2.48.5 (lut1p): 5. Gehaltserhöhung der unteren Beamten.

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5. Gehaltserhöhung der unteren Beamten.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Wünsche der Sozialdemokraten vor, den unteren Beamten eine Gehaltserhöhung von 7½% zuzuwenden. Mit Einschluß der Eisenbahn und Post würde diese Erhöhung etwa 260 Millionen[178] Mark jährlich erfordern. Sie würde ferner bedeuten, daß der nach den gegenwärtigen Verhandlungen vor der Schlichtung stehende Streik der Eisenbahnarbeiter19 neu aufflammen würde, die dann vermutlich mit weiteren Lohnforderungen kommen würden. Die von den Sozialdemokraten gewünschte Gehaltserhöhung würde für die Arbeiter eine Erhöhung des Stundenlohns um 6 Pfennig die Stunde bedingen. Der Reichsminister der Finanzen erbat die Zustimmung des Kabinetts dazu, die von ihm für den 17. März eingeladenen Regierungsparteien dahin zu beeinflussen, daß mit allen Mitteln den sozialdemokratischen Wünschen begegnet werde. Obwohl dies für die Regierungsparteien eine sehr schwere Entschließung ausmache, sei aus finanziellen Gründen eine Ablehnung wegen der neuen Lohnwelle geboten.

19

S. dazu Dok. Nr. 46, P. 2.

Das Kabinett stimmte dem zu20.

20

Im Haushaltsausschuß des RT stimmen die bürgerlichen Parteien mit Ausnahme der DDP gegen einen Antrag der SPD, die Beamtengehälter in den Gruppen I–VI um 7½% zu erhöhen (s. die Ausführungen des Abg. Bender im RT am 4. 4., RT-Bd. 385, S. 1383 ). Am 4. 4. beschließt der RT auf Antrag des Haushaltsausschusses: 1) die Annahme eines Gesetzentwurfs über die Änderung der Achtzehnten Ergänzung des Besoldungsgesetzes, der eine geringfügige Erhöhung des Wohnungsgeldes der Beamten vorsieht, und 2) die Annahme einer Entschließung, in der die RReg. ersucht wird, die Möglichkeiten einer Erhöhung der Beamtengehälter zu prüfen und darüber dem RT zu berichten (RT-Bd. 385, S. 1388  und Mündlicher Bericht des 5. Ausschusses vom 3. 4., RT-Drucks. Nr. 772, Bd. 399 ).

Das Gesetz wird am 15. 4. verkündet (RGBl. I, S. 43). Die Stellungnahme der RReg. zur Entschließung des RT erfolgt am 20. 5. in Form einer ausführlichen Denkschrift. S. dazu Dok. Nr. 89, P. 3.

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