2.199.2 (ma11p): 2. Verhandlungen mit den Ländern über Eisenbahnfragen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

2. Verhandlungen mit den Ländern über Eisenbahnfragen.

Staatssekretär Fischer berichtete über die Haltung, welche die Länder angesichts der Entschließung des Reichsministeriums vom 6. Mai 1924 in Sachen der Abfindung der ehemaligen Eisenbahnländer für das Eisenbahnrestkaufgeld17 eingenommen hätten18. Es wurde beschlossen, trotz der weitergehenden und abweichenden Forderungen der Länder19 an der Entschließung vom 6. Mai festzuhalten.

17

Zum angezogenen Kabinettsbeschluß s. Dok. Nr. 193, P. 4 b.

18

Aufzeichnungen über die Verhandlungen mit den ehemaligen Eisenbahnländern konnten in den Akten der Rkei nicht ermittelt werden.

19

Im Schreiben des bayer. HandM v. Meinel an den RVM vom 14. 5. heißt es: In den Verhandlungen mit den Ländervertretern im RFMin. habe die RReg. den Standpunkt vertreten, daß zur Umwandlung der RB in eine Aktiengesellschaft im Sinne des Sachverständigen-Gutachtens eine Zustimmung der Länder nicht erforderlich sei. Demgegenüber gehe die bayer. Auffassung dahin, daß eine solche Umwandlung der RB „unter allen Umständen die Zustimmung Bayerns im Hinblick auf § 8 des Staatsvertrages über den Übergang der Eisenbahnen auf das Reich zur Voraussetzung hat“ (vgl. Dok. Nr. 175, Anm. 12). „Ob Bayern diese Zustimmung erteilen kann, läßt sich zur Zeit überhaupt noch nicht sagen, da die letzte Entscheidung hierüber bei dem bayer. Parlamente liegt. Ich muß aber schon jetzt betonen, daß die Zugeständnisse, welche bei der Besprechung im RFMin. seitens des Reiches in Aussicht gestellt worden sind, keinesfalls als genügend erachtet werden können, um der Bayer. Reg. die Zustimmung zu ermöglichen. Ob die gänzlich veränderte Sachlage den Ländern mit früherem Eisenbahnbesitz nicht das Recht gibt, ihre Eisenbahnen wieder zurückzufordern und ob eine solche Rückforderung sich nicht auch mit der im Sachverständigengutachten geforderten finanziellen und tarifarischen Einheit vereinbaren ließe, wird weiterer Prüfung zu unterstellen sein. […] Als Mindestforderung melde ich aber jetzt schon die Forderung an, daß von der im Sachverständigengutachten eröffneten Möglichkeit der ‚Schaffung verschiedener Eisenbahnsysteme in Deutschland‘ [vgl. Sachverständigen-Gutachten, S. 109] Gebrauch gemacht werde und Bayern ein gesondertes solches ‚System‘ erhalte.“ Die Ausgestaltung des bayer. Systems im einzelnen könne weiteren Verhandlungen vorbehalten bleiben. Vor allem auf dem wichtigen Gebiet der Tarifgestaltung müsse die Verwaltung dezentralisiert werden. Die dt. Vertreter im Organisationskomitee für die Errichtung der RB-Gesellschaft sollten mit den nötigen Weisungen versehen werden, damit nicht der Weg für eine den bayer. Wünschen entsprechende Regelung versperrt werde. Abschließend stellt v. Meinel das Ersuchen, zu den Verhandlungen im Organisationskomitee auch einen bayer. Vertreter hinzuzuziehen, was schon vom Standpunkt der bayer. öffentlichen Meinung aus unerläßlich sei. „Eine völkerrechtliche Vereinbarung, die seiner Forderung nicht Rechnung trägt, könnte Bayern wohl nicht anerkennen.“ (R 43 I /1049 , Bl. 216-218).

Extras (Fußzeile):