1.136.9 (lut2p): 9. Entwurf der Gesetze über a) das Reichsverwaltungsgericht, b) die Wahrung der Rechtseinheit.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

9. Entwurf der Gesetze über a) das Reichsverwaltungsgericht, b) die Wahrung der Rechtseinheit15.

15

Die Entwürfe waren schon am 25.5.25 von RIM Schiele dem Kabinett zur Beratung vorgelegt, von diesem aber wegen der oben nachfolgend erwähnten Meinungsverschiedenheiten zwischen RIMin. und RFMin. bisher nicht behandelt worden. Sie wurden von RIM Külz am 22.2.26 unter Hinweis auf eine besonders dringlich gehaltene Entschließung des Rechtsausschusses (RT-Drucks. Nr. 1509, Bd. 406 ) erneut zur Beschlußfassung eingebracht. – Der Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht sieht u. a. vor: Es sollen beim Reichsgericht ein oder mehrere Verwaltungssenate gebildet werden, die die Funktion des gemäß Art. 107 RV zu errichtenden Reichsverwaltungsgerichts wahrnehmen sollen. Der Entw. regelt im einzelnen die Zusammensetzung der Verwaltungssenate, ihre Zuständigkeit (Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Verwaltungen, Schutz des Einzelnen gegen Verwaltungsverfügungen), das Verfahren, die Kosten und Gebühren. – Der Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Rechtseinheit will die Einheitlichkeit der Rechtsauslegung auf dem Gebiet des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts sicherstellen. Er vereinigt die beim Reichsgericht bestehenden Zivilsenate, Strafsenate und Verwaltungssenate zu je einer Senatsgruppe. Er regelt die Rechtseinheit zwischen den Oberlandesgerichten auf dem Gebiet des Strafrechts und zwischen den höchsten Reichs- und Landesverwaltungsgerichten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Wichtige Einzelbestimmungen der §§ 9 u. 10: In einer amtlichen Spruchsammlung für öffentliches Recht solle eine große Zahl von Entscheidungen der Verwaltungssenate des Reichsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder veröffentlicht werden. Will bei der Auslegung einer Bestimmung des öffentlichen Reichsrechts das Reichsgericht, der Reichsfinanzhof, das oberste Verwaltungsgericht eines Landes von einer in der amtlichen Spruchsammlung veröffentlichten Entscheidung abweichen, so solle über die Rechtsfrage das Reichsspruchgericht entscheiden (R 43 I /1211 , Bl. 290-299, 375).

Das Kabinett stimmte auf Vortrag des Reichsministers des Innern den Entwürfen der Gesetze

a) über das Reichsverwaltungsgericht (Verwaltungssenate beim Reichsgericht),

b) über die Wahrung der Rechtseinheit

unter folgendem Vorbehalt einstimmig zu:

Die bei dem Gesetz über die Wahrung der Rechtseinheit wegen des Reichsspruchgerichts bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsministerium[1185] des Innern und dem Reichsfinanzministerium16 sollen später vom Kabinett entschieden werden. Der Entwurf soll daher eine Fassung erhalten, nach der die Zusammensetzung des Reichsspruchgerichts insoweit, als Mitglieder des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofs in Frage kommen, nicht geregelt, sondern einer besonderen Verordnung der Reichsregierung vorbehalten wird17. Die Fassung der diesbezüglichen Bestimmungen der Reichsratsvorlage soll zwischen dem Reichsministerium des Innern und dem Reichsfinanzministerium vereinbart werden. Es wird in Aussicht genommen, durch eine Nachtragsvorlage diese Bestimmung nach Entscheidung der Meinungsverschiedenheiten durch eine genauere Angabe im Gesetz selbst zu ersetzen18.

16

Es handelt sich um Meinungsverschiedenheiten wegen der Besetzung des Reichsspruchgerichts (vgl. Anm. 15). Der Entw. des RIM sieht hierzu vor, daß der Reichsfinanzhof im Reichsspruchgericht nur dann vertreten sein solle, wenn dieses über Entscheidungen des Reichsfinanzhofs verhandelt. Dagegen vertritt der RFM die Auffassung, daß der Reichsfinanzhof in allen Fällen mit zwei Vertretern beteiligt werden müsse. S. das Schreiben des RFM an den RIM vom 19.8.25 in R 43 I /1211 , Bl. 339-341 und das Schreiben des RFM an StSRkei vom 22.4.26 in R 43 I /1212 , Bl. 4-8.

17

Die beiden Gesetzentwürfe werden vom RIM am 9. bzw. 15. 3. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 34 und 39, Bd. 1926 I), wo sie jedoch unerledigt bleiben.

18

Diese Nachtragsvorlage, vom RIM am 1. 7. eingesandt, wird vom Kabinett am 19. 7. im Umlaufverfahren gebilligt. Es sollen demnach bei Verhandlungen des Reichsspruchgerichts über Entscheidungen des Reichsfinanzhofs vier Vertreter und in allen übrigen Fällen ein Vertreter des Reichsfinanzhofs im Reichsspruchgericht vertreten sein (R 43 I /1212 , Bl. 35 f.).

Extras (Fußzeile):