bis in den Pariser Beschlüssen vom 29.1.1921 endgültig bestimmt wurde, daß alle Selbstschutzorganisationen bis zum 30.6.1921 aufzulösen seien (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ).

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