2.8.4 (lut1p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilungen des Reichsarbeitsministers.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilungen des Reichsarbeitsministers.

Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß gelegentlich der am Mittwoch, dem 28. Januar 1925, beginnenden Beratung seines Etats im Hauptausschuß die Kommunisten und wahrscheinlich auch andere Parteien sogleich mit einer Besprechung der Arbeitszeit beginnen würden. Er wolle die künftige Behandlung dieser Frage vorher im Reichskabinett klären. Er halte zunächst eine Erklärung zur Ratifizierung des Washingtoner Übereinkommens über den Achtstundentag für erforderlich und sei der Ansicht, daß er hierzu inhaltlich die Erklärung wiederholen könne, welche von der früheren Reichsregierung ausgearbeitet worden sei (siehe Anlage)13. Außerdem aber müsse er seiner[25] Ansicht nach noch eine Erklärung in der Richtung abgeben, daß die Reichsregierung sich mit der Schaffung eines Arbeitszeitgesetzes befasse14.

13

Bei dieser Erklärung (in R 43 I /1398 , Bl. 81 beigefügt) handelt es sich um eine von der RReg. in den Kabinettssitzungen vom 2. und 27.8.24 formulierte Stellungnahme zum Washingtoner Abkommen vom 22.11.19 über den Achtstundentag (s. diese Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 270, 288). Ihre Veröffentlichung war damals im Rahmen eines Aufsatzes des RArbM über den „Achtstundentag“ im Reichsarbeitsblatt (Heft 17, 1.9.24) erfolgt (Sonderdruck in R 43 I /2073 , Bl. 225 f.). Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: „Die Reichsregierung hat die Ratifikation des Übereinkommens von Washington über den Achtstundentag niemals grundsätzlich abgelehnt. Die jetzige deutsche Gesetzgebung über die Arbeitszeit [s. die „Verordnung über die Arbeitszeit“ vom 21.12.23, RGBl. I, S. 1249 ] ist von der Reichsregierung stets als eine Notgesetzgebung betrachtet und gekennzeichnet worden, an der sie von vornherein nicht länger festhalten wollte, als es die ganz außerordentlich schwierige Lage Deutschlands erfordert. Unsere Verluste, Lasten und Bindungen infolge des Krieges sind so viel schwerer als die aller anderen großen Staaten, unsere wirtschaftliche Zukunft ist so ungeklärt, daß niemand von Deutschland ein Vorangehen in der Frage der Ratifizierung erwarten kann. Das gilt umsomehr, als der Inhalt des Übereinkommens und demnach auch das Maß der Bindung bisher in Gesetz und Praxis der einzelnen Länder eine sehr verschiedene Auslegung gefunden haben. Deutschland ist gern bereit, mit den übrigen in Betracht kommenden Staaten eine Verständigung hierüber herbeizuführen und würde sich in diesem Falle zu einer Ratifikation des Washingtoner Übereinkommens bereitfinden. Dabei muß die Reichsregierung als selbstverständlich voraussetzen, daß zur Verhütung außerordentlicher Gefährdung deutscher Lebensnotwendigkeiten der Artikel 14 des Washingtoner Abkommens [sieht vor, daß die Bestimmungen des Abkommens im Kriegsfall oder bei Gefahren für die nationale Sicherheit suspendiert werden können] Anwendung findet.“

Die Erklärung wird mit Schreiben des RArbM vom 30.1.25 an das Büro des RT übermittelt (RT-Drucks. Nr. 442, Bd. 398 ).

14

In der RT-Debatte über den Haushalt 1925 (RArbMin.) kündigt der RArbM die beschleunigte Ausarbeitung eines Arbeitszeitgesetzes an (RT-Bd. 384, S. 326 /7). Zur Einbringung eines solchen Gesetzes kommt es in der Amtszeit des Kabinetts Luther jedoch nicht mehr.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte, daß außerordentliche Vorsicht bei Behandlung dieser Fragen erforderlich sei.

Das Kabinett stimmte sodann den Ausführungen des Reichsarbeitsministers zu.

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