1.136.3 (lut2p): 3. Fürstenabfindung.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

3. Fürstenabfindung.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor6.

6

S. die Kabinettsvorlage des RJM und des RIM vom 2. 3. (Dok. Nr. 302).

Nach weiteren Ausführungen des Reichsministers des Innern wurde beschlossen, daß in einer Ministerbesprechung unter Vorsitz des Reichskanzlers,[1183] an der die Reichsminister des Innern und der Justiz, ferner der Reichspost- und der Reichswirtschaftsminister teilnehmen sollen, über die einzelnen Punkte des Problems der Fürstenabfindung Beschluß gefaßt werden solle, bevor der Reichskanzler mit den Parteien über die Angelegenheit spreche7. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß diese Besprechung des Reichskanzlers mit den Parteien noch vor der Genfer Reise stattfinden solle.

7

Die Fürstenabfindungsfrage wird nach Ausweis der Akten vor den Besprechungen des RK mit den Koalitionsparteien, die am 5. 3. stattfinden (Dok. Nr. 308 und 310), lediglich in einer Chefbesprechung am 4. 3. (Teilnehmer: Luther, Curtius, Külz, Marx, Stingl) kurz erörtert. Dabei erklärt Luther als dringend erwünscht, daß über die noch strittigen Fragen der Zusammensetzung des Reichssondergerichts, der Rückwirkung und der Aufwertung schnellstens Einigung erzielt werde. „Einen Eingriff in rechtskräftig entschiedene Sachen erklärte er für schwer annehmbar. Vor allem sprächen Gründe der Staatssicherheit dagegen. Die Aufwertung der Ansprüche der Fürsten müsse nach seiner Auffassung nach den allgemein für die Aufwertung geltenden gesetzlichen Bestimmungen [d. h. nach dem Aufwertungsgesetz vom 16.7.25, RGBl. I, S. 117 ] erfolgen.“ (Protokoll in R 43 I /2206 , Bl. 179 f.).

Extras (Fußzeile):