2.112.8 (lut1p): 8. Interpellationen Nr.. 374 und 376 (Veröffentlichungen amtlicher Urkunden).

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8. Interpellationen Nr.. 374 und 376 (Veröffentlichungen amtlicher Urkunden)15.

15

S. Anm. 9 zu Dok. Nr. 12 und Dok. Nr. 16, P. 8.

Geheimrat Werner vom Reichsjustizministerium berichtete über die Stellung des Reichsministers der Justiz und über den Vorschlag einer Beantwortung16.

16

In dem vom RJM am 19. 6. übersandten Entwurf einer Beantwortung der Interpellationen heißt es: Eine Prüfung der von Großadmiral v. Tirpitz in seinem 1924 erschienenen Werk „Der Aufbau der deutschen Weltmacht“ veröffentlichten Dokumente habe ergeben, daß eine widerrechtliche Aneignung amtlicher Urkunden, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Anlaß geben könnte, nicht vorliege. „Die aus dem Bereich der Marineverwaltung abgedruckten Urkunden sind sämtlich bei den zuständigen Stellen vorhanden. Auch die Schriftstücke aus dem Amtsbereich des Auswärtigen Amts befinden sich mit einer Ausnahme in dessen Archiven. Es fehlt ein Bericht des deutschen Botschafters in London an das Auswärtige Amt vom 13. März 1909, den das Auswärtige Amt am 16. März 1909 dem Kaiser vorgelegt und nicht wieder zurückerhalten hat.“ Großadmiral v. Tirpitz habe dazu erklärt, „daß er von den in seinem Buche wiedergegebenen Urkunden sich seinerzeit als Staatssekretär des Reichsmarineamts Abschriften für seinen persönlichen Gebrauch habe herstellen lassen, daß er aber keine dieser Urkunden selbst zu seinen Privatakten genommen habe.“ (R 43 I /1013 , Bl. 156).

[384] Der Reichsminister des Innern äußerte Bedenken gegen den letzten Satz der vorgeschlagenen Antwort. Er enthalte eine Verurteilung der Handlung Tirpitz’, der er an dieser Stelle nicht beitreten könne17.

17

Es handelt sich wohl um den letzten Satz des vierten Absatzes, der wie folgt lautet: „Maßnahmen disziplinarischer Natur kommen schon um deswillen nicht in Betracht, weil Großadmiral v. Tirpitz zur Zeit der Veröffentlichung der Urkunden aus dem Reichsdienst ausgeschieden war und als pensionierter Beamter und Offizier nicht mehr der Dienststrafgewalt des Reiches unterliegt.“

Zur Vermeidung dieses Urteils wurde beschlossen, die Beantwortung der beiden Interpellationen zu trennen; dabei solle die Beantwortung der Interpellation 374 (Müller-Franken und Genossen) dem Reichsminister der Justiz und die Beantwortung der Interpellation 376 (Koch-Weser und Genossen) dem Reichsminister des Innern obliegen.

Der Wortlaut der Beantwortung der Interpellation 374 soll der gleiche sein wie der bisher vorgeschlagene unter Weglassung des letzten Satzes. Die Beantwortung der Interpellation 376 soll im wesentlichen in dem Hinweis auf den in Arbeit befindlichen, diese Materie betreffenden Gesetzentwurf, der genau zu bezeichnen sei, bestehen18.

18

In der Vorlage des RJM (s. Anm. 16) wird in diesem Zusammenhang auf den „Entwurf einer Reichsdienststrafordnung“ hingewiesen, die dem RR seit 1924 (RR-Drucks. Nr. 130) vorliegt. Dieser Gesetzentwurf wird vom RIM am 7.8.25 dem RT zugleitet (RT-Drucks. Nr. 1474, Bd. 404 ), wo er jedoch unerledigt bleibt.

Falls die Interpellanten der Interpellation 374 (Müller-Franken und Genossen) den letzten Satz ihrer Interpellation als de lege ferenda aufgefaßt wissen wollten, solle sich der Reichsminister der Justiz für nicht zuständig erklären19.

19

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 292, P. 8.

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