2.16.7 (lut1p): 7. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

7. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt18.

18

Zur Vorgeschichte: § 9 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 252 ) sah die Errichtung einer landwirtschaftlichen Kreditanstalt vor, der die Kapitalmittel der in Liquidation gehenden Rentenbank überwiesen werden sollten. Zweck der neuen Kreditanstalt sollte die Beschaffung langfristiger Kredite für die Landwirtschaft sein. Nachdem im Herbst 1924 über zwei diesbez. Gesetzentwürfe des REMin. keine Einigung mit den Ländern erzielt werden konnte, faßte das Kabinett Marx am 15. 12. den folgenden Beschluß: Die Kreditmittel der Rentenbank werden an eine Treuhandstelle überwiesen, die während einer bis zum 1.11.25 laufenden Übergangszeit Kredite an landwirtschaftliche Kreditinstitute ausgibt. Sobald während der Übergangszeit eine Rentenbank-Kreditanstalt geschaffen wird, gehen die Kreditmittel aus der Treuhandstelle an die Kreditanstalt über. – Die Treuhandstelle trat mit Wirkung vom 22.12.24 in ihre Funktion. Weitere Einzelheiten zur Vorgeschichte s. in dieser Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 365, P. 1 und Dok. Nr. 372, P. 1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den Inhalt des Entwurfs vor19.

19

Der am 2.2.25 vorgelegte Entw. bestimmt: Die Dt. Rentenbank-Kreditanstalt ist eine juristische Person des öffentl. Rechts. Organe sind Vorstand, Verwaltungsrat und Anstaltsversammlung. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, elf von der Anstaltsversammlung berufenen, acht vom RR bestellten Personen. Vorsitzender ist zunächst der Präs. der Dt. Rentenbank, später wird er vom Verwaltungsrat gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die RReg. Aufgaben der Kreditanstalt sind: Gewährung zinsbarer Darlehen an landwirtschaftliche Kreditinstitute, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf die Inhaber, Kauf und Verkauf von Devisen, kurzfristige Anlage verfügbarer Kassenbestände (R 43 I /669 , Bl. 133-157).

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß er auch einen Kommissar des Reichsfinanzministeriums für erforderlich halte, im übrigen jedoch gegen die Vorlage nichts einzuwenden habe.

[59] Der Reichswirtschaftsminister stimmte der Vorlage zu, erklärte es jedoch für erforderlich, daß das Reichswirtschaftsministerium bei großen Kreditoperationen beteiligt werde.

Das Kabinett stimmte sodann dem Entwurf mit der Maßgabe zu, daß die im § 8 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Befugnis der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum achtfachen Betrage ihres Kapitals zwecks Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewährung für die Landwirtschaft auszugeben, an die Genehmigung der Reichsregierung geknüpft werden solle20. Über die Frage der Zuständigkeit bei der Regelung der Reichsaufsicht durch Reichskommissare bei Genehmigung von Auslandskrediten sollen sich das Reichsernährungs-, Reichsfinanz-, Reichsarbeits- und Reichswirtschaftsministerium ins Benehmen setzen21.

20

Die dem RR am 21.2.25 zugeleitete Fassung des Entwurfs ist entsprechend ergänzt (RR-Drucks. Nr. 29, 1925 I).

21

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 76, P. 2.

Extras (Fußzeile):