2.159.2 (ma11p): 2. Entwurf einer gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, besonderer Teil.

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2. Entwurf einer gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, besonderer Teil2.

2

Der vom RIM am 8. 3. übersandte Entwurf regelt den Verkehr der Reichsministerien mit dem RR, dem RWiR und dem RT.

Das Kabinett beschloß, die Angelegenheit bis nach Verabschiedung der Geschäftsordnung der Reichsregierung zurückzustellen3. […]

3

Der Entwurf einer Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, besonderer Teil, wird zusammen mit dem Entwurf einer Geschäftsordnung der RReg. in der Kabinettssitzung vom 1.5.24, P. 1 (Dok. Nr. 189) genehmigt.

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